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1021.037 - Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für die Strassenraumgestaltung und die Entschädigung der Abklassierungen infolge der Umfahrung Cham–Hünenberg (UCH)
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Freigabe eines Objektkredits für die Strassenraumgestaltung und die Entschädigung der Abklassierungen infolge der Umfahrung Cham–Hünenberg (UCH) Vom 28. August 2025 (Stand 5. September 2025) Der Kantonsrat des
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632.1 - Steuergesetz
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Privat- vermögen gehören; b) Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; c) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; d) der Vermögensanfall Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters- jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren reali- Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Teil- veräusserungsgewinn
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161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
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eingetragenen Per- son, wenn die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und informiert die betroffene Person. 3 Melden die Strafverfolgungsbehörden der Zuger Polizei die Eröffnung ei- auftraggebenden Behörde Hilfspersonen beizie- hen oder den Auftrag Dritten übertragen. * 4 Sie informiert die auftraggebende Behörde umgehend, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit
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312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
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Kanton Zug 312.1-A1 Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG) Vom 23. Mai 2013 (Stand 1. Januar 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf • Art. 335 des Schweize
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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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Beurteilung und die Promotion am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis, Zwischenzeugnis gnis und gegebenenfalls Zwischenbe- richt. * 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjähri- ger Schülerinnen und Schüler. 1) BGS 414.11 GS 2015/026 1 414.132 2. Beurteilung 05.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023/041 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Information 2. Beurteilung 2.1. Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2. Zwischenbericht und Zwis
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413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
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Kanton Zug 413.124 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ * Vom 14. Januar 2014 (Stand 21. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 21 Abs.
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rp25.gws
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Kantone Aargau, Luzern, Schwyz, Zürich Die dargestellten Inhalte der Nachbarkantone dienen zur Information und entsprechen sinngemäss etwa den Bezeichnungen in der Richtplankarte des Kantons Zug. Die genauen
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154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
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Rechnungs-, Steuer- oder Personalwesen - Qualifizierte Arbeiten im Bereich Doku- mentations- und Informationswesen (z. B. umfangreiche Recherchen, Themendos- siers erstellen und pflegen) - Selbstständiges Erledigen
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822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
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Kanton Zug 822.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP) Vom 9. Juli 2024 (Stand 20. September 2024) Der Regierungsrat des
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161.5 - Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG)
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die Staatsanwaltschaft dafür, einen Haftantrag oder einen Antrag auf Ersatzmassnahmen zu stellen, informiert sie die bzw. den ge- mäss Pikettplan zuständige Zwangsmassnahmenrichterin bzw. zuständigen Zwa