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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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Informationstelefon; d) Bevölkerungsinformation; e) Sicherheitsfunknetz; f) Lageverbund für den Informationsaustausch zwischen den Führungs- organen und Partnerorganisationen, den Gemeindeführungsstäben und den der Räte 1 Ist der Kantons- oder der Regierungsrat bzw. der Grosse Gemeinderat oder Gemeinderat infolge Ausfalls der Mehrheit seiner Mitglieder auf unbe- stimmte Zeit nicht mehr beschlussfähig, so ist abweichen, sofern die ordentli- che Durchführung von Gesamterneuerungswahlen3) bzw. Ergänzungswah- len4) infolge eines Notstands als unmöglich oder stark gefährdet erscheint. 2 Die bisherigen Ratsmitglieder bleiben
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531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
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n Abrufverfahren unentgeltlich bekannt. 3 Personendaten dürfen nur in einem gesicherten informationstechnischen Umfeld elektronisch übermittelt und bearbeitet werden. 4 Bei einem Wohnsitzwechsel in einen omman- danten schriftlich ermächtigen, Registerauszüge, Referenzen und personen- bezogene Informationsberichte einzuholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons. § 5 Massnahme bei Störung von Diensten
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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Berufsbildner 1 Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsmassnahmen im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet
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512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
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dürfen nicht in die Falldatenbank aufgenom- men werden. 3 Die Kommandantin oder der Kommandant informiert die Sicherheitsdirek- tion jährlich über die geführten Arbeitskarteien. § 11 Hotelkontrolle 1 Die rmationen; c) unterstützt die Führung bei polizeilichen Ereignissen; d) dient der Polizei zur Information und Orientierungshilfe über ihre Ak- tivitäten. 5 512.15 § 18 Eintragungen 1 Die im Journal erfassten den Geschäftsablauf; c) regelt den Aktengang und den polizeiinternen Postverkehr; d) enthält Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen und Fahrzeuge. 2 Die Geschäftskontrolle besteht aus
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811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
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innert dreier Monate einen Bericht5) einzureichen. § 5 Information des Bundesamtes 1 Das Amt für Umweltschutz führt einen Risikokataster und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft periodisch deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen kön- nen, koordiniert das Amt für Umweltschutz den Informationsaustausch und die zu treffenden notwendigen Massnahmen. 8. Getränkeverpackungen3) § 11 * Aufgabe des Annahme zulässig ist, dass a) bei Betrieben schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der Um- welt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind; b) bei Verkehrsanlagen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalles
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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2020) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
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751.221 - Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
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Verlängerung: Fr. 25.– 1.5 * Gebührenfrei sind a) die Einträge von Adressänderungen b) Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand Ziff. 2 Lernfahrausweise 1 2.1. Lernfahrbewilligung ohne Lernfahrausweis:
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416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
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telle der Vereinbarung. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Information der Vereinbarungskantone, b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas- sung
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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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gesetzlichen Vertreter; b) Bearbeitung der eingereichten Gesuche; c) Rechnungsführung; d) regelmässige Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten der Gewährung von Beiträgen sowie die Termine für die
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215.712 - Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)
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Fernwärme. 2 Bereits erfasste und neue Hausanschlüsse sind Bestandteil des Leitungska- tasters. § 9 Informationstiefe 1 Der Objektkatalog Leitungskataster (Objektkatalog LKZG) in seiner je- weils gültigen Fassung der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleite- ter Produkte ist der Datenbezüger zu informieren über: a) die Aktualität der Daten; b) die Vollständigkeit der Daten; c) die Nutzungsbedingungen;