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1396.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Subventionsverträge oder sie sind in Vorbereitung.“ Die Stawiko wollte über den aktuellen Stand informiert sein und hat von der Direktion des Innern eine entsprechende Aufstellung erhalten (siehe Beilage)
1396.4a - Beilage
Gesetz Leistungserbringer Leistung Beitragsregelung Planung § 37 SHG Pro Infirmis Zug Beratung und Information RRB vom 10.9.2002 § 37 SHG Pro Infirmis Zug Beratung und Unterstützung bei der berufl. Integration
1410.2 - Antwort des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1410.2 (Laufnummer 12330) INTERPELLATION VON RUDOLF BALSIGER UND LEO GRANZIOL BETREFFEND BUSSPUREN FÜR TAXIS (VORLAGE NR.1410.1 - 11953) ANTWORT DES REGIERUNGSRATES VOM 13. MÄRZ
1409.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
liess sich vom Präsidenten des Verwaltungs- gerichtes über die Geschäftslast am Verwaltungsgericht informieren und musste feststellen, dass insbesondere im Bereich des Invalidenversicherungsgesetzes und des
1414.2 - Antwort des Regierungsrates
Die Gutachterin kam zum Schluss, dass der Zugang zum Verfahren, mithin die Rechtsmittelbefugnis infolge der Vorgaben durch das Bundesrecht nicht eingeschränkt werden könne. Verfahrenskosten und Parteient-
1416.1 - Interpellationstext
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1416.1 (Laufnummer 11973) INTERPELLATION DER CVP-FRAKTION BETREFFEND DIE VORGÄNGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER KOSTENÜBERSCHREITUNG DER STRAFANSTALT VOM 6. MÄRZ 2006 Die CVP-Fraktion
1422.2 - Antwort des Regierungsrates
funktioniert sehr gut. Das AfU ist jedoch nicht Bewilligungsbehörde. Als Umweltfachstelle berät und informiert es sachgerecht Behörden und Private und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Strahlenbe- lastung Kanton Zug, sondern auch in anderen Kantonen so praktiziert. Es erfolgten Abklärungen bei der Swiss Information and Communications Technology Association (SICTA), dem Bakom, dem BAFU und ei- ner Arbeitsgruppe
1421.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbei- legungsverfahren einleiten. Art. 33 Informelles Vorverfahren 1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der kann eine auf dem Gebiet der Me- diation besonders befähigte Person beigezogen werden. 3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Ein- gang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung aus Trägerkanto- nen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen. Art. 24 Informationsaustausch Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die er- brachten Leistungen
1421.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2007
der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbei- legungsverfahren einleiten. Art. 33 Informelles Vorverfahren 1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der kann eine auf dem Gebiet der Me- diation besonders befähigte Person beigezogen werden. 3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Ein- gang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung aus Trägerkanto- nen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen. Art. 24 Informationsaustausch Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die er- brachten Leistungen
1428.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
nicht beziffert werden können. Da die Ausgleichskasse jedoch in absehbarer Zeit eine neue Informatikplattform einführt, wird für die Ände- rungen bei der Prämienverbilligung nur eine Minimalvariante als

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