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2735.2 - Antwort des Regierungsrats
den Bahnhof Rotkreuz höher liegen als im Screeningbericht ausgewiesen. Falls sich die Ris i- ken infolge der baulichen Entwicklung verdoppeln oder verdreifachen sollten, würde der Bah n- hof Rotkreuz in
2733.3 - Bericht und Antrag der Kommission
Vorlage war ein Postulat der Justizprüfungskommission betre f- fend Schaffung einer zentralen Informationsstelle für Personen mit erhöhtem Konflikt -/Gewalt- potential (Vorlage Nr. 2121). Praktisch gleichzeitig erheblich erklärte Postulat der Justizprü- fungskommission betreffend Schaffung einer zentralen Informationsstelle für Personen mit er- höhtem Konflikt-/Gewaltpotential als erledigt abzuschreiben sei. Seite besteht grundsätzlich eine Informationspflicht, jedoch gibt es auch Ausnahmen. So entfällt die Informationspflicht gemäss § 38b Polizeigesetz in den folgenden Fällen: « a) die betroffene Person ist bereits
2733.3b - Beilage Synopse
Gewaltschutz betrauten Poli- zeiangehörigen sowie die Einsatzleitzentrale Zugriff haben. 2 Die Informationspflicht sowie das Auskunfts- und Einsichtsrecht richten sich nach § 37 ff. Polizeige- setz[BGS 512 (Laufnummer 15568) 5 Eine Weitergabe von Daten nach Abs. 4 erfolgt in der Regel unter gleichzeitiger Information der gefähr- denden Person. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn der Aufschub Einbezug der Ombudsstelle zu prüfen. 3 Die Polizei prüft die Meldungen. Bei Bedarf holt sie weitere Informationen ein und ergreift die notwendi- gen Massnahmen. 4 Die Polizei kann Sachverständige beiziehen. §
2733.2 - Antrag des Regierungsrats
welche einzig die mit dem Gewaltschutz betrauten Polizeiange- hörigen Zugriff haben. 2 Die Informationspflicht sowie das Auskunfts- und Einsichtsrecht richten sich nach § 37 ff. Polizeigesetz[BGS 512.1] erscheint. 5 Eine Weitergabe von Daten nach Abs. 4 erfolgt in der Regel unter gleichzeitiger Information der gefährdenden Person. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn der Aufschub Ombudsstelle zu konsultieren. 3 Die Polizei prüft die Meldungen. Bei Bedarf holt sie weitere Informationen ein und ergreift die notwendigen Massnahmen. 4 Die Polizei kann Sachverständige beiziehen. § 16c
2733.3a - Beilage Eskalationsstufen
zur Vermittlung durch Ombudsstelle - etc. Mögliche Massnahmen der Polizei - Präventivansprache - Information an gefährdete Person oder Dritte - Zusammenarbeit mit anderen Behörden - Möglichkeiten nach Po
2736.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
aus eigenem, sondern aus Fremdverschulden, namentlich aufgrund politischer Prozesse, zum Beispiel infolge einer Ablehnung eines Bebau- ungsplans durch die Gemeindeversammlung, darf ihr dies nicht zum Nachteil
2736.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raumplanung und Umwelt
stellt, diskutiert und einzeln darüber Beschluss gefasst. Der Baudirektor und der Generalsekre- tär informierten jeweils einleitend über die Anträge des Regierungsrats. 3. Detailberatung und Schlussabstimmung
2733.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
und Weisungen, Absprachen, Erstellen und Einrichten der Arbeit s- kartei, Erstellung von Informationsmaterial sowie die gesamte Ausbildung der mit der Aufga be betrauten Person und aller von der Gese chaft nicht so schnell wieder ver- lieren würden. Es sei für die Polizei wichtig, auf solche Informationen über einen langen Zeitraum zugreifen zu können. Dem wurde entgegengehalten, dass es bei 90 Prozent
2736.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Vorlage Nr. 2736.4 Laufnummer 15525 Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) – Teil 1: Umsetzung von Bundesrecht Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission vom 6. September 2017 Sehr g
2733.5 - Ergebnis 1. Lesung
Gewaltschutz betrauten Polizeiangehörigen sowie die Einsatzleitzentrale Zugriff haben. 2 Die Informationspflicht sowie das Auskunfts­ und Einsichtsrecht richten sich nach § 37 ff. Polizeigesetz5). 1) SR 311 erscheint. 5 Eine Weitergabe von Daten nach Abs. 4 erfolgt in der Regel unter gleich­ zeitiger Information der gefährdenden Person. Die Mitteilung kann aufge­ schoben oder unterlassen werden, wenn der Aufschub

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