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2531.4 - Schreiben der Bundeskanzlei
Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Bundeskanzlei BK Bundeskanzlerin ;K?/;!.ri!'n;'-g;.irt1 oi.^- /t3. Zyy | ^^^[^LSHjS CH-3003 Bern BK,
2544.2 - Antwort des Regierungsrats
Kantonsregierungen, dass diese frühzeitig und umfassend über aussenpolitische Vorhaben des Bundes informiert werden. Zudem sollen die Regelfristen zur Konsultation der Kantone eingehalten und die Gewichtung nsregierung weiter beeinflussen? (Studien beobachten bereits heute Zentralisi e- rungstendenzen infolge der schleichenden EU-lntegration.) Siehe Antwort zu Frage 13. 15. Sieht der Regierungsrat auch die Antwort zu Frage 13. 2544.2 - 15116 Seite 7/7 Mitsprache der Stände 16. Wird sich der Regierungsrat infolge der grossen Bedeutung dieses Abkommens dafür einsetzen, dass ein solches Abkommen dem obligatorischen
2544.1 - Interpellationstext
ntonsregierung weiter beeinflussen? (Studien beobachten bereits heute Zentralisierungstendenzen infolge der schleichenden EU-lntegration.) 15. Sieht der Regierungsrat auch die Gefahr, dass mit einem solchen Zentralisierung Vorschub geleistet würde? Mitsprache der Stände 16. Wird sich der Regierungsrat infolge der grossen Bedeutung dieses Abkommens dafür einsetzen, dass ein solches Abkommen dem obligatorischen
2549.1b - Beilage RRB
Gestützt auf die Diskussion in der Arbeitsgruppe zum Teilprojekt 7.13 des Entlastungs- programms informierte die DI mit Mail vom 18. November 2014 die IG NPO, dass bis zur Festlegung der kohärenten Eckwerte
2547.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1140) [M13] Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat vom 2. Juni 2016; inkl. Änderungen der Redaktionskommission; Vorlage Nr. 2547.5 (Laufnummer 15177) Gesetz über das Ges
2547.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2016
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1140) [M15] Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2016; Vorlage Nr. 2547.7 (Laufnummer 15245) Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; Ges
2549.1 - Antwort des Regierungsrats
Fragen 3 und 4). 6. Was werden die Konsequenzen und Auswirkungen dieser Leistungskürzungen sein? Infolge mangelnder Leistungskürzungen ergeben sich auch keine Konsequenzen (vgl. Antwort auf die Fragen 3
2553.3a - Beilage1: Synopse
benütz- bar sind, werden zum Abbruchwert versi- chert. 4 Hat sich der Wert des versicherten Ge- bäudes infolge Teilschadens wesentlich vermindert, tritt eine verhältnismässige Herabsetzung des Versicherungswerts die Versicherungswerte von Gebäuden unter- halb des Mindestwerts sowie von beste- henden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis 20 Prozent des Neuwertes, jedoch höchstens bis zu einem vom Ve
2553.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
benutzbar sind, werden zum Abbruchwert versichert. 4 Hat sich der Wert des versicherten Gebäudes infolge Teilschadens wesent- lich vermindert, wird der Versicherungswert verhältnismässig herabgesetzt. § unterhalb des Mindestwerts gemäss § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt; b) bei bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis zu einem Mehrwert von 20 Prozent des Neuwerts, jedoch höchs- tens
2553.4a - Beilage Synopse
die Versiche- rungswerte von Gebäuden unterhalb des Mindest- werts sowie von bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis 20 Prozent des Neuwerts, jedoch höchstens bis zu einem vom Ver-

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