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1367.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Kantons stark ausgebaut und entsprechend den neuen Möglichkeiten im Bereich Informatik zu einem umfassenden Informatiksystem weiter entwickelt. Um die neue Technologie optimal einsetzen zu können, wurden Präsident/in entscheidet, wann und in welcher Form die Stawiko-Mitglieder informiert werden. Eine im FHG vorgeschriebene direkte Information aller Stawiko-Mitglieder durch die Finanzkontrolle ist deshalb abzulehnen Legis- lative zur Genehmigung unterbreitet werden, da bei so grossen Krediten ein zusätzlicher Informationsbedarf bei der Schlussabrechnung besteht. Bei einer Kreditlimite unter 20 Mio. Franken sollen die
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1367.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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geboten erscheinen, wie zum Beispiel die Information der Öffentlichkeit oder die Ein- setzung von Kontrollgremien. Die gewählte Formulierung überlässt den informierten Instanzen, die ihnen geboten erscheinenden Regierungsrates festgelegt wird. Für EDV-Investitionen liegt die Limite gemäss § 6 Abs. 1 der Informatikverordnung (BGS 153.53) bei 50'000 Franken. Es handelt sich dabei um Obergrenzen, das heisst, dass auch beansprucht das FHG Geltung für den Kanton und seine Anstalten. Die Kommission hat sich darüber informieren lassen, dass der Kanton Zug keine unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten kennt, sondern
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1367.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
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ion sowie der betroffenen Direktion oder dem zu- ständigen obersten kantonalen Gericht. 2 Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Mass- nahmen. § 50 Dokumentation und Datenbekanntgabe sind alle in der Bilanz nicht aufgeführ- ten Eventualverpflichtungen sowie weitere wichtige Informationen aufzufüh- ren. 2 Es sind dies insbesondere a) Bürgschaften; b) Garantieverpflichtungen; c) Le Verpflichtungen verpfände- ten oder abgetretenen Aktiven sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; h) Informationen zu Bilanzbereinigungen; i) Status und Abrechnung von Verpflichtungskrediten; j) nicht bilanzierbare
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1367.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. November 2006
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ion sowie der betroffenen Direktion oder dem zu- ständigen obersten kantonalen Gericht. 2 Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Mass- nahmen. § 50 Dokumentation und Datenbekanntgabe sind alle in der Bilanz nicht aufgeführ- ten Eventualverpflichtungen sowie weitere wichtige Informationen aufzufüh- ren. 2 Es sind dies insbesondere a) Bürgschaften; b) Garantieverpflichtungen; c) Le Verpflichtungen verpfände- ten oder abgetretenen Aktiven sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; h) Informationen zu Bilanzbereinigungen; i) Status und Abrechnung von Verpflichtungskrediten; j) nicht bilanzierbare
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1367.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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ion sowie der betroffenen Direktion oder dem zu- ständigen obersten kantonalen Gericht. 2 Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Mass- nahmen. § 50 Dokumentation und Datenbekanntgabe sind alle in der Bilanz nicht aufgeführ- ten Eventualverpflichtungen sowie weitere wichtige Informationen aufzufüh- ren. 2 Es sind dies insbesondere a) Bürgschaften; b) Garantieverpflichtungen; c) Le Verpflichtungen verpfände- ten oder abgetretenen Aktiven sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; h) Informationen zu Bilanzbereinigungen; i) Status und Abrechnung von Verpflichtungskrediten; j) nicht bilanzierbare
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1367.2 - Antrag des Regierungsrates
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ion sowie der betroffenen Direktion oder dem zu- ständigen obersten kantonalen Gericht. 2 Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Mass- nahmen. § 50 Dokumentation und Datenbekanntgabe sind alle in der Bilanz nicht aufgeführ- ten Eventualverpflichtungen sowie weitere wichtige Informationen aufzufüh- ren. 2 Es sind dies insbesondere a) Bürgschaften; b) Garantieverpflichtungen; c) Le Verpflichtungen verpfände- ten oder abgetretenen Aktiven sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; h) Informationen zu Bilanzbereinigungen; i) Status und Abrechnung von Verpflichtungskrediten; j) nicht bilanzierbare
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1367.7 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
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aufgrund verweigerter oder verspäteter Kollektivunterschrift. Betreffend Entschädigungen von Verlusten infolge ungeniessbarem Fleisch fallen monatlich Verfügungen mit finanziellen Verpflichtungen im Betrag von
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1367.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Exekutiven gemäss den gesetzlichen Rahmenbedingungen Notstands- kredite beschliessen müssen, ist der Information darüber grosse Beachtung zu schenken. Darin geht die Stawiko mit der vorberatenden Kommission einig (Stawiko) hat die Vorlage Nr. 1367.2 - 11809 am 8. Mai 2006 beraten. Für Auskünfte und weiterführende Informationen standen uns von der Finanzdirektion Regierungsrat Peter Hegglin, die juristische Mitarbeiterin 11808) und der vorberatenden Kommission (Vorlage Nr. 1367.3 - 11990). Dort sind die relevanten Informationen enthalten, welche für die Beratung der Totalrevision des Gesetzes über den Finanz- haushalt des
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1413.07a - Beilage
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(Privatanzeigen). Personalsituation Zuger Polizei Seite 15 • Durch den Einsatz zeitgemässer Informatikmittel in der Erfassung der Ordnungs- bussen konnte der betreffende personelle Aufwand um ca. 800 Std Polizeischule 30 Übernahme Bearbeitung Privatanzeigen durch Gemeinden 20 Einführung zeitgemässe Informatikmittel bei der OB-Erfassung 800 Einführung NAVISON / Buchhaltungssystem 400 Einsatz Lehrabgänger 1'000 rasch bearbeitet werden. Die Mitarbei- tenden der Einsatzleitzentrale bieten die Einatzmittel auf, informieren und koordinieren diese bzw. unterstützen Einsatzleitende vor Ort in der Er- eignisbewältigung.
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1425.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1425.1 (Laufnummer 12006) ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER NEBENAMTLICHEN BEHÖRDENMITGLIEDER (NEBENAMTSGESETZ) BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 4. APRI