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414.367 - Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
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aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die Prüfungskommission umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. 2 Wer eine andere Prüfung, einen Qualifikationsschritt hat die verant- wortliche Dozentin oder den verantwortlichen Dozenten des Moduls umge- hend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Art. 27 Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide im Zu fest, c) entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und d) ist sie oder er für die Informationen der Studierenden gemäss Art. 12 Abs. 2 verantwortlich. Art. 9 Prüfungskommission 1 Das Rektorat
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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diese Zeitperiode insgesamt kein positiver Arbeitszeitsaldo abgerechnet werden. 5 Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder bezahltem Urlaub werden für die
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215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
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Sind Grundstücke nicht auf den Namen der jetzigen Eigentümer im Hypo- thekenbuch eingetragen, z.B. infolge Erbgangs, so hat der Bereinigungsbe- amte die Beteiligten zur Veranlassung der erforderlichen Üb übernommenes Recht be- streitet, dieser Eigentümer als Kläger aufzutreten hat. 2 Handelt es sich um eine infolge Anmeldung in das Bereinigungsheft auf- genommene Ansprache, oder weicht eine Anmeldung von einer
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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
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ch zur Abrundung landwirtschaftlicher Betrie- be zum Gegenstand haben; c) für Eintragungen, die infolge einer Regulierung der Kantonsgrenzen notwendig sind; d) für Pfandrechtserrichtungen und Anmerkungen
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216.71 - Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
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gesuchstellende Partei der Verhandlung ohne genügende Ent- schuldigung fern, so wird das Verfahren infolge Rückzugs am Protokoll ab- geschrieben. 2 Bleibt die gesuchgegnerische Partei ohne genügende Ents
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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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belasten und werden nach Aufwand verrechnet. Als ausserordentliche Kontrollen gelten solche, die infolge einer Widerhandlung gegen die einschlägigen Vorschriften vorgenommen werden oder Kontrol- len, zu
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816.1 - Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG)
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Kanton Zug 816.1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG) Vom 15. September 2009 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 32
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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die als Ansprechfehler gewerteten Irr- tumsabschüsse sowie die an die Wildhut zu übermittelnden Informationen werden in den Jagdbetriebsvorschriften geregelt. § 22 Vorweisung und Rückbehalt von Trophäen und
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932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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verweigert werden. 4 Für Bagatellschäden werden keine Vergütungen geleistet. 6. Information und Forschung § 32 Information 1 Die Direktion des Innern sorgt dafür, dass die Bevölkerung mit den freile- benden Wildbestände § 29 Abwehrrecht § 30 Wildschadenverhütung § 31 Wildschadenvergütung 6. Information und Forschung § 32 Information § 33 Wildforschung 7. Vollzug und Aufsicht § 34 Zuständigkeiten § 35 Jagdkommission