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821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
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Bereich ab. * Art. 5 Daten zur Berufsausübung 1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufsausübung ins NAREG ein (Art. 12ter Abs. 6 Satz 2 IKV): a. * den Kanton, der die Ber
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612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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und weiteren Bereichen finanziell zu unterstützen, sollten diese bedrohliche finanzielle Einbussen infolge der Auswirkungen des Coronavirus erleiden. § 2 Umfang 1 Vom Konto 2980.30 (Überschüsse Bewirtschaftung
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Kantone Aargau, Luzern, Schwyz, Zürich Die dargestellten Inhalte der Nachbarkantone dienen zur Information und entsprechen sinngemäss etwa den Bezeichnungen in der Richtplankarte des Kantons Zug. Die genauen
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512.1 - Polizeigesetz (PolG)
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312.0 2) SR 780.1 3) SR 312.0 5 512.1 § 10d * Vertrauliche Quellen 1 Zur Informationsbeschaffung kann die Polizei von Informantinnen und In- formanten oder von Vertrauenspersonen unter Zusicherung der Ve durch die Information ernsthaft gefährdet; e) die Information ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich; f) es handelt sich um Journaleintragungen. § 38c * Informationspflicht – Einschränkung ist; b) oder die Information den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. 2 Sie hält den Grund für die Einschränkung der Informationspflicht gemäss Abs. 1
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Kantone Aargau, Luzern, Schwyz, Zürich Die dargestellten Inhalte der Nachbarkantone dienen zur Information und entsprechen sinngemäss etwa den Bezeichnungen in der Richtplankarte des Kantons Zug. Die genauen
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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf- gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge- suchformular geforderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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g (BGS 215.23). 34 211.1 2 Die Führung des Grundbuches obliegt dem Amt für Grundbuch und Geo- information (AGG). * § 149a * Veröffentlichung und Sperrung von Personendaten 1 Die nach Art. 970 Abs. 2 ZGB1) 1 § 153g * Rechtsschutz 1 Gegen die Verfügung kann Einsprache beim Amt für Grundbuch und Geo- information (AGG) erhoben werden. * 2 Gegen den Einspracheentscheid des Amts für Grundbuch und Geoinfor- mation
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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gen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 5.5. Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht 1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und ak- tuell den Leitenden Oberstaatsanwalt. § 69 Informationstechnologie 1 Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation si- endgültig. 5.3. Informationsaustausch im Rahmen des Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen mit Schengen- Staaten § 92 1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen
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612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
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Gesuchs 1 Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind sämtli- che relevanten Informationen anzugeben sowie die im Gesuchsformular ge- forderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
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413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
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Kanton Zug 413.116 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung Vom 27. März 2018 (Stand 15. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 6 des Einführun