-
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
-
Ämter: 1. Direktionssekretariat (FDS); 2. Personalamt (PA); 3. Finanzverwaltung (KFV); 4. Amt für Informatik und Organisation (AIO); 5. Steuerverwaltung (STV). 2 Administrativ zugeordnet ist der Finanzdirektion
-
152.34 - Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
-
Abonnentinnen, Abonnenten 1 Nicht akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten Dokumente und Informationen auf Anfrage. 2 Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug interessieren
-
612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
-
müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf- gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge- suchformular geforderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
-
921.15 - Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen
-
Kanton Zug 921.15 Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 104 Abs. 3
-
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
-
die Prüfungsnoten als auch die Maturanote. * 3. Durchführung der Prüfungen § 5a * Information 1 Die Schule informiert die kantonale Maturitätskommission sowie die Prü- fungsexpertinnen und -experten r stellen die Aufgaben und lassen diese den Prü- fungsexpertinnen und -experten zusammen mit einer Information zu den Prüfungsanforderungen (z. B. Stoffumfang) sowie zu zulässigen Hilfsmit- teln und weiteren
-
632.1 - Steuergesetz
-
Privat- vermögen gehören; b) Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; c) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; d) der Vermögensanfall Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters- jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren reali- Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung un- ter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Teilver- äusser
-
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
-
Standortgemeinde nicht zustimmt oder der erstmalige mutmassliche Kantonsbeitrag an die Restaurierung infolge der Unterschutzstellung den vom Regierungsrat festgelegten Betrag übersteigen wird; 1) SR 520.3 2)
-
332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
-
- heiten. § 17 Neueinreihung (§ 7 Lohngesetz) 1 Hat sich infolge Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisations- einheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad ei- ner
-
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
-
Kanton Zug 414.185 Reglement über die Brückenangebote Vom 15. März 2017 (Stand 5. Juni 2021) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildu
-
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
-
weitere Unterlagen einfordern. § 21 Vertretung 1 Bei Abwesenheit der selbstständig tätigen Person infolge Ferien, Krank- heit und dergleichen muss eine Stellvertretung durch eine Person gewährleistet sein