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Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
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dieser Verord nung zuständige Organ darüber informiert, dass ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Information stichprobenweise eine personenbezogene Auswertung stattfinden kann. b) Falls ein Missbrauch zugleich Störung des EDVSystems geführt hat, kann zur Behebung der technischen Stö rung ohne schriftliche Information eine personenbezogene Auswer tung vorgenommen werden. Grundsätzlich werden nur die Randdaten, Briefkasten ist regelmässig abzurufen. Bei unerwarteter länger dauernder Abwesenheit namentlich infolge Krankheit, Unfall, Ent lassung, Freistellung oder Tod einer bzw. eines Mitarbeitenden oder auf
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Reglement über die Nutzung von Telefongeräten in der kantonalen Verwaltung und bei den Gerichten
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Telefons zu privaten gewerblichen Zwecken. c) * … d) * Die Dienststelle Telefonie des Amtes für Informatik und Organisation übernimmt die Randdaten aller ein- und ausgehenden Verbindungen über Festnetz
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Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten
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Kanton Zug 154.235 Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten Vom 13. Mai 2008 (Stand 1
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Geschäftsordnung des Obergerichts
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Ihnen zusätzlich übertragen worden sind. § 16 Informatikkoordinatorin bzw. Informatikkoordinator 1 Die Informatikkoordinatorin bzw. der Informatikkoordinator bereitet alle Informatikgeschäfte in der Zivil- bzw. dem Generalsekretär; b) den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern; c) der Informatikkoordinatorin bzw. dem Informatikkoordinator; d) den Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern (Gerichtskasse); Zivil- und Strafrechtspflege vor. Die weiteren Aufgaben richten sich nach der Informatikverordnung des Regierungsrats1). 1) BGS 153.53 6 161.112 § 17 Gerichtskasse 1 Die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer
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Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
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und prü- fen, ob und welche Massnahmen zu treffen sind, um dem Anliegen Rechnung zu tragen; e) informieren die Ombudsstelle über die Massnahmen, die sie zu treffen gedenken. § 10 Erledigung 1 Die Ombudsstelle Trägern öffentlicher Aufgaben Auskunft, berät sie im Verkehr mit Trägern öffentlicher Aufgaben und informiert sie über Vorgehensmöglichkeiten; sie weist die Ratsuchenden an die für ihre Sache geeigneten Stellen vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird veröffentlicht. 4 Die Ombudsstelle informiert in geeigneter Weise auch weitere Behörden und die Verwaltung sowie die Öffentlichkeit über ihre
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Datensicherheitsverordnung (DSV)
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Merkblätter für die Instruktion der Mitar- beitenden zur Verfügung. § 8 Amt für Informatik und Organisation 1 Das Amt für Informatik und Organisation erarbeitet zu Handen des Regie- rungsrats eine Weisung zur
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Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
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Organe und deren Berechtigung; e) technische Machbarkeit und Kosten; f) Stellungnahme des Informatikleistungserbringers zur Datensicherheit; g) Stellungnahme des für die Datensammlung verantwortlichen Organs; und bei besonders schützenswerten Daten in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt ist. Informatikleistungserbringer und kantonale Datenschutz- stelle sind über solche elektronischen Zugriffe frühzeitig
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Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
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Kanton Zug 212.1 Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV) Vom 28. April 1981 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt au
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Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
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anzuordnen. 2 Das Begehren um ein öffentliches Inventar ist beim Gerichtspräsidenten zu stellen. 3 Wo infolge Todesfalles ein Inventar bereits aufgenommen wurde, hat die Gerichtskanzlei der Vormundschaftsbehörde
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Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
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Kanton Zug 213.711 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz) Vom 29. April 1993 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zu