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841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
der Aus- gleichskasse Zug übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr. § 10 Information 1 Die Ausgleichskasse Zug informiert mögliche Anspruchsberechtigte in angemessener Weise. Sie orientiert die Bevölkerung Anspruchsberechnung § 8 Ergänzendes Recht 3. Organisation und Vollzug § 9 Durchführungsorgane § 10 Information § 11 Auszahlung § 12 Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs § 13 Haftung für Schäden
844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
hlungen vor. § 5 Information 1 Die Familienausgleichskasse Zug sorgt für eine angemessene Information der Anspruchsberechtigten. 2 Sie sorgt ebenfalls für eine angemessene Information der anderen im Kanton für Erwerbstätige * § 2a * Angepasste Zulagen § 3 Nichterwerbstätige § 4 Lastenausgleich § 5 Information § 6 * … § 7 * … 2024-10-30T14:06:19+0100 "6300 Zug" "Gesetzessammlung Kanton Zug"
161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
Diensten gehören die Geschäftskontrolle, das Sekretariat der Amtsleitung und bei Bedarf eine für die Informatik verantwortliche Fachperson. 4 Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt sind zudem Sozialarbeiterin- gewährleistet die Orientierung der Öffentlichkeit. 3 161.3 2 Zuständig für die Art und den Inhalt der Information sind die verfahrens- leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte. Die Leitenden Staatsan- wältinnen
414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.151.1 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. August 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur, gestützt au
931.15 - Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen
Ein- schränkung oder Verweigerung von Beitragsleistungen infolge mangelhaf- ter Durchführung der zu subventionierenden Massnahmen oder infolge Zweckentfremdung bleibt vorbehalten. Ziff. 8 1 Diese Richtlinien
411.2 - Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
jeweils dem neuesten Stand an. * 4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitäts- sicherung sowie zu s
332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter
332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
- heiten. § 17 Neueinreihung (§ 7 Lohngesetz) 1 Hat sich infolge Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisations- einheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad ei- ner
414.375 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Konkordatskanto- nen. * Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Teilschulen sind in koordinierender Absprache in der Direktionskon- ferenz verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem frei- willigen Wechsel aufgefordert. b) Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden die Auf- nahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren. * 2 Sie sorgen für eine angemessene Information der Abgeberschulen. * Art. 5 Anmeldung 1 Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an diejenige Teilschule
415.11 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
fest und publiziert sie in allen Konkordatskantonen. Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Direktion ist verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraussetzungen und das eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem frei- willigen Wechsel aufgefordert. b) Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden das Aufnahmeverfahren. 2 Sie sorgt für eine angemessene Information der Abgeberschulen. Art. 5 Anmeldung 1 Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an die Direktion zu richten. 2 Die Anmeldung erfolgt mit dem

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