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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
Informationstelefon; d) Bevölkerungsinformation; e) Sicherheitsfunknetz; f) Lageverbund für den Informationsaustausch zwischen den Führungs- organen und Partnerorganisationen, den Gemeindeführungsstäben und den der Räte 1 Ist der Kantons- oder der Regierungsrat bzw. der Grosse Gemeinderat oder Gemeinderat infolge Ausfalls der Mehrheit seiner Mitglieder auf unbe- stimmte Zeit nicht mehr beschlussfähig, so ist abweichen, sofern die ordentli- che Durchführung von Gesamterneuerungswahlen3) bzw. Ergänzungswah- len4) infolge eines Notstands als unmöglich oder stark gefährdet erscheint. 2 Die bisherigen Ratsmitglieder bleiben
531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
n Abrufverfahren unentgeltlich bekannt. 3 Personendaten dürfen nur in einem gesicherten informationstechnischen Umfeld elektronisch übermittelt und bearbeitet werden. 4 Bei einem Wohnsitzwechsel in einen omman- danten schriftlich ermächtigen, Registerauszüge, Referenzen und personen- bezogene Informationsberichte einzuholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons. § 5 Massnahme bei Störung von Diensten
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Berufsbildner 1 Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsmassnahmen im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet
512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
dürfen nicht in die Falldatenbank aufgenom- men werden. 3 Die Kommandantin oder der Kommandant informiert die Sicherheitsdirek- tion jährlich über die geführten Arbeitskarteien. § 11 Hotelkontrolle 1 Die rmationen; c) unterstützt die Führung bei polizeilichen Ereignissen; d) dient der Polizei zur Information und Orientierungshilfe über ihre Ak- tivitäten. 5 512.15 § 18 Eintragungen 1 Die im Journal erfassten den Geschäftsablauf; c) regelt den Aktengang und den polizeiinternen Postverkehr; d) enthält Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen und Fahrzeuge. 2 Die Geschäftskontrolle besteht aus
811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
innert dreier Monate einen Bericht5) einzureichen. § 5 Information des Bundesamtes 1 Das Amt für Umweltschutz führt einen Risikokataster und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft periodisch deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen kön- nen, koordiniert das Amt für Umweltschutz den Informationsaustausch und die zu treffenden notwendigen Massnahmen. 8. Getränkeverpackungen3) § 11 * Aufgabe des Annahme zulässig ist, dass a) bei Betrieben schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der Um- welt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind; b) bei Verkehrsanlagen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalles
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2020) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
751.221 - Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
Verlängerung: Fr. 25.– 1.5 * Gebührenfrei sind a) die Einträge von Adressänderungen b) Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand Ziff. 2 Lernfahrausweise 1 2.1. Lernfahrbewilligung ohne Lernfahrausweis:
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
telle der Vereinbarung. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Information der Vereinbarungskantone, b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas- sung
416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
gesetzlichen Vertreter; b) Bearbeitung der eingereichten Gesuche; c) Rechnungsführung; d) regelmässige Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten der Gewährung von Beiträgen sowie die Termine für die
215.712 - Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)
Fernwärme. 2 Bereits erfasste und neue Hausanschlüsse sind Bestandteil des Leitungska- tasters. § 9 Informationstiefe 1 Der Objektkatalog Leitungskataster (Objektkatalog LKZG) in seiner je- weils gültigen Fassung der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleite- ter Produkte ist der Datenbezüger zu informieren über: a) die Aktualität der Daten; b) die Vollständigkeit der Daten; c) die Nutzungsbedingungen;

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