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1904.5 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
personelle – zur Verfügung ge- stellt würden. Angesichts der minimen Kosteneinsparungen, die der Kanton infolge der Aufhe- bung der Kommission macht, kann die Abschaffung auch nicht unter dem Stichwort "Sparen"
1903.1 - Antwort des Regierungsrates
sondern die Hauptprobleme liegen vielmehr in der Logistik, Kommunikation, Koordination und Sicherheit. Infolge der weitgehenden Zerstörung der Infrastruktur kommen Transporte und letztlich die Verteilung der
1904.4 - Antrag der Kommission
Bevölke- rung. 3 Die Fachstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht. 1) BGS 111.1 2 § 3 Informationsrecht der Fachstelle Die Fachstelle ist berechtigt, bei der gesamten kantonalen Verwaltung alle Auskünfte
1923.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
weiter geführt werden. Es ist allerdings schon heute so, dass eine Direktion ohne einen engen Informationsfluss zwischen der Direkti- onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher und der Generalsekretärin on fordert, dass der Anspruch der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, auf umfassende Information zum aktuellen Stand sämtlicher wichti- ger Geschäfte, rechtlich verankert wird. Diese Motion hat Organisationsgesetz Das Recht der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs auf eine umfassende Information durch die Direktionsvorstehenden wird mit einer neuen Gesetzesbestimmung im Organisati- onsgesetz
1922.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Mit- glied des Regierungsrates die nötigen Informationen weiterzugeben. Der Regierungsrat betont indessen, dass der Inhalt einer solchen Norm – der Informationsfluss bzw. die Kommunikation – zur ohnehin engen kurzen Intervallen stattfindende Koordinationssitzungen oder «Rapporte» ist ein sachdienlicher Informationsaustausch undenk- bar. Letztlich wird aber mit der von der Erweiterten Justizprüfungskommission geforderten ist, bei Ausfall der/des Direk- tionsvorstehers/in dem stv. Regierungsratsmitglied die nötigen Informationen weiter- zugeben (Motion) (Vorlage 1923); 3. Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einführung
1923.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Mit- glied des Regierungsrates die nötigen Informationen weiterzugeben. Der Regierungsrat betont indessen, dass der Inhalt einer solchen Norm – der Informationsfluss bzw. die Kommunikation – zur ohnehin engen kurzen Intervallen stattfindende Koordinationssitzungen oder «Rapporte» ist ein sachdienlicher Informationsaustausch undenk- bar. Letztlich wird aber mit der von der Erweiterten Justizprüfungskommission geforderten ist, bei Ausfall der/des Direk- tionsvorstehers/in dem stv. Regierungsratsmitglied die nötigen Informationen weiter- zugeben (Motion) (Vorlage 1923); 3. Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einführung
1921.1 - Antwort des Regierungsrates
Betriebsbeiträge für Ausbildungsplätze Langzeitpflege ein. Er führte Folgendes aus: "Mit dem Informationsschreiben vom 3. Februar und der Spalte "Nachgefragt" in der Zuger Zei- tung vom 26.2.2010 macht der
1957.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus. 3. Betrieb und Datenschutz Art. 6 Informationsaustausch 1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeichneten Daten gemäss tariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27 Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu ma- chen. Art. 3 Anwendungsbereich 1 ViCLAS kommt zur Anwendung
1957.2 - Antrag des Regierungsrates
übt dieAufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus. 3. Betrieb und Datenschutz Art. 6 Informationsaustausch 1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeichneten Daten gemäss tariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27 Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu ma- chen. Art. 3 Anwendungsbereich 1 ViCLAS kommt zur Anwendung
1957.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
liefern sie die Informationen an die Aussenstelle nach Luzern mit dem vorgegebenen Formular und den Beilagen aus dem Strafverfahren. In Luzern arbeiten Spezialisten, welche die Informationen auseinander nehmen nehmen und spezifisch in ViCLAS einle- sen. Anschliessend gehen die Informationen an die Zentralstelle Bern, wo sich das im Ausland ausgebildete und psychologisch geschulte Spezial-Team mit den Daten befasst

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