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Verordnung über die Kriseninterventionsstelle (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
51 2 Die Polizei händigt der verletzten Person unverzüglich eine Kopie dieser Verfügung aus und informiert sie über geeignete Beratungsstellen sowie über die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts (Art
Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
ehörde ver- fügt. 2 Ist der Anspruch der Verpfänderin oder des Verpfänders auf den Über- schuss infolge Verjährung erloschen (Art. 911 Abs. 3 ZGB), so fällt der hin- terlegte Betrag der Pfandleiherin oder
215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
(TGBV)5) und nach dieser Verordnung. * § 2 Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Führung des Grundbuchs mittels Informatik ersetzt die bisherigen kantonalen Eintragungsformen und die Führung für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB)3), beschliesst: § 1 Anlage und Führung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Anlage und Führung des Grundbuchs erfolgt mittels Informatik. * 2 Die Vo Führung des Grundbuchs auf Pa­ pier. * 2 Den Eintragungen im informatisierten Grundbuch kommt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung Grundbuchwirkung zu. * 1) SR 210 2) SR 211.432.1 (AS 1995, 14)
Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
Urkundspersonen in der ganzen Schweiz Bürgschaften verurkunden lassen kann; zudem wird die Urkundsperson infolge der Schweigepflicht daran ge- hindert, über die von ihr vorgenommenen Beurkundungen Aufschluss zu
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
Berufsbildungsregister des Amtes für Berufsbildung (AFB); h) * das Benutzerregister des Amtes für Informatik und Organisation. § 2 Gemeindliche Register 1 Folgende gemeindliche amtliche Register führen die innerkantonale Datenaustausch hat auf dieser Datenaustausch- plattform zu erfolgen. 2 Das Amt für Informatik und Organisation des Kantons Zug koordiniert die technischen Vorbereitungsarbeiten zur Einführung
Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Opfers über den Verzicht. * § 15 Informationspflicht 1 Das Opfer ist verpflichtet, der Opferhilfestelle alle zur Beurteilung seines Gesuches erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
sind. 4. Aufgaben des Kantons § 9 Kantonale Informatik- und Kommunikationsmittel 1 Das Amt für Informatik und Organisation betreibt die kantonalen Informa- tik- und Kommunikationsmittel zum Zweck der Zentralen den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmitteln unentgeltlich zur Verfügung. 4 Das Amt für Informatik und Organisation verwaltet und koordiniert den Zugriff zu diesen Daten und stellt die kantonalen bezeichnet die amtlichen Register, welche die ZPK- Nummern führen. § 10 Datenabgleich 1 Das Amt für Informatik und Organisation gleicht die Daten der natürlichen Personen auf den kantonalen Informatik- und
Schulgesetz (SchulG)
­gegenstände, neue Lehrmittel und ­methoden, Schulversuche und Re­ formen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden. 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens betei­ ligen und Rahmenbedingungen des Bildungsrates, legt Schwerpunkte fest und überprüft deren Umsetzung. 2 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent­ wicklungsstand der Schule. 3 Sie a) erfüllt Schulleitungsmitgliedern, Lehrpersonen und Fachpersonen der Schuldienste weitergegeben werden. 3 Die Information über die Tatsache des Besuchs von Logopädie­ oder Psychomotoriktherapien und von Abklärungen beim
Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
«besucht» bestätigt: a) Deutsch für Jugendliche mit Sprachdefiziten b) Deutsch Förderstunde c) Informatik d) * … e) * … f) * Begleitetes Studium 4 Im zweiten Semester der 3. Klasse der Sekundarstufe I
Verordnung über die Strafanstalt Zug
Strafvollzug wird zuhanden der einwei- senden Behörde ein Entlassungsbericht erstellt. 3 Die Anstalt informiert die einweisende Behörde sowie bei ausländischen Insassinnen und Insassen das Amt für Migration durch ein Pekulium entschädigt. Die Höhe des Pekuliums und die Entschädigung bei Arbeitsausfall infolge Unfall, Krankheit oder fehlender Arbeit richten sich nach den Empfehlungen des Konkordats. 2 Für

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