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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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Bei einer am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft oder einem Teil da- von wird der Marktmietwert infolge dauernder Unternutzung reduziert. Voraussetzung ist einerseits ein offensichtliches Missverhältnis n und Unterhalt) ein negatives Ergebnis ergibt. 4 Die Unterhaltspauschale bemisst sich nach dem infolge Unternutzung re- duzierten Eigenmietwert. § 8 Unterhaltsbeiträge als Kapitalleistung 1 Unterhaltsbeiträge folgenden Fäl- len wird sie fällig und ist sofort zahlbar: a) am Tage, an dem die Steuerpflicht infolge dauernden Wegzuges ins Ausland endet; b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektroni- scher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Ein- haltung
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162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO)
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Stunden- aufwands bei einem Ansatz von Fr. 90.–/h; e) Als Entschädigung für jeden zusätzlichen Versand infolge nicht abge- holter Postsendungen oder dem Gericht nicht mitgeteilter Adressände- rungen können Fr
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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zugewiesene Kantonsanwendungen. § 27 Informatikboard 1 Das Informatikboard setzt sich zusammen aus: a) der Amtsleitung des AIO (Vorsitz) und b) den Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende. § 32 Informatikbeauftragte 1 Die Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei, des Ober- gerichts und des Verwaltungsgerichts Datenschutzstelle und Ombudsstelle § 27 Informatikboard § 28 Architekturboard § 29 Security Board § 30 Project Board § 31 Change Advisory Board § 32 Informatikbeauftragte § 33 Prozessverantwortliche § 34 A
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413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. März 2024) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z
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933.211 - Verordnung über die Fischerei
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wer eine Fischereiberechtigung von länger als einem Tag erwerben will. Die Patentausgabestellen informieren bei Patenten ohne Sachkundenachweis die Angelfischerinnen und Angelfi- scher über die tiergerechte innert 30 Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Amt für Wald und Wild einzureichen. * 3 Wer infolge verspäteter Ablieferung der Fangstatistik gemahnt werden muss, hat eine Mahngebühr von Fr. 50.– zu
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933.21 - Gesetz über die Fischerei
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und den Bestand der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie über de- ren Lebensräume; c) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern; d) Massnahmen zur Förderung der Anordnung von Massnahmen für technische Anlagen im Sinne der Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes; d) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern. 2 Das Amt für Wald und Wild vollzieht
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932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
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Jagdhunde. 4 Die Prüfungskommission ordnet den Fachprüfungen die entsprechenden ausbildungsrelevanten Informationen und Wissensgebiete zu. 5 Die fünf Fachprüfungen beinhalten in der Regel jeweils eine mündlich-
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826.113 - Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
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Zusatzleistungen 1 Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für die Hilfe- und Betreuungsleis- tungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. 2 Die
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832.1 - Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
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Protokoll; b) hat in den Sitzungen der Kommission eine beratende Funktion; c) sorgt für die fachliche Information der Mitglieder der Kommission; d) veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in der Kommission; e) rekrutiert und organisiert die Expertinnen und Experten; f) holt die nötigen Informationen und Unterlagen beim Bund und Kanton. 3 Die Expertinnen und Experten a) schliessen mit der Kommission