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152.4 - Archivgesetz
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verwenden sind. 3 Das Archiv berät die Organe bezüglich Organisation, Aufbewahrung, Si- cherung und Informatisierung der Unterlagen. 4 Die Organe sind gegenüber dem Archiv in archivischen Belangen aus- kunftspflichtig vom In- formationsträger. Dazu gehören auch alle Hilfsmittel, die für das Verständ- nis der Informationen und deren Nutzung nötig sind. 2 Archivwürdig sind Unterlagen, die rechtlich, administrativ, politisch Übergangs- und Schlussbestimmungen § 21 * Strafbestimmung 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut be- kannt gibt, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich
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159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
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wird, mit welcher die Polizei alarmiert werden kann; g) * mit welchen Massnahmen für die Informationssicherheit bei der Auf- zeichnung, Bearbeitung, Auswertung sowie Vernichtung der Daten ge- sorgt wird;
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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Endgerät vorgängig zu registrieren und bei Verlust oder Diebstahl online zu sperren. 2 Das Amt für Informatik und Organisation kann das Benutzerkonto im Fal- le eines Missbrauchs, zur Behebung einer Störung bei Verlust, Diebstahl oder Verdacht auf unbefugte Nutzung des Benutzerkontos stellt das Amt für Informatik und Organisation den Support sicher. 2 Nach erfolgreichem Zugriff auf die Fachanwendungen erfolgt durch Eingabe eines Einmal- passworts oder mittels einer elektronischen Identität. * 2 Das Amt für Informatik und Organisation bestimmt das Verfahren zur Zu- stellung oder Generierung von Einmalpasswörtern
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414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
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die Schule fest; p) regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht; 5 414.19 q) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; r) ist
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153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
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Ämter: 1. Direktionssekretariat (FDS); 2. Personalamt (PA); 3. Finanzverwaltung (KFV); 4. Amt für Informatik und Organisation (AIO); 5. Steuerverwaltung (STV). 2 Administrativ zugeordnet ist der Finanzdirektion
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933.211 - Verordnung über die Fischerei
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innert 30 Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Amt für Wald und Wild einzureichen. * 3 Wer infolge verspäteter Ablieferung der Fangstatistik gemahnt werden muss, hat eine Mahngebühr von Fr. 15.– zu
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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Genehmigung des Kantonsrats oder seit derselben nicht wesentliche Änderungen erfahren hat; b) für Informatikprojekte über 50 000 Franken das vom Regierungsrat verabschiedete Informatikprojektportfolio; c) für Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; c) Informationen zu Bilanzbereinigungen; 3 611.11 d) Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und
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rp25.gws
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Kantone Aargau, Luzern, Schwyz, Zürich Die dargestellten Inhalte der Nachbarkantone dienen zur Information und entsprechen sinngemäss etwa den Bezeichnungen in der Richtplankarte des Kantons Zug. Die genauen
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613.13 - Kantonsratsbeschluss betreffend Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiterer Banken im Kanton Zug infolge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie)
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betreffend Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiterer Banken im Kanton Zug infolge des Coronavirus (COVID-19- Kreditausfallgarantie) Vom 27. August 2020 (Stand 7. November 2020) Der eine Kreditausfallgarantie zuguns- ten der Zuger Kantonalbank und weiterer Banken im Kanton Zug infolge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung) vom 5. Mai 20203) eine Kreditausfallgarantie
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413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
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Bildungsgang / Studiengang im Hinblick auf den Abschluss als dipl. Technikerin HF Informatik bzw. dipl. Techniker HF Informatik mit Vertiefung: a) Applikationsentwicklung b) Systemtechnik c) Elektronik / D Kanton Zug 413.20 Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE) Vom 18. November 2020 (Stand 28. November 2020) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons November 20172), beschliesst: 1. Organisation § 1 Struktur / Übersicht 1 Die Höhere Fachschule für Informatik und Elektronik (HFIE) ist eine Ab- teilung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ)