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154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
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lichtung. § 16 Ausnahme von der Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Keine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhält- nisses während der Aus-, Fort- tung besteht, wenn die Aus-, Fort- oder Wei- terbildung wegen triftiger Gründe wie insbesondere infolge Krankheit, Un- fall, Invalidität, Schwanger- oder Mutterschaft nicht angetreten oder abge- brochen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zurückzuzahlen. 6 154.215 2 Eine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses besteht ab Beendigung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung bei
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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Endge- rät vorgängig zu registrieren und bei Verlust oder Diebstahl online zu sperren. 2 Das Amt für Informatik und Organisation kann das Benutzerkonto im Fal- le eines Missbrauchs, zur Behebung einer Störung bei Verlust, Diebstahl oder Verdacht auf unbefugte Nutzung des Benutzerkontos stellt das Amt für Informatik und Organisation den Support sicher. 2 Nach erfolgreichem Zugriff auf die Fachanwendungen erfolgt durch Eingabe eines Einmal- passworts oder mittels einer elektronischen Identität. * 2 Das Amt für Informatik und Organisation bestimmt das Verfahren zur Zu- stellung oder Generierung von Einmalpasswörtern
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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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Beurteilung und die Promotion am Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis, Zwischenzeugnis gnis und gegebenenfalls Zwischenbe- richt. * 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjähri- ger Schülerinnen und Schüler. 1) BGS 414.11 GS 2015/027 1 414.133 2. Beurteilung 05.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023/039 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Information 2. Beurteilung 2.1. Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2. Zwischenzeugnis und Zwis
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414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
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der Klassenlehrperson zur Kenntnis zu bringen. * 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Abmeldung und Information 1 Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerinnen oder Schüler bzw. die Er- ziehungsberechtigten vor Bestimmungen § 1 Geltungsbereich und Zweck § 2 Pflichten 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Abmeldung und Information § 4 Begründung und Unterschriften § 5 Absenzen im Fach Sport § 6 Bestätigungen 3. Vorhersehbare
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
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die Internetseite des Amts für Wald und Wild (zg.ch/jagd) und/oder die Jagd-App Auskunft. Die Informationen stehen ab 16:00 Uhr des Vortags zur Verfügung und sind für die Bejagungsmöglichkeiten am folgenden
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Therapiezielen, festgestellte Verän- derungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 3 331.11 4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder Überprüfung der Einhaltung des Verbots aufforderungsgemäss die er- forderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. § 9 Bewährungshilfe 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst erarbeitet für Personen
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154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
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Kanton Zug 154.120 Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung Vom 16. Juli 2024 (Stand 11. Juli 2025) Die Baudirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Verordnung über die Bewirtschaftung und Zute
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413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
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Kanton Zug 413.116 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung Vom 27. März 2018 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 6 des Einführun
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411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
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zungen ge- mäss Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 Buchstabe a erfüllen, können nicht-for- male und informell erworbene, für den Lehrberuf bedeutsame Kompetenzen anerkannt und im Umfang von maximal einem Drittel Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb der forma- len Bildung, insbesondere Weiterbildung. 6 Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung erworben. 2. Formelle Voraussetzungen für die A
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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n und Amtsleiter sowie Mitglieder von Schulleitungen; d) in ihrer Funktion über Zugriff auf Informatikmittel verschiedener Ver- waltungseinheiten verfügen; e) in ihrer Funktion Kontakt mit besonders s Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wo- chen nach der Niederkunft; e) * während des infolge Hospitalisierung des Neugeborenen verlängerten Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung; f) * während worden wäre. 2 An diesen Schadenersatz wird angerechnet, was die Mitarbeiterin/der Mit- arbeiter infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart sowie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu