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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Therapiezielen, fest- gestellte Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 3 331.11 4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
vorbehalten1). * 3 Wer Eigentümer eines Gebäudes ist, kann dessen Gesamtenergieeffizienz zu Informationszwecken darstellen, von der Baubehörde als richtig erklären lassen2) und auf Formular der Baudirektion
612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf- gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge- suchformular geforderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
417.1 - Sportgesetz
Sportfachkurse und der Ausbildung der Leiterinnen und Leiter. 2 Auch ausserhalb von «Jugend und Sport» informiert und berät er Organi- sationen, die für Kinder und Jugendliche Kurse durchführen. Er kann auch Nachwuchssportlerinnen und -sport- ler anerkennen. § 6 Erwachsenensport 1 Der Kanton unterstützt durch Information und Beratung Verbände, Vereine und Institutionen, die sportliche Aktivitäten für Erwachsene or betr. freiwilligen Schulsport; f) die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern; g) die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton. 3 Es erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
Ämter: 1. Direktionssekretariat (FDS); 2. Personalamt (PA); 3. Finanzverwaltung (KFV); 4. Amt für Informatik und Organisation (AIO); 5. Steuerverwaltung (STV). 2 Administrativ zugeordnet ist der Finanzdirektion
821.13 - Verordnung über das Krebsregister
Krebsregisterbe- willigung zu informieren und sie insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Patientinnen und Patienten vorgängig über ihr Vetorecht aufzuklären sind. 2 Die Information hat den Hinweis zu enthalten bezüglich ein- zelner erkennbarer Personen sind nicht erlaubt. 5 821.13 4. Informationssicherheit * § 12 Informationssicherheit und Kreis der Zugriffsberechtigten * 1 Die medizinische Leitung und sämtliche Aufklä- rung der Patientinnen und Patienten verwendet werden können. 4 Die Gesundheitsdirektion informiert die Bevölkerung regelmässig über die Tätigkeit des kantonalen Krebsregisters und die Voraussetzung
154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
ausserhalb des kantonalen Netzes, wie beispielsweise an die private Mailbox, ist aus Gründen der Informationssicherheit untersagt. Davon ausgenommen sind die Netze der kantonalen Schulen. * § 6 Identifikation dieser Verord- nung zuständige Organ darüber informiert, dass ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Information stichprobenweise eine personenbezogene Auswertung stattfinden kann. b) Falls ein Missbrauch zugleich Störung des EDV-Systems geführt hat, kann zur Behebung der technischen Stö- rung ohne schriftliche Information eine personenbezogene Auswer- tung vorgenommen werden. Grundsätzlich werden nur die Randdaten,
157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
die Organe in grundsätzlichen Fra- gen der Informationssicherheit von Personendaten. * § 8 Amt für Informatik und Organisation 1 … * 2 Das Amt für Informatik und Organisation berät die Organe des Kantons ist sie nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben anwendbar. § 2 Zweck der Informationssicherheit * 1 Die Informationssicherheit bezweckt den Schutz von Personendaten insbe- sondere gegen: * a) zufällige Kanton Zug 157.12 Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten * (VIP) Vom 16. Januar 2007 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 des Datenschutzgesetzes
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
zugewiesene Kantonsanwendungen. § 27 Informatikboard 1 Das Informatikboard setzt sich zusammen aus: a) der Amtsleitung des AIO (Vorsitz) und b) den Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende. § 32 Informatikbeauftragte 1 Die Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei, des Ober- gerichts und des Verwaltungsgerichts sind; q) Erarbeitung von Controllingberichten zum Anwendungsportfolio zu- sammen mit den Informatikbeauftragten sowie von Controllingberich- ten zum IT-Projektportfolio; r) Erarbeitung des Controllingberichts
215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
(TGBV)5) und nach dieser Verordnung. * § 2 Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Führung des Grundbuchs mittels Informatik ersetzt die bisherigen kantonalen Eintragungsformen und die Führung 5) SR 211.432.1 6) SR 211.432.11 7) SR 211.432.1 2 215.313 § 6 Informationssicherheit und Datenschutz * 1 Für die Informationssicherheit und den Datenschutz sind die vom Regie- rungsrat genehmigten Konzepte für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB)3), beschliesst: § 1 Anlage und Führung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Anlage und Führung des Grundbuchs erfolgt mittels Informatik. * 2 Die Vo

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