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1396.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Subventionsverträge oder sie sind in Vorbereitung.“ Die Stawiko wollte über den aktuellen Stand informiert sein und hat von der Direktion des Innern eine entsprechende Aufstellung erhalten (siehe Beilage)
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1396.4a - Beilage
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Gesetz Leistungserbringer Leistung Beitragsregelung Planung § 37 SHG Pro Infirmis Zug Beratung und Information RRB vom 10.9.2002 § 37 SHG Pro Infirmis Zug Beratung und Unterstützung bei der berufl. Integration
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1410.2 - Antwort des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1410.2 (Laufnummer 12330) INTERPELLATION VON RUDOLF BALSIGER UND LEO GRANZIOL BETREFFEND BUSSPUREN FÜR TAXIS (VORLAGE NR.1410.1 - 11953) ANTWORT DES REGIERUNGSRATES VOM 13. MÄRZ
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1409.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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liess sich vom Präsidenten des Verwaltungs- gerichtes über die Geschäftslast am Verwaltungsgericht informieren und musste feststellen, dass insbesondere im Bereich des Invalidenversicherungsgesetzes und des
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1414.2 - Antwort des Regierungsrates
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Die Gutachterin kam zum Schluss, dass der Zugang zum Verfahren, mithin die Rechtsmittelbefugnis infolge der Vorgaben durch das Bundesrecht nicht eingeschränkt werden könne. Verfahrenskosten und Parteient-
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1416.1 - Interpellationstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1416.1 (Laufnummer 11973) INTERPELLATION DER CVP-FRAKTION BETREFFEND DIE VORGÄNGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER KOSTENÜBERSCHREITUNG DER STRAFANSTALT VOM 6. MÄRZ 2006 Die CVP-Fraktion
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1422.2 - Antwort des Regierungsrates
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funktioniert sehr gut. Das AfU ist jedoch nicht Bewilligungsbehörde. Als Umweltfachstelle berät und informiert es sachgerecht Behörden und Private und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Strahlenbe- lastung Kanton Zug, sondern auch in anderen Kantonen so praktiziert. Es erfolgten Abklärungen bei der Swiss Information and Communications Technology Association (SICTA), dem Bakom, dem BAFU und ei- ner Arbeitsgruppe
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1421.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbei- legungsverfahren einleiten. Art. 33 Informelles Vorverfahren 1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der kann eine auf dem Gebiet der Me- diation besonders befähigte Person beigezogen werden. 3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Ein- gang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung aus Trägerkanto- nen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen. Art. 24 Informationsaustausch Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die er- brachten Leistungen
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1421.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2007
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der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbei- legungsverfahren einleiten. Art. 33 Informelles Vorverfahren 1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der kann eine auf dem Gebiet der Me- diation besonders befähigte Person beigezogen werden. 3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Ein- gang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung aus Trägerkanto- nen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen. Art. 24 Informationsaustausch Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die er- brachten Leistungen
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1428.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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nicht beziffert werden können. Da die Ausgleichskasse jedoch in absehbarer Zeit eine neue Informatikplattform einführt, wird für die Ände- rungen bei der Prämienverbilligung nur eine Minimalvariante als