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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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belasten und werden nach Aufwand verrechnet. Als ausserordentliche Kontrollen gelten solche, die infolge einer Widerhandlung gegen die einschlägigen Vorschriften vorgenommen werden oder Kontrol- len, zu
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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diese Zeitperiode insgesamt kein positiver Arbeitszeitsaldo abgerechnet werden. 5 Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder bezahltem Urlaub werden für die
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413.116-A1 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (Anhang 1: Tarifliste)
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Personen sind von der Beitragspflicht befreit. 3 Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug, welche eine Infoberatung in An- spruch nehmen, um einen Berufsabschluss für Erwachsene (BAE) zu erwer- ben, werden von ausserhalb des Kantons Zug: Fr. 200.–. 1) BGS 413.116 2) BGS 413.116 GS 2018/015 1 413.116-A1 3 Infoberatung (ca. 45 Min.) pauschal: 1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug: Fr. 75.–; 2. Personen mit Wohnsitz
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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betrifft nur Denkmäler, bei denen der erstmalige mutmassliche Kantonsbeitrag an die Restaurierung infolge der Unterschutzstellung den Betrag von Fr. 375'000.– nicht übersteigen wird und die Standortgemeinde
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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zugewiesene Kantonsanwendungen. § 27 Informatikboard 1 Das Informatikboard setzt sich zusammen aus: a) der Amtsleitung des AIO (Vorsitz) und b) den Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende. § 32 Informatikbeauftragte 1 Die Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei, des Ober- gerichts und des Verwaltungsgerichts sind; q) Erarbeitung von Controllingberichten zum Anwendungsportfolio zu- sammen mit den Informatikbeauftragten sowie von Controllingberich- ten zum IT-Projektportfolio; r) Erarbeitung des Controllingberichts
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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s Gestalten g) Textiles und Technisches Gestalten h) Musik i) Bewegung und Sport j) Medien und Informatik § 4c * Stundendotation 1 Die Anzahl Lektionen pro Fachbereich wird gemäss folgender Wochen- st s Gestalten j) Textiles und Technisches Gestalten k) Musik l) Bewegung und Sport m) Medien und Informatik n) Berufliche Orientierung § 4f * Stundendotation 1 Die Stundentafel gilt für die Werkschule, die Studi- um Sprachen - - Wahlfach Geometrisches Zeichnen - - Wahlfach Hauswirtschaft - - Wahlfach Informatik - Wahlfach Wahlfach Wahlfächer - 3 6 Unterrichtspflicht- pensum 35 35 35 3 «Medien und Informatik»
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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Kantonsschule Zug. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis und Zwischenbericht. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten Übergangs- und Schlussbestimmungen § 15 Übergangsbestimmungen 1 … * 2 … * 3 … * 4 Das Promotionsfach Informatik wird per Schuljahr 2021/22 in den 4. Klas- sen mit Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der richtet. * 5 … * 6 Im Schuljahr 2021/22 fliessen in der 4. Klasse die Leistungsbewertungen im Fach Informatik in die Note des Fachs Mathematik ein. * 1) BGS 412.114 6 414.131 7 Schülerinnen und Schüler, die
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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. August 2021) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
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rp25.gws
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Kantone Aargau, Luzern, Schwyz, Zürich Die dargestellten Inhalte der Nachbarkantone dienen zur Information und entsprechen sinngemäss etwa den Bezeichnungen in der Richtplankarte des Kantons Zug. Die genauen
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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Privatschulung; c) überprüft die Lehrberechtigung der Lehrpersonen; 4 412.111 d) ist kantonale Informationsstelle bei Schuleintritten ausserkantonaler oder ausländischer Kinder; e) leitet das Übertrittsverfahren en von gesetzlichen Bestimmungen; c) die Begleitung und die Auswertung des Versuchs; d) * die Information der Erziehungsberechtigten und die Zusammenarbeit mit ihnen; e) Kostenvoranschlag; f) die Bedeutung der Lehr- und Fachpersonen sowie der Schulbehörden während der obligatorischen Schulzeit; d) * Information von Erziehungsberechtigten, Lehr- und Fachpersonen, Fachstellen und Schulbehörden. e) * … f) *