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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Kanton Zug 212.313 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 16. September 2005 (Stand 1. September 2019) Der Konko
611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
Genehmigung des Kantonsrats oder seit derselben nicht wesentliche Änderungen erfahren hat; b) für Informatikprojekte über 50 000 Franken das vom Regierungsrat verabschiedete Informatikprojektportfolio; c) für Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; c) Informationen zu Bilanzbereinigungen; 3 611.11 d) Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und
153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
GeoIG-ZG) vom 29. März 20122) und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) vom 3. Oktober 19953), verfügt: 1) BGS 153.1 2) BGS 215.71 3) BGS 215 vom 23. September 20115) i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom 3. Oktober 1993 (IT-Grundbuch-Verordnung)6); b) * die Gewährung des erweiterten Zugangs zu
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
einem anderen Arzneimittelgeschäft beziehen können. Sie sind dar- über in geeigneter Weise zu informieren und dürfen dadurch keinerlei Nach- teile erleiden. § 23 Notfalldienste 1 Ärztinnen und Ärzte, haben Anspruch auf Achtung ihrer persön- lichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere Gesetze
823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
Erziehungsverantwortlichen, den Schulen und weiteren Institutionen, die im Gesundheitswesen Informationsarbeit leisten, wird die Primärprävention zu einer Gesundheitsförderung, insbesondere für Jugendliche
933.21 - Gesetz über die Fischerei
und den Bestand der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie über de- ren Lebensräume; c) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern; d) Massnahmen zur Förderung der von Massnahmen für technische Anla- gen im Sinne der Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes; d) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern. 2 Das Amt für Wald und Wild vollzieht
842.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
stelle ist für die administrative Abwicklung zuständig. Sie gewährleistet insbesondere den Informationsfluss von den Versicherern zu den Gemeinden, wickelt die Zahlungen ab und führt die Liste der Ver-
632.1 - Steuergesetz
Privat- vermögen gehören; b) Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; c) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; d) der Vermögensanfall Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters- jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren reali- Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung un- ter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Teilver- äusser
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
-gegenstände, neue Lehrmittel und -methoden, Schulversuche und Re- formen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden. 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens betei- ligen und Rahmenbedingungen des Bildungsrates, legt Schwerpunkte fest und überprüft deren Umsetzung. 2 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent- wicklungsstand der Schule. 3 Sie a) erfüllt Schulleitungsmitgliedern, Lehrpersonen und Fachpersonen der Schuldienste weitergegeben werden. 3 Die Information über die Tatsache des Besuchs von Logopädie- oder Psychomotoriktherapien und von Abklärungen beim
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. 2 Die Sorgfaltspflicht umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung und übt die Aufsicht über die Löschwasserversorgung aus; b) * entscheidet bei erhöhter Brandgefahr infolge Trockenheit oder Wasserknappheit über vorsorgliche Feuerschutzmassnahmen, insbe- sondere über ein

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