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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. 2 Die Sorgfaltspflicht umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung und übt die Aufsicht über die Löschwasserversorgung aus; b) * entscheidet bei erhöhter Brandgefahr infolge Trockenheit oder Wasserknappheit zusammen mit dem Amt für Wald und Wild über vorsorgliche Feuers
740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
vorhandene Förderprogramme von Bund, Gemeinden und Dritten. * 2 … * 3 Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung
722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
rechtzeitige zu- mutbare Massnahmen hätte verhindert werden können wie beispiels- weise Schäden infolge schlechten Baugrunds, ungeeigneter Funda- mente, fehlerhafter Ausführung von Bauarbeiten oder Ko
753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
und Schiffsausweisen sind gebührenfrei a) die Einträge von Adressänderungen b) Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand 1) BGS 753.1 GS 28, 579 1 753.11 § 2 Prüfungsgebühren 1 Schiffsprüfungen
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
g (BGS 215.23). 34 211.1 2 Die Führung des Grundbuches obliegt dem Amt für Grundbuch und Geo- information (AGG). * § 149a * Veröffentlichung und Sperrung von Personendaten 1 Die nach Art. 970 Abs. 2 ZGB35) 1 § 153g * Rechtsschutz 1 Gegen die Verfügung kann Einsprache beim Amt für Grundbuch und Geo- information (AGG) erhoben werden. * 2 Gegen den Einspracheentscheid des Amts für Grundbuch und Geoinfor- mation
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Sonderschu- lung (IS) und der verstärkten Massnahmen aus. * 2 414.413 § 4 Informationspflicht 1 Die Pädagogische Hochschule Zug informiert die Öffentlichkeit und die vorbildenden kantonalen Schulen über das 2023/045 40 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Ausbildungsziele § 3 Profil * § 4 Informationspflicht 2. Studierende § 5 Studierende § 6 Austauschstudierende der Pädagogischen Hochschule Zug § Anforderungen für das Modul fest; b) * entscheiden über Bestehen oder nicht Bestehen des Moduls. 3 Sie informieren die Studierenden über Abs. 2 Bst. a im Voraus. * § 9 Bachelor- und Masterprüfungen * 1 Die Dozierenden
521.1 - Verordnung über die Militärverwaltung
MG) vom 3. Februar 19951), auf Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die mili- tärischen Informationssysteme (MIG) vom 3. Oktober 20082), auf Art. 198 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
wie Personen in die betreffende Behörde zu wählen sind. Diesem Wahlzettel wird ein Beiblatt zur Information beige- legt, auf dem zuerst alle kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinha- ber und danach alle
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
Anerkennung entzogen werden soll, auch eine Bewilligung oder Anerkennung eines anderen Kantons, so informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Kantons. Bei anderen Massnahmen besteht ein en (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)6); b) Personen mit Betreuungsbedarf: Personen, die infolge familiärer oder sozialer Umstände einer besonderen Betreuung bedürfen; c) Leistungserbringende: wirken an der Bedarfsanalyse mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. § 19 Controlling 1 Die Direktion des Innern steuert und überwacht die Erfüllung
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
benutzbar sind, werden zum Abbruchwert versichert. 4 Hat sich der Wert des versicherten Gebäudes infolge Teilschadens wesent- lich vermindert, wird der Versicherungswert verhältnismässig herabgesetzt. 6 unterhalb des Mindestwerts gemäss § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt; b) bei bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis zu einem Mehrwert von 20 Prozent des Neuwerts, jedoch höchs- tens

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