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821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
Bereich ab. * Art. 5 Daten zur Berufsausübung 1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufsausübung ins NAREG ein (Art. 12ter Abs. 6 Satz 2 IKV): a. * den Kanton, der die Ber
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
und weiteren Bereichen finanziell zu unterstützen, sollten diese bedrohliche finanzielle Einbussen infolge der Auswirkungen des Coronavirus erleiden. § 2 Umfang 1 Vom Konto 2980.30 (Überschüsse Bewirtschaftung
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Kantone Aargau, Luzern, Schwyz, Zürich Die dargestellten Inhalte der Nachbarkantone dienen zur Information und entsprechen sinngemäss etwa den Bezeichnungen in der Richtplankarte des Kantons Zug. Die genauen
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
312.0 2) SR 780.1 3) SR 312.0 5 512.1 § 10d * Vertrauliche Quellen 1 Zur Informationsbeschaffung kann die Polizei von Informantinnen und In- formanten oder von Vertrauenspersonen unter Zusicherung der Ve durch die Information ernsthaft gefährdet; e) die Information ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich; f) es handelt sich um Journaleintragungen. § 38c * Informationspflicht – Einschränkung ist; b) oder die Information den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. 2 Sie hält den Grund für die Einschränkung der Informationspflicht gemäss Abs. 1
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Kantone Aargau, Luzern, Schwyz, Zürich Die dargestellten Inhalte der Nachbarkantone dienen zur Information und entsprechen sinngemäss etwa den Bezeichnungen in der Richtplankarte des Kantons Zug. Die genauen
612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf- gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge- suchformular geforderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
g (BGS 215.23). 34 211.1 2 Die Führung des Grundbuches obliegt dem Amt für Grundbuch und Geo- information (AGG). * § 149a * Veröffentlichung und Sperrung von Personendaten 1 Die nach Art. 970 Abs. 2 ZGB1) 1 § 153g * Rechtsschutz 1 Gegen die Verfügung kann Einsprache beim Amt für Grundbuch und Geo- information (AGG) erhoben werden. * 2 Gegen den Einspracheentscheid des Amts für Grundbuch und Geoinfor- mation
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
gen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 5.5. Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht 1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und ak- tuell den Leitenden Oberstaatsanwalt. § 69 Informationstechnologie 1 Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation si- endgültig. 5.3. Informationsaustausch im Rahmen des Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen mit Schengen- Staaten § 92 1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen
612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
Gesuchs 1 Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind sämtli- che relevanten Informationen anzugeben sowie die im Gesuchsformular ge- forderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
Kanton Zug 413.116 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung Vom 27. März 2018 (Stand 15. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 6 des Einführun

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