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414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
darauf, a) von der Schule alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind; b) über die Leistungen ihres Kindes informiert zu werden und an Eltern- b strategische Vorgaben und Ent- scheide. Soweit andere Behörden zuständig sind, stellt sie Antrag. 3 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent- wicklungsstand der Schule. 4 Die Schu
414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
Menzingen. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis, Zwischenbericht und Lernbericht. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehun
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
Menzingen. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis, Zwischenbericht und Lernbericht. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehun
414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
Jahresziele für die Schule fest; p) regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht; q) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; r) ist
414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
Kantonsschule Zug. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis und Zwischenbericht. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten fach Informatik wird per Schuljahr 2020/21 in den 3. Klas- sen mit Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik unter- richtet. * 1) BGS 412.114 6 414.131 5 Das Promotionsfach Informatik wird zungsfach, Kunst und Kultur. 1) In der 3. Klasse fliessen die Leistungen im obligatorischen Fach Informatik entweder in die Note im Schwerpunktfach oder in die Mathematiknote ein. Die Einzelheiten werden
414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
* 3 Die Lernenden erhalten am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres ein Notenzeugnis mit informativem Charakter; es ist nicht promotionswirk- sam. Das Zeugnis enthält Angaben über die Leistungen in
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
der Aus- gleichskasse Zug übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr. § 10 Information 1 Die Ausgleichskasse Zug informiert mögliche Anspruchsberechtigte in angemessener Weise. Sie orientiert die Bevölkerung
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 36 161.1 5.5. Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht 1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und ak- tuell den Leitenden Oberstaatsanwalt. § 69 Informationstechnologie 1 Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation si- endgültig. 5.3. Informationsaustausch im Rahmen des Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen mit Schengen- Staaten § 92 1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen
512.1 - Polizeigesetz
cht Beschwerde eingereicht werden. § 10d * Vertrauliche Quellen 1 Zur Informationsbeschaffung kann die Polizei von Informantinnen und In- formanten oder von Vertrauenspersonen unter Zusicherung der Ve die Information ernsthaft gefährdet; 20 512.1 e) die Information ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich; f) es handelt sich um Journaleintragungen. § 38c * Informationspflicht – E ist; b) oder die Information den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. 2 Sie hält den Grund für die Einschränkung der Informationspflicht gemäss Abs. 1
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
anderen -bearbeiter übertragen. * § 6a * Informationspflicht 1 Das Organ informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Per- sonendaten. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Personendaten bei Drit- c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. 2 Die Information kann unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 einge- schränkt werden. § 7 Informationssicherheit * 1 Die Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen 1 Die Informationspflicht entfällt, wenn a) die betroffene Person bereits über die Informationen nach § 6a Abs. 2 verfügt; b) das Bearbeiten der Personendaten

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