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521.1 - Verordnung über die Militärverwaltung
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MG) vom 3. Februar 19951), auf Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die mili- tärischen Informationssysteme (MIG) vom 3. Oktober 20082), auf Art. 198 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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die als Ansprechfehler gewerteten Irr- tumsabschüsse sowie die an die Wildhut zu übermittelnden Informationen werden in den Jagdbetriebsvorschriften geregelt. § 22 Vorweisung und Rückbehalt von Trophäen und
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612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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und weiteren Bereichen finanziell zu unterstützen, sollten diese bedrohliche finanzielle Einbussen infolge der Auswirkungen des Coronavirus erleiden. § 2 Umfang 1 Vom Konto 2980.30 (Überschüsse Bewirtschaftung
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612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
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Verlangen sämtliche zur Eintreibung der Forderung sachdienlichen Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu übermitteln. § 13 Koordination der Prozesse 1 Die Koordination der teilnehmenden Banken erfolgt
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414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
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so- wohl die Prüfungsnote als auch die Maturanote. 3. Durchführung der Prüfungen § 6 Information 1 Die Schule informiert die kantonale Maturitätskommission sowie die Prü- fungsexpertinnen und -experten r stellen die Aufgaben und lassen diese den Prüfungs- expertinnen und -experten zusammen mit einer Information zu den Prü- fungsanforderungen (z. B. Stoffumfang) sowie zu zulässigen Hilfsmitteln und weiteren
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413.11 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
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an die Volkswirtschaftsdirektion für die Genehmigung der Rechnung der Zuger Techniker- und Informatikschule (§ 6 Abs. 1 Ziff. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 4) 19963); d) Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der Zu- ger Techniker- und Informatikschule vom 19. Dezember 19914); e) Kantonsratsbeschluss betreffend Führung einer Schreiner-Techniker- Bildungsangebote in den nachobli- gatorischen Bildungsbereichen. 3 Das Amt für Berufsberatung a) * informiert und berät Jugendliche und Erwachsene sowie am Prozess beteiligte Dritte bei Fragen im Zusammenhang
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824.26 - Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle (GebLMK)
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Beanstandung und Verfügung, individueller Text: nach Zeitauf- wand: 1 TP/Min. 4. Zusätzlicher Aufwand infolge von Beanstandungen a) Zusätzliche Aufwendungen und Amtshandlungen im Nachgang zu Beanstandungen bzw
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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf- gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge- suchformular geforderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
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612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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und weiteren Bereichen finanziell zu unterstützen, sollten diese bedrohliche finanzielle Einbussen infolge der Auswirkungen des Coronavirus erleiden. § 2 Umfang 1 Vom Konto 2980.30 (Überschüsse Bewirtschaftung
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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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ni- sation; k) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; l) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; m) ist