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2207.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
«bestimmbar», wenn aus den Umständen und dem Kontext der Information auf sie geschlossen werden kann, bzw. eine Kombination verschiedener Informationen ihre Identifizierung erlaubt 28 . Bst. b: Im Rahmen der (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 BV). Von Bedeutung ist insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV), nach welchem jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch werden müssen. Diese Be- stimmung ist aber auch deshalb nötig, weil auch «blinde» Kameras die informationelle Selbst- bestimmung der betroffenen Personen tangieren. Sie wissen nämlich nicht, ob sie wirklich
2207.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Anträge 1. Ausgangslage Der Bericht des Regierungsrates Nr. 2207.1 - 14211 enthält alle relevanten Informationen zu diesem neuen Gesetz. Die vorberatende Kommission beantragt gemäss ihrem Bericht Nr. 2207.3
2206.2 - Antwort des Regierungsrates
Technik" angenommen, mit dem Ziel, mehr und qualifizierten Nach- wuchs für Tätigkeiten in Technik, Informatik und Naturwissenschaft zu rekrutieren und Kinder und Ju- gendliche sowie Eltern, kantonale Ämter
2108.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
alle Prü- fungsergebnisse der Rechnungsprüfungskommission informiert wird. Bisher musste die Direkti- on des Innern lediglich dann informiert werden, wenn die Rechnungsprüfungskommission "er- hebliche zurückliegen, damit dieses qualifizierte Mehr nicht mehr gilt? Bei älteren Beschlüssen: Wie wird die Information sichergestellt über das Stimmenverhältnis, mit welcher der seinerzeitige Beschluss gefasst worden Absatz 1 als mit dem Regierungsamt unvereinbar verschiedene Nebenerwerbstätigkeiten aufgeführt, die infolge des Paradigmawechsels ohnehin hinfällig geworden sind (beispielsweise die Vertretung von Klientinnen
2123.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
soll sichergestellt werden, dass alle möglichen Standorte und Stellen, an welchen Werbe- und Informationsmaterial angebracht werden können, von der Strafnorm abgedeckt werden. Beschluss: Die Kommission folgt Zuger Polizei, präsentierte die geplante Umsetzung der Vorlage in der Pra- xis. Abschliessend informierte Beat Villiger über die präventiven Massnahmen, di e begleitend mit der Einführung des Ordnungs
2123.3a - Synopse
unbefugt an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bauten, An- lagen oder Bäumen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt, wird mit Busse bestraft. c) unbefugt an öffentlich oder öffentlich oder Bäumen (§ 6 Abs. 1 Bst. c ÜStG) 100.- Anbringen oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmaterial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (§ 6 Abs. 1 Bst. c ÜStG) 2 Übertretungsstrafgesetz
2123.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
n oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anla- gen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt. § 7 Vermummungsverbot 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich bei
2123.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013
n oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anla- gen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt. § 7 Vermummungsverbot 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich bei
2123.2 - Antrag des Regierungsrates
unbefugt an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anlagen oder Bäumen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt, wird mit Busse bestraft. § 7 Vermummungsverbot 1 Wer sich bei
2123.5a - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013, Anhang Bussenkatalog
Kanton Zug [Geschäftsnummer] Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013; Vorlage Nr. 2123.5 (Laufnummer 14365) Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG) Vom 23. Mai 2013

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