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Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
Kanton Zug 412.31 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. August 2016) Der Kantonsrat des
Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
Kanton Zug 412.116 Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug Vom 12. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur de
Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Berufsbildner 1 Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsmassnahmen im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet
Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
Kandidatinnen/Kandidaten bis spätestens zwei Monate vor der Berufsmaturitäts­Abschlussprüfung die Informationen gemäss § 1 Bst. f schriftlich bekannt. § 3 Prüfungsnotenkonferenz 1 Der Prüfungsnotenkonferenz
Verordnung über die Kantonsschule
ni­ sation; k) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; l) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; m) ist
Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
Gesetz über die kantonalen Schulen
darauf, a) von der Schule alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind; b) über die Leistungen ihres Kindes informiert zu werden und an Eltern­ b strategische Vorgaben und Ent­ scheide. Soweit andere Behörden zuständig sind, stellt sie Antrag. 3 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent­ wicklungsstand der Schule. 4 Die Schu
Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
Kanton Zug 413.14-A1 Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW) Vom 18. Dezember 2001 (Stand 1. Januar 2002) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt a
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Terrain 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf1). 2 Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelä
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
regelt das Verfahren auf dem Verordnungsweg. § 5 Information 1 Im kantonalen Zuständigkeitsbereich informiert das Amt für Umwelt­ schutz, im kommunalen informieren die Gemeinden die Öffentlichkeit sachgerecht5) aus einem anderen Einzugs­ gebiet zugeordnet werden. § 18 Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden informieren und beraten die Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie über die Vermeidung, Verwertung und

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