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1611.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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reserviert und der Rest ist für kantonale Inkonvenienzent- schädigungen vorgesehen. Der Baudirektor informierte uns umfassend, welche Eigentümerin- nen und Eigentümer kantonale Inkonvenienzentschädigungen erhalten
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1610.1 - Interpellationstext
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Februar 2008! Gemäss meinen Abklärungen ist vorgesehen, Mitte Dezember dieses Jahres eine erste Information (schriftlich) betreffend Anlassbewilligungen seitens der Zuger Polizei den Vereinen zuzustellen und Vereine sind weder im Besitz von allfälligen Verordnungen noch haben sie die notwendigen Informationen für das Umsetzen des Polizei-Organisationsgesetzes. Die Voranschläge der Gemeinden sind gross Gesetze? 2. Warum ist seit dem Beschluss im Kantonsrat soviel Zeit verstrichen, ohne dass konkrete Informationen betreffend der Umsetzung der beiden Gesetze erfolg- ten? 2 6 1610.1 - 1254 3. Wie sieht der v
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1611.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Vorlage Nr. 1611.4 Laufnummer 12614 Kantonsratsbeschluss betreffend Verpflichtungskredit für Landschaftsschutz und kantonalen Inkonvenienzent- schädigungen bei der Hochspannungsleitung in Baar-Nord un
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1630.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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rund 0.2 Mio. Franken. Die Mehrkosten bei den jährlichen Abgeltungen für den öffentlichen Verkehr infolge Umsetzung der erwähnten Angebotsverbesserungen betragen somit rund 1.1 Mio. Franken (exkl. Teuerung
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1658.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. Dezember 2008
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Schlussbestimmungen Art. 14 Information des Bundes Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Bei- tritt, die zuständigen Behörden nachArtikel 13Absatz Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person. 3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen
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1658.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Schlussbestimmungen Art. 14 Information des Bundes Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Bei- tritt, die zuständigen Behörden nachArtikel 13Absatz Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person. 3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen
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1660.1 - Interpellationstext
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sie sterben können. Viele Wintersportler gefährden die Wildtiere unbe- wusst, weil sie zu wenig informiert sind". Zudem wurde im Artikel aufgezeigt, dass bei den an- deren zentralschweizerischen Kantonen
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1676.1a - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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Vorlage Nr. 1669.2/1676.1 Laufnummer 12740 Rechenschaftsbericht 2007 des Regierungsrates und Zwischenbericht zu den per Ende März 2008 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen Beric
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2569.12 - Ablauf der Referendumsfrist: 13. September 2016
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geändert: 1) BGS 413.11 [Geschäftsnummer] 8 § 2 Abs. 3 3 Das Amt für Berufsberatung a) (geändert) informiert und berät Jugendliche und Erwachsene sowie am Prozess beteiligte Dritte bei Fragen im Zusammenhang wenn das Teilpensum während mindestens 3 Schuljahren vor dem Zeitpunkt der Altersentlastung dem infolge Alters reduzierten Vollpensum entsprochen hat. 3 Lehrkräfte im Teilpensum, welche die Voraussetzungen wenn das Teil- pensum während mindestens 3 Schuljahren vor dem Zeitpunkt der Alters- entlastung dem infolge Alters reduzierten Vollpensum entsprochen hat. 3 Lehrpersonen im Teilpensum, welche die Voraussetzungen
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2733.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Polizeige- setz). Solange noch Abklärungen getätigt werden, muss noch keine Information erfolgen, da dies dem Zweck der Informationserhebung zuwiderlaufen könnte (§ 38a Abs. 2 Polizeigesetz; vgl. auch Bericht und Schaffung einer zen t- ralen Informationsstelle für Personen mit erhöhtem Konflikt-/Gewaltpotential (Vorlage Nr. 2121; nachfolgend: Postulat der JPK) fordert, dass der Informationsfluss zwischen den Behörden Abs. 1 Polizeigesetz). Die Informationspflicht sieht vor, dass die Polizei die betroffene Person über eine Bedro- hungsmeldung und die damit verbundene Datenbeschaffung informiert (§ 38a Abs. 1 Polizeige-