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Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG)
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Kanton Zug 312.11 Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG) Vom 3. September 2013 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1
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Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung)
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auf Drit- te ist nur mit vorgängiger Zustimmung der auftraggebenden Behörde zuläs- sig. 4 Sie informieren die auftraggebende Behörde, wenn Ausschluss-, Ableh- nungs- oder Ausstandsgründe im Sinne des eingetragenen Per- son, wenn die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und informiert die betroffene Person. 3 Melden die Strafverfolgungsbehörden der Zuger Polizei die Eröffnung ei-
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Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
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anderer Gesetze, die be- stimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz ab- weichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. § 6 Amtliches Dokument 1 erhoben werden. 2 Beabsichtigt die Behörde, wegen besonderen Aufwands eine Gebühr zu er- heben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig. 4. Schlussbestimmungen § 18 Übergangsbestimmung 1 Der
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Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
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Kanton Zug 414.17 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 20. Juni 2014 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mitt
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Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ»
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Kanton Zug 413.124 Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ» Vom 14. Januar 2014 (Stand 25. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Artikel
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Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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Menzingen. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs stand gemäss Zeugnis, Zwischenbericht und Lernbericht. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehun
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Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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Menzingen. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs stand gemäss Zeugnis, Zwischenbericht und Lernbericht. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehun
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Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
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unabhängigen Drittperson wie Arztzeugnis oder amtliche Bescheinigung beibringen. Die Klassenlehrperson informiert das zuständige Schulleitungs- mitglied. 3 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler einer Nachprüfung und der Klassenlehrperson zur Kenntnis zu bringen. 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Abmeldung und Information 1 Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerinnen oder Schüler bzw. die Er- ziehungsberechtigten an
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Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
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Abonnentinnen, Abonnenten 1 Nicht akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten Dokumente und Informationen auf Anfrage. 2 Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug interessieren
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Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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folgende Angaben einzutragen: a) eine eindeutige Identifikationsnummer gemäss Vorgaben des Amtes für Informatik und Organisation (z.B. Unternehmens-Identifikations- nummer, Sozialversicherungsnummer oder Pe wird, ist beim Telekom-Provider um- gehend die Sperrung der SIM-Karte zu beantragen. 2 Das Amt für Informatik und Organisation kann das Benutzerkonto im Fal- le eines Missbrauchs, zur Behebung einer Störung bei Verlust, Diebstahl oder Verdacht auf unbefugte Nutzung des Benutzerkontos stellt das Amt für Informatik und Organisation den Support sicher. 2 Nach erfolgreichem Zugriff auf die Fachanwendungen erfolgt