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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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Kantons Zug. Mit Informatikmitteln geführtes Informationssystem für die Bewirtschaf- tung der Geodaten und der Geobasisdaten. d) Geobasisdaten: Geodaten, die einen sachlich plausiblen Bezug zu ei- ner R Mittels Informatik in elektronischer Form gespeicher- te Daten. b) Bewirtschaften: Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten oder Geobasisdaten. c) GIS Zug: Geographisches Informationssystem des Kantons Das GIS Zug kann mit anderen Informationssystemen verknüpft werden. 2 Geobasisdaten, die der Kanton aufgrund des eidgenössischen Rechts in speziellen Informationssystemen betreiben muss oder die Dritte
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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heitsgrenzen: 0.2 b) für die Informationsebenen Liegenschaften und Nomenklatur: 0.3 c) für die Informationsebenen Gebäude/Gebäudeadressen: 0.2 d) für die Informationsebene Bodenbedeckung (ohne Gebäude)/Einzel Gebäude)/Einzel objekte/RL: 0.2 e) für die Informationsebene Höhen: 0.1 2 Bei jedem Teilbezug werden die Geobasisdaten der Informationsebenen administrative Einteilung, Fixpunkte und Hoheitsgrenzen zusätzlich löschen können; c) die zu verknüpfenden Systeme allgemein zugängliche Informationen verwalten; d) die Verknüpfung den Informationsgehalt im GIS Zug erhöht und 8 215.711 e) * ein Dauernutzungsvertrag mit dem
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Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion
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oder eines Abteilungsleiters nach Rücksprache mit der Direktion. § 2 Informationspflichten 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Direktion regelmässig über die Personalgeschäfte des Amtes. 1)
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Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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Deutsch, Mathematik, NaturMenschGesellschaft, eine Fremdsprache. * § 4 Informationspflicht 1 Die Pädagogische Hochschule Zug informiert die Öffentlichkeit und die vorbildenden kantonalen Schulen über das für das Modul fest; b) entscheidet über Bestehen oder nicht Bestehen des Moduls. 3 Sie oder er informiert die Studierenden über Abs. 2 Bst. a im Voraus. § 9 Bachelorprüfungen * 1 Die Dozierenden nehmen Abschluss einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Ge sundheit, Soziales, Kommunikation und Information (Angewandte Linguistik), Gestaltung und Kunst, Musik und Theater oder Ange wandte Psychologie;
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Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen
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gründen und für vorhersehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen. 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Information 1 Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerin oder den Schüler bzw. die oder den Erziehungsberechtigten
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)
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Leistungsaufschubs, löscht die Durchführungsstelle die versicherte Person ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mitteilung an den Versicherer und die zuständi- ge Gemeinde. 4. Inkrafttreten
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831.521-A2-1-1.de.pdf
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Versicherung bei Krankheit 1 Lohnanspruch: Kann die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Schwanger- schaft, oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach und Versicherung bei Unfall 1 Lohnanspruch bei Unfall. Kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer infolge eines Unfalles, den sie / er weder absichtlich noch grobfahrlässig verschuldet hat, ihren / seinen Arbeitgeber versichert die Ar- beitnehmerin / den Arbeitnehmer gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar-
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Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
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n oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anla- gen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt; d) * Hundekot liegen lässt und nicht korrekt entsorgt. § 7
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Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
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Kanton Zug 312.1-A1 Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG) Vom 23. Mai 2013 (Stand 27. Februar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 335 des Schweize
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rp25.gws
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Kantone Aargau, Luzern, Schwyz, Zürich Die dargestellten Inhalte der Nachbarkantone dienen zur Information und entsprechen sinngemäss etwa den Bezeichnungen in der Richtplankarte des Kantons Zug. Die genauen