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414.376 - Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
Kanton Zug 414.376 Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH) Vom 18. Juni 2004 (Stand 16. Mai 2009) Der Konkordatsrat der Päd
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
gen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 5.5. Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht 1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und ak- tuell von Informationen mit Schengen-Staaten § 92 5.4. Anzeige- und Mitteilungspflicht § 93 Anzeigepflicht § 94 Mitteilungspflicht 5.5. Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht § 96 Leitenden Oberstaatsanwalt. 30 161.1 § 69 Informationstechnologie 1 Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation si-
154.311 - Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
Wiederverheiratung im Falle eines Anspruches auf Ehegattenren- te; e) der Wegfall des Rentenanspruches infolge Todes. 3 Die Zuger Pensionskasse ist berechtigt, im Falle eines Rentenanspruches jährlich den Nachweis rn. Sie kann Leistungen einstellen, wenn der Auskunftspflicht nicht entsprochen wird. Entstehen infolge un- vollständiger oder falscher Angaben erhebliche Umtriebe, können die Kosten den verursachenden Überzeitvergütungen, Sonntags-, Nachtdienst- und Pikettzulagen werden nicht angerechnet. b) Lohnausfälle infolge Krankheit, Unfall, Zivilschutz- oder Militär- dienst und bezahlter Mutterschaftsurlaube werden nicht
162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
die einzelnen Kammern oder an das Gesamtgericht; 2. * die Abschreibung von Angelegenheiten, die infolge Rückzugs, Aner- kennung, Vergleichs oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind; 3. * die
153.752 - Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
SR 331 9 153.752 Ziff. 5 e) Befugnisse gestützt auf das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 (BPI)8) sowie auf die Verordnung über das automatisierte Poli (VOSTRA-Verordnung)) Ziff. 5 e) Befugnisse gestützt auf das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 (BPI)) sowie auf die Verordnung über das automatisierte Poliz *Entscheide über Gesuche von Opfern, Angehörigen und Dritten mit schutzwürdigem Interesse zu Informationen über den Straf- oder Massnahmenvollzug der verurteilten Person (Art. 92a StGB); 73. Entscheide
861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
ergibt. 6 Bestätigt sich der begründete Verdacht auf einen unrechtmässigen Leis- tungsbezug, so informiert die für die Anordnung zuständige Stelle zeitnah vor dem Erlass einer Verfügung die betroffene Hilfe
414.31 - Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
Angehörige der Fachhochschule sind Mitarbeitende und Studierende. 2 Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. 3 Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von Mitarbei- tenden
414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
oder Musik, Schwerpunktfach. 2) In der 3. Klasse fliessen die Leistungen im obligatorischen Fach Informatik entweder in die Note im Schwerpunktfach oder in die Mathematiknote ein. Die Einzelheiten werden Beginn des Schuljahres geregelt. 3) Im Übergangskurs fliessen die Leistungen im obligatorischen Fach Informatik entweder in die Note im Schwerpunktfach oder in die Mathematiknote ein. Die Einzelheiten werden Schuljahres geregelt. 4) In der 4. Klasse fliessen die Leistungsbewertungen im obligatorischen Fach Informatik in die Note des Faches Mathematik ein. 2 414.13 g) 6. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
auswärtigen, mit der kantonalen Informatikstruktur vernetzten Arbeitsort erbringen. * 3 Nicht als mobil-flexible Arbeit gilt der gelegentliche Fernzugriff auf die Informatiksysteme und das Datennetz der Kan Gerichts- oder kantonalen Schuleinheit bzw. das zuständige Organ der betroffenen kantonalen Anstalt informieren die Ombudsstelle sowohl über beabsichtigte als auch über umgesetzte Massnahmen. § 17d * Gesche Kündigung seitens des Kantons 1 Über eine bevorstehende Kündigung müssen die Betroffenen rechtzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 2 … * 3 … * § 10a * Vorsorgliche Massnahmen
153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
zur unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung gehören, hat der Regierungsrat Anspruch auf Information und verfügt über ein Weisungsrecht. 3 Alle Entscheide gehen vom Regierungsrat aus. Er entscheidet verpflich- tet, dem stellvertretenden Mitglied des Regierungsrats unverzüglich die nö- tigen Informationen weiterzugeben. * 2 153.1 § 4 Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei steht unter der Leitung des La

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