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Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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Kanton Zug 751.31 Gesetz über den öffentlichen Verkehr Vom 22. Februar 2007 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliess
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Energiegesetz
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Kampagnen und den Chancen der er neuerbaren Energie im Kanton selbst. 3 Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung
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Verordnung über das Krebsregister
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Krebsregisterbe- willigung zu informieren und sie insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Patientinnen und Patienten vorgängig über ihr Vetorecht aufzuklären sind. 2 Die Information hat den Hinweis zu enthalten Aufklä- rung der Patientinnen und Patienten verwendet werden können. 4 Die Gesundheitsdirektion informiert die Bevölkerung regelmässig über die Tätigkeit des kantonalen Krebsregisters und die Voraussetzung und deren Rechte, die Weitergabe ihrer Daten an das Register zu untersagen (Vetorecht) auf. § 7 Information der ermächtigten Personen und Institutionen 1 Das Krebsregister hat alle zur Übermittlung von Daten
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Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr
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und Schiffsausweisen sind gebührenfrei a) die Einträge von Adressänderungen b) Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand 1) BGS 753.1 GS 28, 579 1 753.11 § 2 Prüfungsgebühren 1 Schiffsprüfungen
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz)
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Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn sie über konkrete Hinweise verfügen, dass gegen kantonale oder bundes- rechtliche
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Reglement über das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit («Pflichtenheft»)
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Art. 360b Abs. 1 OR die für den Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit notwendigen Informationen und Unterlagen aus; c) nimmt alle Sachverhalte auf, die möglicherweise Schwarzarbeit betreffen die Schwarzarbeit angeführten Kontrollbereichen und anderer Be hörden. d) gibt sachdienliche Informationen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit an die in Abs.1 und gegebenenfalls an die in Abs. 2 aufgeführten
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Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG)
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Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen gelten: a) Erwachsene mit Behinderung; b) Personen, die infolge familiärer oder sozialer Umstände einer beson- deren Betreuung bedürfen. 2 Als Mensch mit einer derlichen Angaben zum Aufenthalt vor Eintritt in die soziale Einrichtung einzureichen. Kann das Gesuch infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Eintritt gestellt werden, so hat die Gesuchseinreichung so bald wirken an der Bedarfsplanung mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. 5 861.5 3 Für andere Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen kann eben-
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722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
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benutzbar sind, werden zum Abbruchwert versichert. 4 Hat sich der Wert des versicherten Gebäudes infolge Teilschadens wesent lich vermindert, wird der Versicherungswert verhältnismässig herabgesetzt. 6 unterhalb des Mindestwerts gemäss § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt; b) bei bestehenden Gebäuden infolge von Um und Erneuerungsbauten bis zu einem Mehrwert von 20 Prozent des Neuwerts, jedoch höchs tens
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Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft
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Kanton Zug 921.15 Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft Vom 26. Juni 2007 (Stand 7. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Ab
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Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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n und Amtsleiter sowie Mitglieder von Schulleitungen; d) in ihrer Funktion über Zugriff auf Informatikmittel verschiedener Ver waltungseinheiten verfügen; e) in ihrer Funktion Kontakt mit besonders s worden wäre. 2 An diesen Schadenersatz wird angerechnet, was die Mitarbeiterin/der Mit arbeiter infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart sowie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu Richterinnen und Richter haben beim Ausscheiden aus dem Amt vor Vollendung des 65. Altersjahrs infolge unverschuldeter Nichtwiederwahl zulasten der Staatskasse Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in