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1904.5 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
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personelle – zur Verfügung ge- stellt würden. Angesichts der minimen Kosteneinsparungen, die der Kanton infolge der Aufhe- bung der Kommission macht, kann die Abschaffung auch nicht unter dem Stichwort "Sparen"
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1903.1 - Antwort des Regierungsrates
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sondern die Hauptprobleme liegen vielmehr in der Logistik, Kommunikation, Koordination und Sicherheit. Infolge der weitgehenden Zerstörung der Infrastruktur kommen Transporte und letztlich die Verteilung der
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1904.4 - Antrag der Kommission
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Bevölke- rung. 3 Die Fachstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht. 1) BGS 111.1 2 § 3 Informationsrecht der Fachstelle Die Fachstelle ist berechtigt, bei der gesamten kantonalen Verwaltung alle Auskünfte
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1923.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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weiter geführt werden. Es ist allerdings schon heute so, dass eine Direktion ohne einen engen Informationsfluss zwischen der Direkti- onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher und der Generalsekretärin on fordert, dass der Anspruch der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, auf umfassende Information zum aktuellen Stand sämtlicher wichti- ger Geschäfte, rechtlich verankert wird. Diese Motion hat Organisationsgesetz Das Recht der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs auf eine umfassende Information durch die Direktionsvorstehenden wird mit einer neuen Gesetzesbestimmung im Organisati- onsgesetz
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1922.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Mit- glied des Regierungsrates die nötigen Informationen weiterzugeben. Der Regierungsrat betont indessen, dass der Inhalt einer solchen Norm – der Informationsfluss bzw. die Kommunikation – zur ohnehin engen kurzen Intervallen stattfindende Koordinationssitzungen oder «Rapporte» ist ein sachdienlicher Informationsaustausch undenk- bar. Letztlich wird aber mit der von der Erweiterten Justizprüfungskommission geforderten ist, bei Ausfall der/des Direk- tionsvorstehers/in dem stv. Regierungsratsmitglied die nötigen Informationen weiter- zugeben (Motion) (Vorlage 1923); 3. Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einführung
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1923.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Mit- glied des Regierungsrates die nötigen Informationen weiterzugeben. Der Regierungsrat betont indessen, dass der Inhalt einer solchen Norm – der Informationsfluss bzw. die Kommunikation – zur ohnehin engen kurzen Intervallen stattfindende Koordinationssitzungen oder «Rapporte» ist ein sachdienlicher Informationsaustausch undenk- bar. Letztlich wird aber mit der von der Erweiterten Justizprüfungskommission geforderten ist, bei Ausfall der/des Direk- tionsvorstehers/in dem stv. Regierungsratsmitglied die nötigen Informationen weiter- zugeben (Motion) (Vorlage 1923); 3. Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einführung
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1921.1 - Antwort des Regierungsrates
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Betriebsbeiträge für Ausbildungsplätze Langzeitpflege ein. Er führte Folgendes aus: "Mit dem Informationsschreiben vom 3. Februar und der Spalte "Nachgefragt" in der Zuger Zei- tung vom 26.2.2010 macht der
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1957.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus. 3. Betrieb und Datenschutz Art. 6 Informationsaustausch 1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeichneten Daten gemäss tariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27 Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu ma- chen. Art. 3 Anwendungsbereich 1 ViCLAS kommt zur Anwendung
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1957.2 - Antrag des Regierungsrates
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übt dieAufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus. 3. Betrieb und Datenschutz Art. 6 Informationsaustausch 1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeichneten Daten gemäss tariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27 Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu ma- chen. Art. 3 Anwendungsbereich 1 ViCLAS kommt zur Anwendung
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1957.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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liefern sie die Informationen an die Aussenstelle nach Luzern mit dem vorgegebenen Formular und den Beilagen aus dem Strafverfahren. In Luzern arbeiten Spezialisten, welche die Informationen auseinander nehmen nehmen und spezifisch in ViCLAS einle- sen. Anschliessend gehen die Informationen an die Zentralstelle Bern, wo sich das im Ausland ausgebildete und psychologisch geschulte Spezial-Team mit den Daten befasst