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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Therapiezielen, fest- gestellte Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 3 331.11 4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
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vorbehalten1). * 3 Wer Eigentümer eines Gebäudes ist, kann dessen Gesamtenergieeffizienz zu Informationszwecken darstellen, von der Baubehörde als richtig erklären lassen2) und auf Formular der Baudirektion
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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf- gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge- suchformular geforderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
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417.1 - Sportgesetz
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Sportfachkurse und der Ausbildung der Leiterinnen und Leiter. 2 Auch ausserhalb von «Jugend und Sport» informiert und berät er Organi- sationen, die für Kinder und Jugendliche Kurse durchführen. Er kann auch Nachwuchssportlerinnen und -sport- ler anerkennen. § 6 Erwachsenensport 1 Der Kanton unterstützt durch Information und Beratung Verbände, Vereine und Institutionen, die sportliche Aktivitäten für Erwachsene or betr. freiwilligen Schulsport; f) die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern; g) die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton. 3 Es erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit
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153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
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Ämter: 1. Direktionssekretariat (FDS); 2. Personalamt (PA); 3. Finanzverwaltung (KFV); 4. Amt für Informatik und Organisation (AIO); 5. Steuerverwaltung (STV). 2 Administrativ zugeordnet ist der Finanzdirektion
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821.13 - Verordnung über das Krebsregister
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Krebsregisterbe- willigung zu informieren und sie insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Patientinnen und Patienten vorgängig über ihr Vetorecht aufzuklären sind. 2 Die Information hat den Hinweis zu enthalten bezüglich ein- zelner erkennbarer Personen sind nicht erlaubt. 5 821.13 4. Informationssicherheit * § 12 Informationssicherheit und Kreis der Zugriffsberechtigten * 1 Die medizinische Leitung und sämtliche Aufklä- rung der Patientinnen und Patienten verwendet werden können. 4 Die Gesundheitsdirektion informiert die Bevölkerung regelmässig über die Tätigkeit des kantonalen Krebsregisters und die Voraussetzung
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154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
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ausserhalb des kantonalen Netzes, wie beispielsweise an die private Mailbox, ist aus Gründen der Informationssicherheit untersagt. Davon ausgenommen sind die Netze der kantonalen Schulen. * § 6 Identifikation dieser Verord- nung zuständige Organ darüber informiert, dass ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Information stichprobenweise eine personenbezogene Auswertung stattfinden kann. b) Falls ein Missbrauch zugleich Störung des EDV-Systems geführt hat, kann zur Behebung der technischen Stö- rung ohne schriftliche Information eine personenbezogene Auswer- tung vorgenommen werden. Grundsätzlich werden nur die Randdaten,
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157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
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die Organe in grundsätzlichen Fra- gen der Informationssicherheit von Personendaten. * § 8 Amt für Informatik und Organisation 1 … * 2 Das Amt für Informatik und Organisation berät die Organe des Kantons ist sie nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben anwendbar. § 2 Zweck der Informationssicherheit * 1 Die Informationssicherheit bezweckt den Schutz von Personendaten insbe- sondere gegen: * a) zufällige Kanton Zug 157.12 Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten * (VIP) Vom 16. Januar 2007 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 des Datenschutzgesetzes
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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zugewiesene Kantonsanwendungen. § 27 Informatikboard 1 Das Informatikboard setzt sich zusammen aus: a) der Amtsleitung des AIO (Vorsitz) und b) den Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende. § 32 Informatikbeauftragte 1 Die Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei, des Ober- gerichts und des Verwaltungsgerichts sind; q) Erarbeitung von Controllingberichten zum Anwendungsportfolio zu- sammen mit den Informatikbeauftragten sowie von Controllingberich- ten zum IT-Projektportfolio; r) Erarbeitung des Controllingberichts
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
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(TGBV)5) und nach dieser Verordnung. * § 2 Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Führung des Grundbuchs mittels Informatik ersetzt die bisherigen kantonalen Eintragungsformen und die Führung 5) SR 211.432.1 6) SR 211.432.11 7) SR 211.432.1 2 215.313 § 6 Informationssicherheit und Datenschutz * 1 Für die Informationssicherheit und den Datenschutz sind die vom Regie- rungsrat genehmigten Konzepte für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB)3), beschliesst: § 1 Anlage und Führung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Anlage und Führung des Grundbuchs erfolgt mittels Informatik. * 2 Die Vo