-
215.31 - Verordnung über die amtliche Vermessung
-
t: die Eintragung von Grenzmu- tationen im Grundbuch. § 17 Nachführungsfristen 1 Daten der Informationsebenen Fixpunkte und Liegenschaften sind sofort, jene der übrigen Ebenen nach Bedarf, spätestens aber
-
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
-
Standortgemeinde nicht zustimmt oder der erstmalige mutmassliche Kantonsbeitrag an die Restaurierung infolge der Unterschutzstellung den vom Regierungsrat festgelegten Betrag übersteigen wird; 7) SR 520.3 8)
-
826.11 - Spitalgesetz
-
Kanton Zug 826.11 Spitalgesetz Vom 29. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Die
-
823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
-
Erziehungsverantwortlichen, den Schulen und weiteren Institutionen, die im Gesundheitswesen Informationsarbeit leisten, wird die Primärprävention zu einer Gesundheitsförderung, insbesondere für Jugendliche
-
842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
-
Steuerperioden gemäss § 6 Abs. 2 und § 6ter Abs. 1, f) Ausbildung gemäss § 7bis. 3. Verfahren § 8 Information 1 Die Ausgleichskasse und die Gemeindestellen für Krankenversicherung sorgen zusammen mit den junge Erwachsene in Ausbildung § 7ter * Anwendung des kantonalen Steuergesetzes 3. Verfahren § 8 Information § 9 Auskunfts- und Schweigepflicht § 10 Bescheinigung § 11 Gesuchstellung und Fristen § 12 Vorprüfung
-
842.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
-
stelle ist für die administrative Abwicklung zuständig. Sie gewährleistet insbesondere den Informationsfluss von den Versicherern zu den Gemeinden und wickelt die Zahlungen ab. * 3 Der Regierungsrat bezeichnet
-
416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
-
gesetzlichen Vertreter; b) Bearbeitung der eingereichten Gesuche; c) Rechnungsführung; d) regelmässige Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten der Gewährung von Beiträgen sowie die Termine für die
-
414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
-
Jahresziele für die Schule fest; p) regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht; q) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; r) ist
-
413.13 - Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
-
1. Allgemeines § 2a * 1 Die Anwendung dieses Reglements liegt in der Kompetenz der Schule. Sie informiert die Lehrbetriebe in geeigneter Form. § 3 1 Absenzen vom Unterricht sind in geeigneter Form festzuhalten
-
414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
-
Art. 19 Exmatrikulation Art. 20 Information und Mitwirkung Art. 21 Studiengebühren 3.3. Gemeinsame Bestimmungen Art. 22 Gleichstellung der Geschlechter Art. 23 Information und Mitwirkung 4. Finanzierung oder schwerwiegend gegen die Ordnung der entsprechenden Hochschule verstos- sen haben. Art. 20 Information und Mitwirkung 1 Die Studierenden sind durch ihre Hochschule über Fragen der Aus- und Weiterbildung ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an. Art. 23 Information und Mitwirkung 1 Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sind in ihrem Auf