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841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
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der Aus- gleichskasse Zug übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr. § 10 Information 1 Die Ausgleichskasse Zug informiert mögliche Anspruchsberechtigte in angemessener Weise. Sie orientiert die Bevölkerung Anspruchsberechnung § 8 Ergänzendes Recht 3. Organisation und Vollzug § 9 Durchführungsorgane § 10 Information § 11 Auszahlung § 12 Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs § 13 Haftung für Schäden
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844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
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hlungen vor. § 5 Information 1 Die Familienausgleichskasse Zug sorgt für eine angemessene Information der Anspruchsberechtigten. 2 Sie sorgt ebenfalls für eine angemessene Information der anderen im Kanton für Erwerbstätige * § 2a * Angepasste Zulagen § 3 Nichterwerbstätige § 4 Lastenausgleich § 5 Information § 6 * … § 7 * … 2024-10-30T14:06:19+0100 "6300 Zug" "Gesetzessammlung Kanton Zug"
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161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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Diensten gehören die Geschäftskontrolle, das Sekretariat der Amtsleitung und bei Bedarf eine für die Informatik verantwortliche Fachperson. 4 Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt sind zudem Sozialarbeiterin- gewährleistet die Orientierung der Öffentlichkeit. 3 161.3 2 Zuständig für die Art und den Inhalt der Information sind die verfahrens- leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte. Die Leitenden Staatsan- wältinnen
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414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
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Kanton Zug 414.151.1 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. August 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur, gestützt au
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931.15 - Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen
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Ein- schränkung oder Verweigerung von Beitragsleistungen infolge mangelhaf- ter Durchführung der zu subventionierenden Massnahmen oder infolge Zweckentfremdung bleibt vorbehalten. Ziff. 8 1 Diese Richtlinien
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411.2 - Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
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jeweils dem neuesten Stand an. * 4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitäts- sicherung sowie zu s
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332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter
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332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
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- heiten. § 17 Neueinreihung (§ 7 Lohngesetz) 1 Hat sich infolge Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisations- einheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad ei- ner
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414.375 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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Konkordatskanto- nen. * Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Teilschulen sind in koordinierender Absprache in der Direktionskon- ferenz verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem frei- willigen Wechsel aufgefordert. b) Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden die Auf- nahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren. * 2 Sie sorgen für eine angemessene Information der Abgeberschulen. * Art. 5 Anmeldung 1 Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an diejenige Teilschule
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415.11 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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fest und publiziert sie in allen Konkordatskantonen. Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Direktion ist verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraussetzungen und das eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem frei- willigen Wechsel aufgefordert. b) Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden das Aufnahmeverfahren. 2 Sie sorgt für eine angemessene Information der Abgeberschulen. Art. 5 Anmeldung 1 Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an die Direktion zu richten. 2 Die Anmeldung erfolgt mit dem