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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
Kantons Zug. Mit Informatikmitteln geführtes Informationssystem für die Bewirtschaf- tung der Geodaten und der Geobasisdaten. d) Geobasisdaten: Geodaten, die einen sachlich plausiblen Bezug zu ei- ner R Mittels Informatik in elektronischer Form gespeicher- te Daten. b) Bewirtschaften: Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten oder Geobasisdaten. c) GIS Zug: Geographisches Informationssystem des Kantons Das GIS Zug kann mit anderen Informationssystemen verknüpft werden. 2 Geobasisdaten, die der Kanton aufgrund des eidgenössischen Rechts in speziellen Informationssystemen betreiben muss oder die Dritte
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
heitsgrenzen: 0.2 b) für die Informationsebenen Liegenschaften und Nomenklatur: 0.3 c) für die Informationsebenen Gebäude/Gebäudeadressen: 0.2 d) für die Informationsebene Bodenbedeckung (ohne Gebäude)/Einzel­ Gebäude)/Einzel­ objekte/RL: 0.2 e) für die Informationsebene Höhen: 0.1 2 Bei jedem Teilbezug werden die Geobasisdaten der Informationsebenen administrative Einteilung, Fixpunkte und Hoheitsgrenzen zusätzlich löschen können; c) die zu verknüpfenden Systeme allgemein zugängliche Informationen verwalten; d) die Verknüpfung den Informationsgehalt im GIS Zug erhöht und 8 215.711 e) * ein Dauernutzungsvertrag mit dem
Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion
oder eines Abteilungsleiters nach Rücksprache mit der Direktion. § 2 Informationspflichten 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Direktion regelmässig über die Personalgeschäfte des Amtes. 1)
Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Deutsch, Mathematik, Natur­Mensch­Gesellschaft, eine Fremdsprache. * § 4 Informationspflicht 1 Die Pädagogische Hochschule Zug informiert die Öffentlichkeit und die vorbildenden kantonalen Schulen über das für das Modul fest; b) entscheidet über Bestehen oder nicht Bestehen des Moduls. 3 Sie oder er informiert die Studierenden über Abs. 2 Bst. a im Voraus. § 9 Bachelorprüfungen * 1 Die Dozierenden nehmen Abschluss einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Ge­ sundheit, Soziales, Kommunikation und Information (Angewandte Linguistik), Gestaltung und Kunst, Musik und Theater oder Ange­ wandte Psychologie;
Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen
gründen und für vorhersehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen. 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Information 1 Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerin oder den Schüler bzw. die oder den Erziehungsberechtigten
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)
Leistungsaufschubs, löscht die Durchführungsstelle die versicherte Person ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mitteilung an den Versicherer und die zuständi- ge Gemeinde. 4. Inkrafttreten
831.521-A2-1-1.de.pdf
Versicherung bei Krankheit 1 Lohnanspruch: Kann die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Schwanger- schaft, oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach und Versicherung bei Unfall 1 Lohnanspruch bei Unfall. Kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer infolge eines Unfalles, den sie / er weder absichtlich noch grobfahrlässig verschuldet hat, ihren / seinen Arbeitgeber versichert die Ar- beitnehmerin / den Arbeitnehmer gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar-
Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
n oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anla- gen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt; d) * Hundekot liegen lässt und nicht korrekt entsorgt. § 7
Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
Kanton Zug 312.1-A1 Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG) Vom 23. Mai 2013 (Stand 27. Februar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 335 des Schweize
rp25.gws
Kantone Aargau, Luzern, Schwyz, Zürich Die dargestellten Inhalte der Nachbarkantone dienen zur Information und entsprechen sinngemäss etwa den Bezeichnungen in der Richtplankarte des Kantons Zug. Die genauen

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