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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
belasten und werden nach Aufwand verrechnet. Als ausserordentliche Kontrollen gelten solche, die infolge einer Widerhandlung gegen die einschlägigen Vorschriften vorgenommen werden oder Kontrol- len, zu
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
diese Zeitperiode insgesamt kein positiver Arbeitszeitsaldo abgerechnet werden. 5 Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder bezahltem Urlaub werden für die
413.116-A1 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (Anhang 1: Tarifliste)
Personen sind von der Beitragspflicht befreit. 3 Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug, welche eine Infoberatung in An- spruch nehmen, um einen Berufsabschluss für Erwachsene (BAE) zu erwer- ben, werden von ausserhalb des Kantons Zug: Fr. 200.–. 1) BGS 413.116 2) BGS 413.116 GS 2018/015 1 413.116-A1 3 Infoberatung (ca. 45 Min.) pauschal: 1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug: Fr. 75.–; 2. Personen mit Wohnsitz
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
betrifft nur Denkmäler, bei denen der erstmalige mutmassliche Kantonsbeitrag an die Restaurierung infolge der Unterschutzstellung den Betrag von Fr. 375'000.– nicht übersteigen wird und die Standortgemeinde
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
zugewiesene Kantonsanwendungen. § 27 Informatikboard 1 Das Informatikboard setzt sich zusammen aus: a) der Amtsleitung des AIO (Vorsitz) und b) den Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende. § 32 Informatikbeauftragte 1 Die Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei, des Ober- gerichts und des Verwaltungsgerichts sind; q) Erarbeitung von Controllingberichten zum Anwendungsportfolio zu- sammen mit den Informatikbeauftragten sowie von Controllingberich- ten zum IT-Projektportfolio; r) Erarbeitung des Controllingberichts
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
s Gestalten g) Textiles und Technisches Gestalten h) Musik i) Bewegung und Sport j) Medien und Informatik § 4c * Stundendotation 1 Die Anzahl Lektionen pro Fachbereich wird gemäss folgender Wochen- st s Gestalten j) Textiles und Technisches Gestalten k) Musik l) Bewegung und Sport m) Medien und Informatik n) Berufliche Orientierung § 4f * Stundendotation 1 Die Stundentafel gilt für die Werkschule, die Studi- um Sprachen - - Wahlfach Geometrisches Zeichnen - - Wahlfach Hauswirtschaft - - Wahlfach Informatik - Wahlfach Wahlfach Wahlfächer - 3 6 Unterrichtspflicht- pensum 35 35 35 3 «Medien und Informatik»
414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
Kantonsschule Zug. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis und Zwischenbericht. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten Übergangs- und Schlussbestimmungen § 15 Übergangsbestimmungen 1 … * 2 … * 3 … * 4 Das Promotionsfach Informatik wird per Schuljahr 2021/22 in den 4. Klas- sen mit Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der richtet. * 5 … * 6 Im Schuljahr 2021/22 fliessen in der 4. Klasse die Leistungsbewertungen im Fach Informatik in die Note des Fachs Mathematik ein. * 1) BGS 412.114 6 414.131 7 Schülerinnen und Schüler, die
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. August 2021) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
rp25.gws
Kantone Aargau, Luzern, Schwyz, Zürich Die dargestellten Inhalte der Nachbarkantone dienen zur Information und entsprechen sinngemäss etwa den Bezeichnungen in der Richtplankarte des Kantons Zug. Die genauen
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Privatschulung; c) überprüft die Lehrberechtigung der Lehrpersonen; 4 412.111 d) ist kantonale Informationsstelle bei Schuleintritten ausserkantonaler oder ausländischer Kinder; e) leitet das Übertrittsverfahren en von gesetzlichen Bestimmungen; c) die Begleitung und die Auswertung des Versuchs; d) * die Information der Erziehungsberechtigten und die Zusammenarbeit mit ihnen; e) Kostenvoranschlag; f) die Bedeutung der Lehr- und Fachpersonen sowie der Schulbehörden während der obligatorischen Schulzeit; d) * Information von Erziehungsberechtigten, Lehr- und Fachpersonen, Fachstellen und Schulbehörden. e) * … f) *

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