-
1412.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
-
Elektronische Datenbearbeitung durch private Informatikdienstleister 1 Die elektronische Bearbeitung polizeilicher Daten darf nicht an private Informatikdienstleister ausgelagert werden. 2 Die Sicherheitsdirektion auf Gesuch hin erteilt wird. 1) GS 20, 693 (BGS 162.1) 10 … private Informatikdienstleistende 1 … an private Informatikdienstleistende ausgela- gert werden 2 Die Sicherheitsdirektion kann … in diesem Rah- polizeili- che Aufgabenerfüllung gefährdet oder verunmöglicht wird. § 8 Information der Öffentlichkeit 1 Die Polizei informiert die Öffentlichkeit sachdienlich insbesondere zur Warnung, Beruhigung oder
-
1412.06 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
Elektronische Datenbearbeitung durch private Informatikdienstleistende 1 Die elektronische Bearbeitung polizeilicher Daten darf nicht an private Informatikdienstleistende ausgelagert werden. 2 Die Sicherheitsdirektion polizeili- che Aufgabenerfüllung gefährdet oder verunmöglicht wird. § 8 Information der Öffentlichkeit 1 Die Polizei informiert die Öffentlichkeit sachdienlich insbesondere zur Warnung, Beruhigung oder betroffene Person nicht erkennbar, informiert sie die Polizei nachträglich, sobald der Zweck, wofür die Daten erhoben wurden, dies zulässt. Von der nachträglichen Information kann abge- sehen werden, wenn dadurch
-
1412.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
-
Elektronische Datenbearbeitung durch private Informatikdienstleistende 1 Die elektronische Bearbeitung polizeilicher Daten darf nicht an private Informatikdienstleistende ausgelagert werden. 2 Die Sicherheitsdirektion polizeili- che Aufgabenerfüllung gefährdet oder verunmöglicht wird. § 8 Information der Öffentlichkeit 1 Die Polizei informiert die Öffentlichkeit sachdienlich insbesondere zur Warnung, Beruhigung oder betroffene Person nicht erkennbar, informiert sie die Polizei nachträglich, sobald der Zweck, wofür die Daten erhoben wurden, dies zulässt. Von der nachträglichen Information kann abge- sehen werden, wenn dadurch
-
1412.05 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
12165 2. Ausgangslage In den umfassenden Berichten des Regierungsrates sind alle notwendigen Informationen enthalten; - zum Polizeigesetz in der Vorlage Nr. 1412.1 - 11955 - zum Polizei-Organisationsgesetz
-
1433.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
-
Stawiko-Delegation hat sich bereits über die zu erwartenden finanziellen Auswir- kungen der EURO 08 informieren lassen. Es wird in diesem Zusammenhang mit Mehraufwendungen und Ertragsausfällen von total 1.6 Franken. Die Stawiko-Delegation hat sich über die Liquiditätsplanung bei der Finanzver- waltung informieren lassen und stellt fest, dass diese eine sinnvolle Bewirtschaftung der liquiden Mittel ermöglicht Mio. Franken in das (bisherige) Zuger Kantonsspital investiert. Die Stawiko hat sich im Detail informieren lassen und stellt fest, dass es sich dabei in erster Linie um zügelbare Objekte handelt. Die entspre-
-
1445.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
mes gestaltet sich schwierig, da nur ein grabenloses Verfahren angewendet werden kann, welches infolge des sehr geringen Leitungsgefälles von nur 3 ‰ technisch an- spruchsvoll ist. Diese Querung ist zwingend Kiesbänke fehlen. Damit erscheint der Lorzenlauf kanalisiert und hart verbaut. Das Ufergehölz kann sich infolge fehlenden Pufferstreifens nur in der Böschung ausbreiten. Dies steht je- doch im Widerspruch zur
-
1445.4 - Bericht und Antrag der Kommission für Wasserbau und Gewässerschutz
-
von der Neuen in die Alte Lorze sowie über die Ausweitung der Neuen Lorze in Baar einlässlich informieren lassen. Nach einer Orientierung durch die Baudirekti- on hat sie die Projekte in Augenschein genommen
-
1444.2 - Antwort des Regierungsrates
-
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1444.2 (Laufnummer 12131) INTERPELLATION VON VRENI WICKY BETREFFEND KOSA-INITIATIVE (VORLAGE NR. 1444.1 - 12066) ANTWORT DES REGIERUNGSRATES VOM 11. JULI 2006 Sehr geehrte Frau
-
1341.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
weitgehend Art. 112a Abs. 1 DBG und vermerkt, dass die Steuer- verwaltung ein Informationssystem betreibt. Dieses Informationssystem enthält alle erforderlichen Daten, welche die Steuerbehörde für den Vollzug Franken im Vergleich zu den andern Kan- tonen sehr gut da steht. 24 1341.1 - 11742 (Quelle: Informationsstelle für Steuerfragen des Bundes, Stand 1.1.2003) Bund/ Kan- tone Abzug je Kind (in Fr.) Bemerkungen
-
1346.05 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
welche ein latentes finanzielles Risiko für den Kanton Zug darstellt, automatisch und regelmässig informiert sein muss. Nur so ist es möglich, frühzeitig Risiken wahrzu- nehmen und allenfalls notwendige Gesund- heitsdirektion und Vorstandspräsident der Pensionskasse, Roman Balli, für weiter- führende Informationen zur Verfügung. Wir erstatten Ihnen hiermit den wie folgt gegliederten Bericht: 1. Ausgangslage