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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
n und Amtsleiter sowie Mitglieder von Schulleitungen; d) in ihrer Funktion über Zugriff auf Informatikmittel verschiedener Ver- waltungseinheiten verfügen; e) in ihrer Funktion Kontakt mit besonders s Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wo- chen nach der Niederkunft; e) * während des infolge Hospitalisierung des Neugeborenen verlängerten Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung; f) * während worden wäre. 2 An diesen Schadenersatz wird angerechnet, was die Mitarbeiterin/der Mit- arbeiter infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart sowie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Privatschulung; c) überprüft die Lehrberechtigung der Lehrpersonen; 4 412.111 d) ist kantonale Informationsstelle bei Schuleintritten ausserkantonaler oder ausländischer Kinder; e) leitet das Übertrittsverfahren en von gesetzlichen Bestimmungen; c) die Begleitung und die Auswertung des Versuchs; d) * die Information der Erziehungsberechtigten und die Zusammenarbeit mit ihnen; e) Kostenvoranschlag; f) die Bedeutung weitere schulische oder berufliche Laufbahn; c) der Unterrichts- und Schulentwicklung; d) als Information über die Wirksamkeit des kantonalen Bildungssys- tems. 2 Über einen Schülerfragebogen können Daten
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
gegenstände, neue Lehrmittel und -methoden, Schulversuche und Re- formen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden. 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens betei- ligen und Rahmenbedingungen des Bildungsrates, legt Schwerpunkte fest und überprüft deren Umsetzung. 2 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent- wicklungsstand der Schule. 3 Sie a) erfüllt Schulleitungsmitgliedern, Lehrpersonen und Fachpersonen der Schuldienste weitergegeben werden. 3 Die Information über die Tatsache des Besuchs von Logopädie- oder Psychomotoriktherapien und von Abklärungen beim
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
Kanton Zug 412.31 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
s Gestalten g) Textiles und Technisches Gestalten h) Musik i) Bewegung und Sport j) Medien und Informatik § 4c * Stundendotation 1 Die Anzahl Lektionen pro Fachbereich wird gemäss folgender Wochen- st s Gestalten j) Textiles und Technisches Gestalten k) Musik l) Bewegung und Sport m) Medien und Informatik n) Berufliche Orientierung § 4f * Stundendotation 1 Die Stundentafel gilt für die Werkschule, die Studi- um Sprachen - - Wahlfach Geometrisches Zeichnen - - Wahlfach Hauswirtschaft - - Wahlfach Informatik - Wahlfach Wahlfach Wahlfächer - 3 6 Unterrichtspflicht- pensum 35 35 35 3 «Medien und Informatik»
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
Rechnungs-, Steuer- oder Personalwesen - Qualifizierte Arbeiten im Bereich Doku- mentations- und Informationswesen (z. B. umfangreiche Recherchen, Themendos- siers erstellen und pflegen) - Selbstständiges Erledigen
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektroni- scher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Ein- haltung
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
betrifft nur Denkmäler, bei denen der erstmalige mutmassliche Kantonsbeitrag an die Restaurierung infolge der Unterschutzstellung den Betrag von Fr. 375'000.– nicht übersteigen wird und die Standortgemeinde
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. 2 Die Sorgfaltspflicht umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung und übt die Aufsicht über die Löschwasserversorgung aus; b) * entscheidet bei erhöhter Brandgefahr infolge Trockenheit oder Wasserknappheit über vorsorgliche Feuerschutzmassnahmen, insbe- sondere über ein
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
gen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 5.5. Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht 1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und ak- tuell spflicht § 93 Anzeigepflicht § 94 Mitteilungspflicht 5.5. Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht § 96 Information über hängige Verfahren § 97 Öffentlichkeit von Entscheiden den Leitenden Oberstaatsanwalt. § 69 Informationstechnologie 1 Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation si-

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