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161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
Ihnen zusätzlich übertragen worden sind. § 16 Informatikkoordinatorin bzw. Informatikkoordinator 1 Die Informatikkoordinatorin bzw. der Informatikkoordinator bereitet alle Informatikgeschäfte in der Zivil- bzw. Generalsekretär § 15 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber § 16 Informatikkoordinatorin bzw. Informatikkoordinator § 17 Gerichtskasse § 18 Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und bzw. dem Generalsekretär; b) den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern; c) der Informatikkoordinatorin bzw. dem Informatikkoordinator; d) den Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern (Gerichtskasse);
212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
Kanton Zug 212.1 Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV) Vom 28. April 1981 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt au
251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
Harmonisierung der Einwohnerregister. 2 Sie koordiniert die Datenlieferungen an den Bund. § 19 Informatikkonferenz Kanton-Gemeinden (IKG) 1 Die IKG ist verantwortlich für 1. die Verabschiedung der Anforderungen AHV-Versichertennummer 6. Zuständigkeiten § 17 Regierungsrat § 18 Zuständige Direktion) § 19 Informatikkonferenz Kanton-Gemeinden (IKG) § 20 Zuständiges Amt) 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 21 Üb ZPK-Nummer führen; 13) Amt für Informatik und Organisation (AIO) 7 251.1 8. die Berufsbildungsregister des Amts für Berufsbildung; 9. das Benutzerregister des Amts für Informatik und Organisation. 2 Die folgenden
251.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
Personen und Personengesellschaften. * § 4 Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen * 1 Das Amt für Informatik und Organisation führt eine Liste, welche die er- teilten Zugriffsberechtigungen auf die kantonalen
215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
Führung des Grundbuchs mittels Informatik und elektronischer Geschäftsverkehr * § 1 Anlage und Führung des informatisierten Grundbuchs * § 2 Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs * § 3 * Personendaten ZGB)3), * beschliesst: 1. Führung des Grundbuchs mittels Informatik und elektronischer Geschäftsverkehr * § 1 Anlage und Führung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Anlage und Führung des Grundbuchs erfolgt 1 5) SR 211.432.11 GS 25, 183 1 215.313 § 2 Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Führung des Grundbuchs mittels Informatik ersetzt die bisherigen kantonalen Eintragungsformen und die Führung
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Terrain 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf5). 2 Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelä
811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
regelt das Verfahren auf dem Verordnungsweg. § 5 Information 1 Im kantonalen Zuständigkeitsbereich informiert das Amt für Umwelt- schutz, im kommunalen informieren die Gemeinden die Öffentlichkeit sachgerecht9) aus einem anderen Einzugs- gebiet zugeordnet werden. § 18 Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden informieren und beraten die Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie über die Vermeidung, Verwertung und § 2 Generelle Zuständigkeit § 2a * Regierungsrat § 3 Einführung neuen Rechts § 4 Verfahren § 5 Information § 6 Förderungsmassnahmen und Unterstützungsbeiträge § 6a * Richtlinien und Normen privater Org
831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
ung bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht um ein Schlichtungsverfahren zu ersu- chen. § 27 Information der arbeitnehmenden Person 1 Die arbeitgebende Person hat sicherzustellen, dass der arbeitnehmenden Sozialversicherungen § 25 Abgangsentschädigung 8. Schlussbestimmungen § 26 Streitigkeiten § 27 Information der arbeitnehmenden Person § 28 Übergangsbestimmung 2025-08-22T11:48:48+0200 "6300 Zug" "Geset § 21 Lohnfortzahlung bei Unfall, Krankheit und Schwangerschaft 1 Kann die arbeitnehmende Person infolge Unfall, Krankheit oder Schwan- gerschaft ihre Arbeit nicht leisten, so hat sie nach Ablauf der Probezeit
413.113 - Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
Kandidatinnen/Kandidaten bis spätestens zwei Monate vor der Berufsmaturitäts-Abschlussprüfung die Informationen gemäss § 1 Bst. f schriftlich bekannt. § 3 Prüfungsnotenkonferenz 1 Der Prüfungsnotenkonferenz
414.135 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR)
Kantonsschule Rotkreuz. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis und Zwischenzeugnis. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten 05.2025 01.08.2025 Erstfassung GS 2025/029 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Information 2. Beurteilung 2.1 Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2 Zwischenzeugnis § 5 Grundsatz

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