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1554.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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zwingend ihre Bürgerinnen und Bürger informieren sollen. Angeregt wird auch, dass zusätzlich über den Beruf der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers informiert wird. Mit der Angabe der aktuellen Adresse 5.8 Information über Einbürgerungen (§ 17bis) Es entspricht den heutigen Gepflogenheiten, dass die Bürgerinnen und Bürger vom Bürgerrat über in eigener Kompetenz erfolgte Einbürgerungen informiert werden gewährleistet. Es ist ebenfalls gesichert, dass die Verwaltungsbehörde in Kenntnis aller wesentlichen Informationen den für die Einbürgerungswilligen bedeutenden Entscheid trifft. Demzufolge entsteht auch nicht
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1555.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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angelegte teure Strategieübung. c) Miteinbezug des Kantonsrates Die Postulantin möchte eine verstärkte Information sowie einen Miteinbezug des Kantonsrates bezüglich der Art und Weise der regionalen Zusammenarbeit
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1554.4 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Regierungsrates wurde mit dieser Änderung einstimmig gutgeheis- sen. 1554.4 - 12559 5 § 17bis Information über Einbürgerungen Die Kommissionsminderheit unterlag mit 4 : 9 bei 1 Enthaltung mit dem Antrag
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1554.3 - Antrag des Regierungsrates
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Kantone und Ausländer erst mit der Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht in Kraft. 2 unverändert § 17bis Information über Einbürgerungen Der Bürgerrat kann die Bürgergemeindeversammlung über erfolgte Ein- bürgerungen
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1559.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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EG ELG - bestimmt, wer zu informieren hat und in welcher Form diese Information erfolgen soll. Die jährliche Publikation im Amtsblatt erfolgt gemeinsam mit den Informationen über die AHV und IV, welche Gesuche und für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen bezeichnen können. § 10 Information Art. 21 Abs. 3 ELG verpflichtet die Kantone, die möglichen anspruchsberechtigten Personen in a
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1559.02 - Antrag des Regierungsrates
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der Aus- gleichskasse Zug übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr. § 10 Information 1 Die Ausgleichskasse Zug informiert mögliche Anspruchsberechtigte in angemessener Weise. Sie orientiert die Bevölkerung
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1559.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Vorlage Nr. 1559.5 Laufnummer 12578 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) Bericht und Antrag der vorberatenden Ko
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1559.06 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Gemeindeverwaltungen der Ausgleichskasse Informati- onsmaterial abzugeben haben; b) oder ob sie Informationsmaterial der Ausgleichkasse an die Bevölkerung abzugeben ha- ben, sofern dies die Ausgleichskasse anordnet
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1559.04 - Ergänzender Antrag des Regierungsrates
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der Aus- gleichskasse Zug übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr. § 10 Information 1 Die Ausgleichskasse Zug informiert mögliche Anspruchsberechtigte in angemessener Weise. Sie orientiert die Bevölkerung
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1559.07 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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der Aus- gleichskasse Zug übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr. § 10 Information 1 Die Ausgleichskasse Zug informiert mögliche Anspruchsberechtigte in angemessener Weise. Sie orientiert die Bevölkerung