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154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
lichtung. § 16 Ausnahme von der Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Keine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhält- nisses während der Aus-, Fort- tung besteht, wenn die Aus-, Fort- oder Wei- terbildung wegen triftiger Gründe wie insbesondere infolge Krankheit, Un- fall, Invalidität, Schwanger- oder Mutterschaft nicht angetreten oder abge- brochen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zurückzuzahlen. 6 154.215 2 Eine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses besteht ab Beendigung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung bei
162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
Endge- rät vorgängig zu registrieren und bei Verlust oder Diebstahl online zu sperren. 2 Das Amt für Informatik und Organisation kann das Benutzerkonto im Fal- le eines Missbrauchs, zur Behebung einer Störung bei Verlust, Diebstahl oder Verdacht auf unbefugte Nutzung des Benutzerkontos stellt das Amt für Informatik und Organisation den Support sicher. 2 Nach erfolgreichem Zugriff auf die Fachanwendungen erfolgt durch Eingabe eines Einmal- passworts oder mittels einer elektronischen Identität. * 2 Das Amt für Informatik und Organisation bestimmt das Verfahren zur Zu- stellung oder Generierung von Einmalpasswörtern
414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
Beurteilung und die Promotion am Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis, Zwischenzeugnis gnis und gegebenenfalls Zwischenbe- richt. * 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjähri- ger Schülerinnen und Schüler. 1) BGS 414.11 GS 2015/027 1 414.133 2. Beurteilung 05.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023/039 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Information 2. Beurteilung 2.1. Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2. Zwischenzeugnis und Zwis
414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
der Klassenlehrperson zur Kenntnis zu bringen. * 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Abmeldung und Information 1 Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerinnen oder Schüler bzw. die Er- ziehungsberechtigten vor Bestimmungen § 1 Geltungsbereich und Zweck § 2 Pflichten 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Abmeldung und Information § 4 Begründung und Unterschriften § 5 Absenzen im Fach Sport § 6 Bestätigungen 3. Vorhersehbare
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
die Internetseite des Amts für Wald und Wild (zg.ch/jagd) und/oder die Jagd-App Auskunft. Die Informationen stehen ab 16:00 Uhr des Vortags zur Verfügung und sind für die Bejagungsmöglichkeiten am folgenden
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Therapiezielen, festgestellte Verän- derungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 3 331.11 4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder Überprüfung der Einhaltung des Verbots aufforderungsgemäss die er- forderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. § 9 Bewährungshilfe 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst erarbeitet für Personen
154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
Kanton Zug 154.120 Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung Vom 16. Juli 2024 (Stand 11. Juli 2025) Die Baudirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Verordnung über die Bewirtschaftung und Zute
413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
Kanton Zug 413.116 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung Vom 27. März 2018 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 6 des Einführun
411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
zungen ge- mäss Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 Buchstabe a erfüllen, können nicht-for- male und informell erworbene, für den Lehrberuf bedeutsame Kompetenzen anerkannt und im Umfang von maximal einem Drittel Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb der forma- len Bildung, insbesondere Weiterbildung. 6 Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung erworben. 2. Formelle Voraussetzungen für die A
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
n und Amtsleiter sowie Mitglieder von Schulleitungen; d) in ihrer Funktion über Zugriff auf Informatikmittel verschiedener Ver- waltungseinheiten verfügen; e) in ihrer Funktion Kontakt mit besonders s Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wo- chen nach der Niederkunft; e) * während des infolge Hospitalisierung des Neugeborenen verlängerten Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung; f) * während worden wäre. 2 An diesen Schadenersatz wird angerechnet, was die Mitarbeiterin/der Mit- arbeiter infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart sowie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu

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