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1855.4 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
beraten. Ergänzend wurden auch die rechtlichen Grundlagen des Bundes besprochen. Wir wurden dabei informiert und unterstützt von Volkswirtschaftsdirektor Matthias Michel, Hans-Kaspar Weber, dem Leiter des
1725.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
al zu erfassen, sind als wesentliche Fak- toren die Personal-, Infrastruktur-, Technik- und Informatikkosten sowie der Aufwand für die Mobilität zu betrachten. Vorliegend wird von den im Jahr 2009 abg Die Zuger Polizei hat in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen, um durch den Einsatz von Informatikmitteln die zeitlichen Beanspruchung für schriftliche Aufwendungen zu reduzieren. Es wird diesbezüglich und Nebenkosten auf. Im Jahr 2009 belastete ihn dies mit insgesamt 770'000 Franken. • Technik und Informatik Die einzelnen Polizeidienststellen weisen spezielle Systeme für die Informatik, Telefonie, Sicherheit
1724.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Schulbehörden verpflichtet. In der Praxis funktioniere diese Information gut. Der Grund schliesslich, weshalb die Motionsfor- derung nach Information der Schulbehörden nicht im Rahmen der GOG-Beratungen behandelt begangen haben. Mit Ausnahme des Antrags des Regierungsrats, die Motion bezüglich der Forderung nach Information der Schulbehörden nicht erheblich zu er- klären und als erledigt abzuschreiben, gaben die Anträge Regierung zu dieser Motion in der Kommission keinen Anlass zu Diskussionen. Was die Forderung nach Information der Schulbehörden betrifft, gaben die Obergerichtspräsi- dentin und der Leitende Oberstaatsanwalt
1725.1 - Motionstext
Zuger Polizei will keinen Abbau ihrer Präsenz in den Gemeinden, sie weist aber darauf hin, dass sie infolge knapper Personalbestände gezwungen ist, sich auf die polizeilichen Kernberei- che zu konzentrieren
1724.3a - Beilage 1
Sicherheitsdirektion Direktionssekretariat 2008 / 003 Synopse vom 22. Februar 2011 Polizeigesetz vom 30. November 2006 (BGS 512.1) 1984.6 - 13758 Synopse geltende Fassung Formulierungsvorschlag § 16 W
1828.2 - Antwort des Regierungsrates
Handlungsfelder werden in Zukunft neben den bereits genannten wich- tig sein: • Durch gezielte Information die Eigenverantwortung fördern: Nur wer wirklich weiss, welche Risiken man eingeht, kann auch Fachgruppe Gesundheit oder in der Arbeitsgruppe der Zentralschweizer Controller regelmässig Informationen ausgetauscht und koordinierende Beschlüsse gefasst und umgesetzt (Bsp. Be- gleitung der Spitalplanung Die Mitwirkung in einem Krebsregister liefert dem Kanton Zug mittel- und langfristig wichtige Informationen für die Planung und Umsetzung von Vorsorge- und Früher- kennungsmassnahmen. Mit den die aufgezeigten
1825.2 - Antwort des Regierungsrates
Vorlage Nr. 1825.2 Laufnummer 13236 Interpellation von Vroni Straub-Müller betreffend Rentner-Armut im Kanton Zug (Vorlage Nr. 1825.1 - 13100 Antwort des Regierungsrates vom 27. Oktober 2009 Sehr geeh
1886.01 - Bericht und Antrag des Obergerichts
wegen Sexualdelikten. 5.6.5. 5. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht Grundsätzlich ist das Obergericht für die Information über die Zivil- und Strafrechtspflege zuständig Datenmanagement und Information 36 5.6.1. 1. Abschnitt: Datenschutz, Zugang zu Akten 36 5.6.2. 2. Abschnitt: Informationsaustausch unter Zuger Behörden 37 5.6.3. 3. Abschnitt: Informationsaustausch im Rahmen des Sicherheit und an die Vertraulichkeit. § 69 Informationstechnologie Grundsätzlich sollen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft in zentrale Lösungen der Informatik und Telekommunikation der Zuger Kantons
1886.07b - Beilage 2
entgegenstehen. 5. Abschnitt Information der Öffentlichkeit 5. Abschnitt Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht 1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter geeigneten Medien und Informationssystemen erfolgen. 2 In handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten kann die öf- fentliche Bekanntmachung zusätzlich zu Informationszwecken im Schwei- zerischen Leitenden Oberstaats- anwalt. § 69 Informationstechnologie 1 Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation sicher
1886.06 - Antrag des Obergerichts
Interessen des Be- troffenen entgegenstehen. 5. Abschnitt Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht 1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und aktuell über den Leitenden Oberstaastsanwalt. § 69 Informationstechnologie 1 Der Regierungsrat stellt die genügendeAusstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation si- 3. Abschnitt Informationsaustausch im Rahmen des Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen mit Schengen-Staaten § 92 1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen

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