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154.213 - Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
r Lö- sungen. Es können keine rechtsverbindlichen Beschlüsse gefasst werden. Die Delegationen informieren die Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber über die Verhandlungsergebnisse. § 6 Schlussbestimmungen 1 Dieses en der Arbeit- nehmer und des Arbeitgebers. 3 Die Arbeitnehmervertretungen haben Anspruch auf Information und Stel- lungnahme zu allen vom Arbeitgeber in Aussicht genommenen arbeitsrecht- lichen Regelungen sowie der kantonalen und gemeindlichen Lehrkräfte. 2 Den Arbeitnehmervertretungen obliegt die Information der von ihnen re- präsentierten Arbeitnehmer sowie die Koordination der Arbeitnehmerinter- essen
824.26 - Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle (GebLMK)
Beanstandung und Verfügung, individueller Text: nach Zeitauf- wand: 1 TP/Min. 4. Zusätzlicher Aufwand infolge von Beanstandungen a) Zusätzliche Aufwendungen und Amtshandlungen im Nachgang zu Beanstandungen bzw
212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
9 Beschwerden betreffend Informationsrechte 1 Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss Art. 65a (Transparenz) beruflichen Vorsorge dient; Vermögensübertragung und Liquidation * § 9 Beschwerden betreffend Informationsrechte § 10 Entscheide der Aufsichtsbehörde 3. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen
212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Kanton Zug 212.313 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordats
414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
Kanton Zug 414.363 Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen) Vom 2. September
414.364 - Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
regeln. 3 Die Studierendenorganisationen der Teilschulen bilden eine gemeinsame Konferenz. § 4 Information und Mitwirkung der Studierenden 1 Die Studierenden sind durch ihre Teilschule über Fragen der Aus- Bestimmungen § 1 Studierende § 2 Hörerinnen und Hörer § 3 Organisationen von Studierenden § 4 Information und Mitwirkung der Studierenden § 5 Räume für Aktivitäten 2. Disziplinar- und Hausordnung § 6
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
bei Konkordaten umfasst 1. das Recht, vom Regierungsrat über den Gang der Verhandlungen stän- dig informiert zu werden; 2. das Recht, vom Regierungsrat vor wichtigen Verhandlungen und Ent- scheiden angehört
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
312.0 4) SR 780.1 5) SR 312.0 5 512.1 § 10d * Vertrauliche Quellen 1 Zur Informationsbeschaffung kann die Polizei von Informantinnen und In- formanten oder von Vertrauenspersonen unter Zusicherung der Ve durch die Information ernsthaft gefährdet; e) die Information ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich; f) es handelt sich um Journaleintragungen. § 38c * Informationspflicht – Einschränkung ist; b) oder die Information den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. 2 Sie hält den Grund für die Einschränkung der Informationspflicht gemäss Abs. 1
432.1 - Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
en ist. 4. Information, Auflageverfahren, Rechtsschutz § 20 Information der Bevölkerung 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden informieren die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landsc Aufwendungen § 19 Heimschlag, Schätzungsverfahren 4. Information, Auflageverfahren, Rechtsschutz § 20 Information der Bevölkerung § 21 Planauflage § 22 Wirkung der Planauflage § 23 Einspracheverfahren § 24 Re
414.163 - Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
Schul- stunden versäumt werden, mitzuteilen. 1) BGS 414.11 GS 30, 507 1 414.163 2 Ab dem dritten Tag informiert die Schülerin oder der Schüler die Klassen- lehrperson. § 4 Begründung und Unterschriften 1 Un Bestätigung unab- hängiger Dritter (z.B. Arztzeugnis, amtliche Bescheinigung) beigebracht werden. Zudem informiert die Klassenlehrperson die zuständige Rektorin oder den zuständigen Rektor. 3 Absenzen bei Nachprüfungen gründen und für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen. 2. Unvoraussehbare Absenzen § 3 Information 1 Die Schülerin oder der Schüler beauftragt eine Klassenkameradin oder einen Klassenkameraden,

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