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Leitlinien zur Kommunikation
Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral. § 7 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat informiert über Geschäfte, Ereignisse oder Anlässe, die ihn als Gesamtrat betreffen. 2 Der Regierungsrat kann als K Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn aus besonderen Gründen die unverzügliche Information angezeigt ist 1) BGS 158.1 2) SR 210 3) BGS 157.1 2 152.33 2. Verantwortung § 6 Grundsatz 1 Behörden Direktionen und die Staatskanzlei sind Hauptträgerinnen der Kommu- nikation und zuständig für die Information über laufende Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich. 2 Die Kommunikation auf Direktionsstufe erfolgt
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG)
n Abrufverfahren unentgeltlich bekannt. 3 Personendaten dürfen nur in einem gesicherten informationstechnischen Umfeld elektronisch übermittelt und bearbeitet werden. 4 Bei einem Wohnsitzwechsel in einen omman- danten schriftlich ermächtigen, Registerauszüge, Referenzen und personen- bezogene Informationsberichte einzuholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons. § 5 Massnahme bei Störung von Diensten
Verordnung über die Notorganisation
Kanton Zug 541.11 Verordnung über die Notorganisation Vom 15. Januar 1985 (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Massnahmen für Notlage
Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation
Kanton Zug 531.51 Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation Vom 10. September 2002 (Stand 1. Januar 2002) Der Regierungsrat des Kantons Zug,
632.1 - Steuergesetz
Privat­ vermögen gehören; b) Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; c) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; d) der Vermögensanfall Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters­ jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren reali­ Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genos­ senschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Teil­ veräusserungsgewinn
Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank
Finanzrecht / Compliance / Regulation; c) Rechnungslegung / Controlling; d) Strategische Informatiktechnologie (IT); e) Risikomanagement; f) Vertiefte Branchenkenntnisse; g) Kommunikation / Marketing.
Gesetz über den Feuerschutz
Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. 2 Die Sorgfaltspflicht umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf­ grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung und übt die Aufsicht über die Löschwasserversorgung aus; b) * entscheidet bei erhöhter Brandgefahr infolge Trockenheit oder Wasserknappheit über vorsorgliche Feuerschutzmassnahmen, insbe­ sondere über ein
Submissionsverordnung (SubV)
mindes­ tens die Informationen gemäss § 12 sowie die Aufforderung, dass die An­ bieterinnen und Anbieter ihr Interesse mitteilen sollen, und die Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Informationen eingeholt Gegenstand, Umfang und Dauer des Auftrages, einschliesslich Optio­ nen für zusätzliche Leistungen; d) Informationen über Varianten und Daueraufträge, Teilangebote und Bildung von Losen; e) Zeitpunkt der Ausschreibung
Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
rechtzeitige zu­ mutbare Massnahmen hätte verhindert werden können wie beispiels­ weise Schäden infolge schlechten Baugrunds, ungeeigneter Funda­ mente, fehlerhafter Ausführung von Bauarbeiten oder Ko
Verordnung zum Energiegesetz
vorbehalten1). * 3 Wer Eigentümer eines Gebäudes ist, kann dessen Gesamtenergieeffizienz zu Informationszwecken darstellen, von der Baubehörde als richtig erklären lassen2) und auf Formular der Baudirektion

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