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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
betrifft nur Denkmäler, bei denen der erstmalige mutmassliche Kantonsbeitrag an die Restaurierung infolge der Unterschutzstellung den Betrag von Fr. 375'000.– nicht übersteigen wird und die Standortgemeinde
161.4 - Verordnung über die Schlichtungsbehörden
t kann Weisungen erteilen und die Verwendung bestimm- ter Formulare, Formatvorlagen oder Informatikanwendungen vorschreiben. § 5 Form der Urkunden 1 Die Urkunden der Schlichtungsbehörden Arbeitsrecht und Würde des Amts entsprechenden Verhandlungsraum; b) einen Arbeitsplatz mit der notwendigen Informationstechnologie (PC, Drucker, Internetanschluss etc.); c) Möglichkeiten zur sicheren Aktenablage und Arc
732.26 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des Zeba)
Kanton Zug 732.26 Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen * (Gebührenreglement des Zeba) Vom 11. Mai 2000 (Stand 1. Januar
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
gen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 5.5. Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht 1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und ak- tuell von Informationen mit Schengen-Staaten § 92 5.4. Anzeige- und Mitteilungspflicht § 93 Anzeigepflicht § 94 Mitteilungspflicht 5.5. Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht § 96 den Leitenden Oberstaatsanwalt. § 69 Informationstechnologie 1 Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation si-
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
diese Zeitperiode insgesamt kein positiver Arbeitszeitsaldo abgerechnet werden. 5 Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder bezahltem Urlaub werden für die
413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. März 2024) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z
414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
die Beurteilung und die Promotion am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis, Zwischenzeugnis gnis und gegebenenfalls Zwischenbe- richt. * 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjähri- ger Schülerinnen und Schüler. 1) BGS 414.11 GS 2015/025 1 414.131 2. Beurteilung 06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021/036 10 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Information 2. Beurteilung 2.1. Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2. Zwischenbericht und Zwis
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
einem anderen Arzneimittelgeschäft beziehen können. Sie sind dar- über in geeigneter Weise zu informieren und dürfen dadurch keinerlei Nachteile erleiden. § 23 Notfalldienste 1 Ärztinnen und Ärzte, Za haben Anspruch auf Achtung ihrer persön- lichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere Gesetze
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
die als Ansprechfehler gewerteten Irr- tumsabschüsse sowie die an die Wildhut zu übermittelnden Informationen werden in den Jagdbetriebsvorschriften geregelt. § 22 Vorweisung und Rückbehalt von Trophäen und

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