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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
Bei einer am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft oder einem Teil da- von wird der Marktmietwert infolge dauernder Unternutzung reduziert. Voraussetzung ist einerseits ein offensichtliches Missverhältnis n und Unterhalt) ein negatives Ergebnis ergibt. 4 Die Unterhaltspauschale bemisst sich nach dem infolge Unternutzung re- duzierten Eigenmietwert. § 8 Unterhaltsbeiträge als Kapitalleistung 1 Unterhaltsbeiträge folgenden Fäl- len wird sie fällig und ist sofort zahlbar: a) am Tage, an dem die Steuerpflicht infolge dauernden Wegzuges ins Ausland endet; b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektroni- scher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Ein- haltung
162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO)
Stunden- aufwands bei einem Ansatz von Fr. 90.–/h; e) Als Entschädigung für jeden zusätzlichen Versand infolge nicht abge- holter Postsendungen oder dem Gericht nicht mitgeteilter Adressände- rungen können Fr
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
zugewiesene Kantonsanwendungen. § 27 Informatikboard 1 Das Informatikboard setzt sich zusammen aus: a) der Amtsleitung des AIO (Vorsitz) und b) den Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende. § 32 Informatikbeauftragte 1 Die Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei, des Ober- gerichts und des Verwaltungsgerichts Datenschutzstelle und Ombudsstelle § 27 Informatikboard § 28 Architekturboard § 29 Security Board § 30 Project Board § 31 Change Advisory Board § 32 Informatikbeauftragte § 33 Prozessverantwortliche § 34 A
413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. März 2024) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z
933.211 - Verordnung über die Fischerei
wer eine Fischereiberechtigung von länger als einem Tag erwerben will. Die Patentausgabestellen informieren bei Patenten ohne Sachkundenachweis die Angelfischerinnen und Angelfi- scher über die tiergerechte innert 30 Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Amt für Wald und Wild einzureichen. * 3 Wer infolge verspäteter Ablieferung der Fangstatistik gemahnt werden muss, hat eine Mahngebühr von Fr. 50.– zu
933.21 - Gesetz über die Fischerei
und den Bestand der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie über de- ren Lebensräume; c) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern; d) Massnahmen zur Förderung der Anordnung von Massnahmen für technische Anlagen im Sinne der Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes; d) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern. 2 Das Amt für Wald und Wild vollzieht
932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
Jagdhunde. 4 Die Prüfungskommission ordnet den Fachprüfungen die entsprechenden ausbildungsrelevanten Informationen und Wissensgebiete zu. 5 Die fünf Fachprüfungen beinhalten in der Regel jeweils eine mündlich-
826.113 - Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
Zusatzleistungen 1 Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für die Hilfe- und Betreuungsleis- tungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. 2 Die
832.1 - Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
Protokoll; b) hat in den Sitzungen der Kommission eine beratende Funktion; c) sorgt für die fachliche Information der Mitglieder der Kommission; d) veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in der Kommission; e) rekrutiert und organisiert die Expertinnen und Experten; f) holt die nötigen Informationen und Unterlagen beim Bund und Kanton. 3 Die Expertinnen und Experten a) schliessen mit der Kommission

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