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2165.07 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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Änderung des Polizeigesetzes § 38b Bst. e Die Kommission lässt sich darüber orientieren, wann eine Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Laut Kripochef fallen Fälle in Betracht Dabei ist die Polizei auch auf die Mitwirkung der Bevölkerung angewie- sen. Ohne Hinweise und Informationen aus der Bevölkerung wäre die Polizeiarbeit e r- schwert. Es geht vor allem um die Regelung der
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2165.07a - Beilage 1
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privater Interessen oder wenn die nachträgliche Information der betroffenen Person in keinem Verhältnis zum Aufwand steht. 2 Aufgehoben. § 38a (neu) Informationspflicht – Grundsätze 1 Die Polizei ist verpflichtet betroffene Person nicht erkennbar, informiert sie die Polizei nachträg- lich, sobald der Zweck, wofür die Daten erhoben wur- den, dies zulässt. Von der nachträglichen Information kann abgesehen werden, wenn dadurch Organ, wenn eine Da- tenbekanntgabe vorgesehen ist. § 38b (neu) Informationspflicht – Wegfall der Informationspflicht 1 Die Informationspflicht der Polizei entfällt, wenn ei- ner der folgenden Fälle vorliegt:
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2165.02 - Antrag des Regierungsrates
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ist oder b) die Information den Zweck einer Strafunter suchung oder eines anderen Untersuchungs verfahrens in Frage stellt. 2 Sie hält den Grund für die Einschränkung der Informationspflicht ge- mäss Absatz empfangende Organ, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist. § 38b b) Wegfall der Informationspflicht Die Informationspflicht der Polizei entfällt, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: a) die betroffene Ombudsperson. 6. Polizeigesetz vom 30. November 20062) § 38 Abs. 2 Abs. 2 aufgehoben § 38a Informationspflicht a) Grundsätze 1 Die Polizei ist verpflichtet, die betroffene Person über die Datenbe- schaffung
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2165.07b - Beilage 2
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Vorlage Nr. 2165.7 (Laufnummer 14372) Vertrauliche Quellen 1 Zur Informationsbeschaffung kann die Polizei von Informantinnen und Informanten oder von Vertrau- enspersonen unter Zusicherung der Vertraulichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen. 3 Die Polizei informiert die berechtigte Person oder ihre Vertretung über den Grund der Durchsuchung, soweit dadurch der
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2165.03 - Antrag des Regierungsrates
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Regierungsrates vom 26. Juni 2012 § 10d Vertrauliche Quellen Zur Informationsbeschaffung kann die Polizei von Informantinnen und Informanten oder von Vertrauenspersonen unter Zusicherung der Vertraulich- ein volljähriges Familien- mitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen. 3 Die Polizei informiert die berechtigte Person oder ihre Vertretung über den Grund der Durchsuchung, soweit dadurch der
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2165.07c - Beilage 3
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Minder- jährigen nicht verfügt werden. 2 Nimmt die Polizei gewaltbereite Minderjährige in Gewahrsam, informiert sie möglichst umgehend die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). § 18 Vorgehen § 18 Abs Anrufung des Zivilge- richts. § 18a (neu) Beratungsstelle § 18a Abs. 4 (gelöscht) 1 Die Polizei informiert die gewaltbereite Person schriftlich über eine geeignete Beratungsstelle. 2 Sie übermittelt der
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2165.04 - Antrag des Regierungsrates
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2 Die Polizei händigt der gefährdeten Person unverzüglich eine Kopie die- ser Verfügung aus und informiert sie gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben und über die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts (Laufnummer 14 119) Antrag des Regierungsrates vom 26. Juni 2012 § 18a d) Beratungsstelle 1 Die Polizei informiert die gewaltbereite Person schriftlich über eine ge- eignete Beratungsstelle. 2 Sie übermittelt der
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2179.1 - Interpellationstext
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von bis zu 4000m Tiefe. Kantonsrat Pirmin Frei hat am 22. Juni 2012 eine Interpellation zum Informationsstand und zur Unterstützungsbereitschaft der Regierung eingereicht. Damit sich der Kantonsrat und
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2186.7 - Volksabstimmung am 22. September 2013 (Behördenreferendum)
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gleichen Geschlechts am gan- zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten. 3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport- veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten. 2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art. 4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden. Art. 6 Abs. 1 (geändert), Abs.
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2186.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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gleichen Geschlechts am gan- zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten. 3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport- veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten. 2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art. 4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden. Art. 6 Abs. 1 (geändert), Abs.