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2081.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Ausland, freiwillige Einstiege in die Berufsbildung, Wechsel in Sport- gymnasien sowie auch Austritte infolge Nicht-Erfüllung der Promotionsvorgaben. Gesamthaft kann festgehalten werden, dass die "Drop-out-Quote"
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2079.2 - Antwort des Regierungsrates
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gegenüber dem Regie- rungsrat bei Vertragsverhandlungen zu Konkordaten das Recht auf ständige Information über deren Verlauf, das Recht auf Anhörung und Meinungsäusserung vor wichtigen Entscheiden und
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2081.1 - Motionstext
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bzw. 3. Klasse verlassen. Dabei gilt es sicher zu beachten, dass in diesen Zahlen auch Austritte infolge eines Wohnortwechsels in einen anderen Kanton enthalten sind. 5. Die Wirtschaft und das Gewerbe beklagen dem Rückgrat der Schweizer Wirt- schaft, liegende Potenzial lernen diese Schülerinnen und Schüler infolge ausbleiben- dem Berufsfindungsprozess vor dem Entscheid, einen Beruf mit Hochschulabschluss anzustreben
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2085.2 - Antwort des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 2085.2 Laufnummer 13923 Interpellation von Karin Andenmatten und Anna Bieri betreffend Schülerzahlen im kgm Menzingen vom 13. Oktober 2011 (Vorlage Nr. 2085.2 - 13905) Antwort des Regierun
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2226.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Zugang zu wich- tigen Informationsressourcen (Gutachten, Studien usw.). - Qualität und Geschwindigkeit der aktiven Informationsvermittlung werden verbessert. - Offene Informationspolitik führt dazu, dass die Quellen. Die Informationsfreiheit verpflichtet die Be- hörden nicht, die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Verwaltung zu informieren oder Auskünfte zu erteilen. Anspruch auf Information und Akteneinsicht wahrzunehmen. Die Transparenz dient damit der Ve r- wirklichung des Anspruchs auf Informationsfreiheit und auf informationelle Selbstbestimmung. Ferner können in einer direkten Demokratie die Stimmberechtigten
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2226.3a - Synopse
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verwenden sind. 3 Das Archiv berät die Organe bezüglich Organisation, Aufbewahrung, Sicherung und Informatisierung der Unterlagen. 4 Die Organe sind gegenüber dem Archiv in archivischen Belangen auskunfts- pflichtig Bestimmungen anderer Gesetze, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. § 6 1) BGS 157.1 - 3 - [M09] erhoben werden. 2 Beabsichtigt die Behörde, wegen besonderen Aufwands eine Gebühr zu erhe- ben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 18 Übergangs
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2226.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Verwaltung vom Amts- geheimnis entbinden und zur Bekanntgabe von Informationen ermächtigen. Er kann auch be- schliessen, dass Informationen öffentlich gemacht werden können. Der Kanton Zug verfolgt zu- dem von § 5 Abs. 1 ("Vorbehalten bleiben spez i- elle Bestimmungen anderer Gesetze, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Grundsatz von Treu und Glauben und dass die Behörden ohne Zusicherung der Vertraulichkeit gewisse Informationen un d Do- kumente von Dritten oder anderen Kantonen nicht erhalten würden, entgegnete die Kommiss
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1456.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1456.1 (Laufnummer 12099) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND DEFIZITDECKUNGSBEITRAG AN DAS VERKEHRSHAUS DER SCHWEIZ BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 20. JUNI 2006 Sehr ge
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1460.1a - Beilage
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Leitsätze in die K08 aufzunehmen. Die neue Bestimmung soll mit den in Abs. 1 festgehaltenen Informationspflichten das Kon- kordat in die Lage versetzen, seine in Art. 1 formulierten Aufgaben wahrzunehmen Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrich- tung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unter- lagen zur Verfügung. ²Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter
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1460.2 - Antrag des Regierungsrates
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Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter