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Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
einzelnen Kammern zu; c) leitet die Geschäfte der Gesamtkommission; d) schreibt Geschäfte ab, die infolge Rückzugs, Anerkennung, Vergleichs oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind; e) bewilligt
Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
ng unter- stellt sind. GS 31, 467 1 412.12 3 Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schu- len. 4 Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der Ve rung für die Konferenz der Vereinbarungskantone, e) die Regelung von Verfahrensfragen, f) die Information der Vereinbarungskantone. 3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung
Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte
kostenlos bei der Geltendmachung bestrittener Forderungen, indem sie der Steuerverwaltung notwendige Informationen und Unterlagen zur Klä- rung der Sach- und Rechtslage liefern. § 4 Verrechnung 1 Die Steuerverwaltung nützlicher Frist erkennen, wird auf eine er- neute Betreibung verzichtet, solange nicht neue Informationen über eine wesentliche Änderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse vor- liegen. §
Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus. 3. Betrieb und Datenschutz Art. 6 Informationsaustausch 1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeich- neten Daten tariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o m- menhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen. GS 31, 121 1 511.2 Art. 3 Anwendungsbereich 1 ViCLAS kommt
Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)
die Bestimmungen der Inter- kantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV). 3 Für Teilnehmende, die infolge Nichtbestehens der Eintrittsprüfung den Vorbereitungskurs oder Teile davon wiederholen, beträgt die
Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
ion sowie der betroffenen Direktion oder dem zu­ ständigen obersten kantonalen Gericht. 2 Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Mass­ nahmen. § 50 Dokumentation und Datenbekanntgabe Mobilien (Mobiliar, Maschinen, Einrichtun­ gen, Fahrzeuge) 12,5 % Immaterielle Anlagen 20,0 % Informatikmittel (Hard­ und Software) 33,3 % 3b Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. * 4 … * 6 611.1 5 Die n der wesentlichen Bilanz­ und Erfolgsrechnungspositio­ nen. 1a Der Anhang enthält ebenfalls Informationen zum Status und zur Abrech­ nung von Verpflichtungskrediten. * 2 … * § 13 Bewertungsgrundsätze
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
innert dreier Monate einen Bericht5) einzureichen. § 5 Information des Bundesamtes 1 Das Amt für Umweltschutz führt einen Risikokataster und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft periodisch deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen kön­ nen, koordiniert das Amt für Umweltschutz den Informationsaustausch und die zu treffenden notwendigen Massnahmen. 8. Getränkeverpackungen3) § 11 * Aufgabe des Annahme zulässig ist, dass a) bei Betrieben schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der Um­ welt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind; b) bei Verkehrsanlagen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalles
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
Versicherung bei Krankheit 1 Lohnanspruch: Kann die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Schwanger- schaft, oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Arbeitgeber versichert die Arbeit- nehmerin / den Arbeitnehmer gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar-
Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
Verlängerung: Fr. 25.– 1.5 * Gebührenfrei sind a) die Einträge von Adressänderungen b) Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand Ziff. 2 Lernfahrausweise 1 2.1. Lernfahrbewilligung ohne Lernfahrausweis:
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
g (BGS 215.23). 33 211.1 2 Die Führung des Grundbuches obliegt dem Amt für Grundbuch und Geo­ information (AGG). * § 149a * Veröffentlichung und Sperrung von Personendaten 1 Die nach Art. 970 Abs. 2 ZGB1) 1 § 153g * Rechtsschutz 1 Gegen die Verfügung kann Einsprache beim Amt für Grundbuch und Geo­ information (AGG) erhoben werden. * 2 Gegen den Einspracheentscheid des Amts für Grundbuch und Geoinfor­ mation

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