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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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Kanton Zug 212.313 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 16. September 2005 (Stand 1. September 2019) Der Konko
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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Genehmigung des Kantonsrats oder seit derselben nicht wesentliche Änderungen erfahren hat; b) für Informatikprojekte über 50 000 Franken das vom Regierungsrat verabschiedete Informatikprojektportfolio; c) für Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; c) Informationen zu Bilanzbereinigungen; 3 611.11 d) Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und
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153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
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GeoIG-ZG) vom 29. März 20122) und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) vom 3. Oktober 19953), verfügt: 1) BGS 153.1 2) BGS 215.71 3) BGS 215 vom 23. September 20115) i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom 3. Oktober 1993 (IT-Grundbuch-Verordnung)6); b) * die Gewährung des erweiterten Zugangs zu
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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einem anderen Arzneimittelgeschäft beziehen können. Sie sind dar- über in geeigneter Weise zu informieren und dürfen dadurch keinerlei Nach- teile erleiden. § 23 Notfalldienste 1 Ärztinnen und Ärzte, haben Anspruch auf Achtung ihrer persön- lichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere Gesetze
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823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
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Erziehungsverantwortlichen, den Schulen und weiteren Institutionen, die im Gesundheitswesen Informationsarbeit leisten, wird die Primärprävention zu einer Gesundheitsförderung, insbesondere für Jugendliche
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933.21 - Gesetz über die Fischerei
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und den Bestand der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie über de- ren Lebensräume; c) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern; d) Massnahmen zur Förderung der von Massnahmen für technische Anla- gen im Sinne der Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes; d) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern. 2 Das Amt für Wald und Wild vollzieht
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842.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
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stelle ist für die administrative Abwicklung zuständig. Sie gewährleistet insbesondere den Informationsfluss von den Versicherern zu den Gemeinden, wickelt die Zahlungen ab und führt die Liste der Ver-
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632.1 - Steuergesetz
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Privat- vermögen gehören; b) Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; c) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; d) der Vermögensanfall Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters- jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren reali- Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung un- ter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Teilver- äusser
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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-gegenstände, neue Lehrmittel und -methoden, Schulversuche und Re- formen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden. 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens betei- ligen und Rahmenbedingungen des Bildungsrates, legt Schwerpunkte fest und überprüft deren Umsetzung. 2 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent- wicklungsstand der Schule. 3 Sie a) erfüllt Schulleitungsmitgliedern, Lehrpersonen und Fachpersonen der Schuldienste weitergegeben werden. 3 Die Information über die Tatsache des Besuchs von Logopädie- oder Psychomotoriktherapien und von Abklärungen beim
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
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Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. 2 Die Sorgfaltspflicht umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung und übt die Aufsicht über die Löschwasserversorgung aus; b) * entscheidet bei erhöhter Brandgefahr infolge Trockenheit oder Wasserknappheit über vorsorgliche Feuerschutzmassnahmen, insbe- sondere über ein