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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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gegenstände, neue Lehrmittel und -methoden, Schulversuche und Re- formen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden. 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens betei- ligen und Rahmenbedingungen des Bildungsrates, legt Schwerpunkte fest und überprüft deren Umsetzung. 2 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent- wicklungsstand der Schule. 3 Sie a) erfüllt gsmitgliedern, Lehrperso- nen und Fachpersonen der Schuldienste weitergegeben werden. * 3 Die Information über die Tatsache des Besuchs von Logopädie- oder Psychomotoriktherapien und von Abklärungen beim
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektroni- scher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Ein- haltung
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861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
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ergibt. 6 Bestätigt sich der begründete Verdacht auf einen unrechtmässigen Leis- tungsbezug, so informiert die für die Anordnung zuständige Stelle zeitnah vor dem Erlass einer Verfügung die betroffene Hilfe
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861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
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bestimmten Unterlagen einzureichen. § 9 Aufsicht 1 Die zuständige Direktion trägt durch Austausch und Information dazu bei, dass sich die Qualität und Organisation der Leistungserbringenden gemäss den aktuellen Massnahme darlegt. § 26 Dringlichkeit 1 Kann das Gesuch um individuelle Kostenübernahmegarantie infolge zeitli- cher Dringlichkeit nicht vor dem Beginn der Leistungserbringung gestellt werden, so ist die
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161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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Diensten gehören die Geschäftskontrolle, das Sekretariat der Amtsleitung und bei Bedarf eine für die Informatik verantwortliche Fachperson. 4 Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt sind zudem Sozialarbeiterin- gewährleistet die Orientierung der Öffentlichkeit. 3 161.3 2 Zuständig für die Art und den Inhalt der Information sind die verfahrens- leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte. Die Leitenden Staatsan- wältinnen
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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9 Beschwerden betreffend Informationsrechte 1 Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss Art. 65a (Transparenz) beruflichen Vorsorge dient; Vermögensübertragung und Liquidation * § 9 Beschwerden betreffend Informationsrechte § 10 Entscheide der Aufsichtsbehörde 3. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen
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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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Kanton Zug 212.313 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordats
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162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO)
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Stunden- aufwands bei einem Ansatz von Fr. 90.–/h; e) Als Entschädigung für jeden zusätzlichen Versand infolge nicht abge- holter Postsendungen oder dem Gericht nicht mitgeteilter Adressände- rungen können Fr
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844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
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hlungen vor. § 5 Information 1 Die Familienausgleichskasse Zug sorgt für eine angemessene Information der Anspruchsberechtigten. 2 Sie sorgt ebenfalls für eine angemessene Information der anderen im Kanton für Erwerbstätige * § 2a * Angepasste Zulagen § 3 Nichterwerbstätige § 4 Lastenausgleich § 5 Information § 6 * … § 7 * … 2024-10-30T14:06:19+0100 "6300 Zug" "Gesetzessammlung Kanton Zug"
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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Privatschulung; 4 412.111 c) überprüft die Lehrberechtigung der Lehrpersonen; d) ist kantonale Informationsstelle bei Schuleintritten ausserkantonaler oder ausländischer Kinder; e) leitet das Übertrittsverfahren en von gesetzlichen Bestimmungen; c) die Begleitung und die Auswertung des Versuchs; d) * die Information der Erziehungsberechtigten und die Zusammenarbeit mit ihnen; e) Kostenvoranschlag; f) die Bedeutung weitere schulische oder berufliche Laufbahn; c) der Unterrichts- und Schulentwicklung; d) als Information über die Wirksamkeit des kantonalen Bildungssys- tems. 2 Über einen Schülerfragebogen können Daten