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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. 2 Die Sorgfaltspflicht umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung und übt die Aufsicht über die Löschwasserversorgung aus; b) * entscheidet bei erhöhter Brandgefahr infolge Trockenheit oder Wasserknappheit zusammen mit dem Amt für Wald und Wild über vorsorgliche Feuers
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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vorhandene Förderprogramme von Bund, Gemeinden und Dritten. * 2 … * 3 Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung
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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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rechtzeitige zu- mutbare Massnahmen hätte verhindert werden können wie beispiels- weise Schäden infolge schlechten Baugrunds, ungeeigneter Funda- mente, fehlerhafter Ausführung von Bauarbeiten oder Ko
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753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
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und Schiffsausweisen sind gebührenfrei a) die Einträge von Adressänderungen b) Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand 1) BGS 753.1 GS 28, 579 1 753.11 § 2 Prüfungsgebühren 1 Schiffsprüfungen
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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g (BGS 215.23). 34 211.1 2 Die Führung des Grundbuches obliegt dem Amt für Grundbuch und Geo- information (AGG). * § 149a * Veröffentlichung und Sperrung von Personendaten 1 Die nach Art. 970 Abs. 2 ZGB35) 1 § 153g * Rechtsschutz 1 Gegen die Verfügung kann Einsprache beim Amt für Grundbuch und Geo- information (AGG) erhoben werden. * 2 Gegen den Einspracheentscheid des Amts für Grundbuch und Geoinfor- mation
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414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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Sonderschu- lung (IS) und der verstärkten Massnahmen aus. * 2 414.413 § 4 Informationspflicht 1 Die Pädagogische Hochschule Zug informiert die Öffentlichkeit und die vorbildenden kantonalen Schulen über das 2023/045 40 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Ausbildungsziele § 3 Profil * § 4 Informationspflicht 2. Studierende § 5 Studierende § 6 Austauschstudierende der Pädagogischen Hochschule Zug § Anforderungen für das Modul fest; b) * entscheiden über Bestehen oder nicht Bestehen des Moduls. 3 Sie informieren die Studierenden über Abs. 2 Bst. a im Voraus. * § 9 Bachelor- und Masterprüfungen * 1 Die Dozierenden
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521.1 - Verordnung über die Militärverwaltung
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MG) vom 3. Februar 19951), auf Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die mili- tärischen Informationssysteme (MIG) vom 3. Oktober 20082), auf Art. 198 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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wie Personen in die betreffende Behörde zu wählen sind. Diesem Wahlzettel wird ein Beiblatt zur Information beige- legt, auf dem zuerst alle kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinha- ber und danach alle
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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Anerkennung entzogen werden soll, auch eine Bewilligung oder Anerkennung eines anderen Kantons, so informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Kantons. Bei anderen Massnahmen besteht ein en (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)6); b) Personen mit Betreuungsbedarf: Personen, die infolge familiärer oder sozialer Umstände einer besonderen Betreuung bedürfen; c) Leistungserbringende: wirken an der Bedarfsanalyse mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. § 19 Controlling 1 Die Direktion des Innern steuert und überwacht die Erfüllung
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722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
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benutzbar sind, werden zum Abbruchwert versichert. 4 Hat sich der Wert des versicherten Gebäudes infolge Teilschadens wesent- lich vermindert, wird der Versicherungswert verhältnismässig herabgesetzt. 6 unterhalb des Mindestwerts gemäss § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt; b) bei bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis zu einem Mehrwert von 20 Prozent des Neuwerts, jedoch höchs- tens