-
933.211 - Verordnung über die Fischerei
-
wer eine Fischereiberechtigung von länger als einem Tag erwerben will. Die Patentausgabestellen informieren bei Patenten ohne Sachkundenachweis die Angelfischerinnen und Angelfi- scher über die tiergerechte innert 30 Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Amt für Wald und Wild einzureichen. * 3 Wer infolge verspäteter Ablieferung der Fangstatistik gemahnt werden muss, hat eine Mahngebühr von Fr. 50.– zu
-
162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
-
an die einzelnen Kammern oder an das Gesamtgericht; 2. die Abschreibung von Angelegenheiten, die infolge Rückzuges, Aner- kennung, Vergleichs oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind; 3. die
-
842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
-
Steuerperioden gemäss § 6 Abs. 2 und § 6ter Abs. 1, f) Ausbildung gemäss § 7bis. 3. Verfahren § 8 Information 1 Die Ausgleichskasse und die Gemeindestellen für Krankenversicherung sorgen zusammen mit den junge Erwachsene in Ausbildung § 7ter * Anwendung des kantonalen Steuergesetzes 3. Verfahren § 8 Information § 9 Auskunfts- und Schweigepflicht § 10 Bescheinigung § 11 Gesuchstellung und Fristen § 12 Vorprüfung
-
842.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
-
stelle ist für die administrative Abwicklung zuständig. Sie gewährleistet insbesondere den Informationsfluss von den Versicherern zu den Gemeinden und wickelt die Zahlungen ab. * 3 Der Regierungsrat bezeichnet
-
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
-
auswärtigen, mit der kantonalen Informatikstruktur vernetzten Arbeitsort erbringen. * 3 Nicht als mobil-flexible Arbeit gilt der gelegentliche Fernzugriff auf die Informatiksysteme und das Datennetz der Kan Gerichts- oder kantonalen Schuleinheit bzw. das zuständige Organ der betroffenen kantonalen Anstalt informieren die Ombudsstelle sowohl über beabsichtigte als auch über umgesetzte Massnahmen. § 17d * Gesche Kündigung seitens des Kantons 1 Über eine bevorstehende Kündigung müssen die Betroffenen rechtzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 2 … * 3 … * § 10a * Vorsorgliche Massnahmen
-
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
-
Ämter: 1. Direktionssekretariat (FDS); 2. Personalamt (PA); 3. Finanzverwaltung (KFV); 4. Amt für Informatik und Organisation (AIO); 5. Steuerverwaltung (STV). 2 Administrativ zugeordnet ist der Finanzdirektion
-
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
-
die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgän- ge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durch- gang über ihren jeweiligen Rang. Art. 24 Dialog 1 Bei komplexen Aufträgen Formel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion. 4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem
-
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
-
und Anlagen auf eigene Kosten den veränderten Verhältnissen anzupassen. 4 Wird die Wassernutzung infolge öffentlicher Arbeiten behindert oder ver- unmöglicht, haben die Nutzungsberechtigten in der Regel
-
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
-
der Prüfungsexpertinnen bzw. -exper- ten. * 3. Durchführung der Prüfungen § 5a * Information 1 Die Schulleitung informiert die kantonale Maturitätskommission sowie die Prüfungsexpertinnen und -experten diese gemäss Vor- gaben der Schulleitung den Prüfungsexpertinnen und -experten zusammen mit einer Information zu den Prüfungsanforderungen (z. B. Stoffumfang) sowie zu zulässigen Hilfsmitteln und weiteren Fachlehrpersonen und Prüfungsexpertinnen bzw. -experten * 3. Durchführung der Prüfungen § 5a * Information § 6 Unregelmässigkeiten § 7 Schriftliche Prüfungen § 8 Mündliche Prüfungen 4. Anforderungen § 9
-
121.3 - Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
-
oder wird es verweigert, so fällt das Gemeindebürgerrecht dahin. § 17bis * Information über Einbürgerungen 1 Der Bürgerrat informiert die Bürgergemeindeversammlung über erfolgte Einbürgerungen. Die Angaben Gemeindliches Einbürgerungsreglement § 16 * Zuständigkeit und Verfahren § 17 Rechtskraft § 17bis * Information über Einbürgerungen 3.3. Kantonsbürgerrecht § 18 Voraussetzungen § 19 * Gebühren § 19bis * Kos