-
414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
-
so- wohl die Prüfungsnote als auch die Maturanote. 3. Durchführung der Prüfungen § 6 Information 1 Die Schule informiert die kantonale Maturitätskommission sowie die Prü- fungsexpertinnen und -experten r stellen die Aufgaben und lassen diese den Prüfungs- expertinnen und -experten zusammen mit einer Information zu den Prü- fungsanforderungen (z. B. Stoffumfang) sowie zu zulässigen Hilfsmitteln und weiteren § 5 Fachlehrpersonen und Prüfungsexpertinnen bzw. -experten 3. Durchführung der Prüfungen § 6 Information § 7 Unregelmässigkeiten § 8 Schriftliche Prüfungen 4. Anforderungen § 9 Maturitätsfächer § 10
-
411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
-
zungen ge- mäss Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 Buchstabe a erfüllen, können nicht-for- male und informell erworbene, für den Lehrberuf bedeutsame Kompetenzen anerkannt und im Umfang von maximal einem Drittel Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb der forma- len Bildung, insbesondere Weiterbildung. 6 Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung erworben. 2. Formelle Voraussetzungen für die A
-
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
-
Bearbeitung der eingereichten Gesuche; c) Geltendmachung allfälliger Bundesbeiträge; d) regelmässige Information der Öffentlichkeit; e) Auszahlung der Beiträge; f) Kontrolle der Verzinsung und der Rückerstattung als formale Weiterbildungen für Personen ab dem vollendeten 40. Al- tersjahr in Frage kommen, wenn infolge technologischer oder gesell- schaftlicher Entwicklung ihr Berufsabschluss nicht mehr für ein wir
-
414.135 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR)
-
Kantonsschule Rotkreuz. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis und Zwischenzeugnis. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten 05.2025 01.08.2025 Erstfassung GS 2025/029 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Information 2. Beurteilung 2.1 Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2 Zwischenzeugnis § 5 Grundsatz
-
414.136 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO KZG KSR)
-
Kantonsschule Rotkreuz. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis und Zwischenzeugnis. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten 05.2025 01.08.2025 Erstfassung GS 2025/030 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Information 2. Beurteilung 2.1 Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2 Zwischenzeugnis § 5 Grundsatz
-
611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
-
ion sowie der betroffenen Direktion oder dem zu- ständigen obersten kantonalen Gericht. 2 Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Mass- nahmen. § 50 Dokumentation und Datenbekanntgabe Mobilien (Mobiliar, Maschinen, Einrichtungen, Fahrzeuge) 12,5 % Immaterielle Anlagen 20,0 % Informatikmittel (Hard- und Software) 33,3 % 3b Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. * 4 … * 6 611.1 5 Die Ausgaben bis 500 000 Franken pro Einzelfall, maximal 1 Mio. Franken pro Rechnungsjahr. Darüber informiert der Regierungsrat je- weils im Geschäftsbericht in einem separaten Kapitel. 3 Der Regierungsrat
-
312.1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
-
n oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anla- gen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt; d) * Hundekot liegen lässt und nicht korrekt entsorgt. § 7
-
312.11 - Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG)
-
Kanton Zug 312.11 Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG) Vom 3. September 2013 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1
-
159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
-
wird, mit welcher die Polizei alar- miert werden kann; g) * mit welchen Massnahmen für die Informationssicherheit bei der Auf- zeichnung, Bearbeitung, Auswertung sowie Vernichtung der Daten gesorgt wird;
-
821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
-
Bereich ab. * Art. 5 Daten zur Berufsausübung 1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufsausübung ins NAREG ein (Art. 12ter Abs. 6 Satz 2 IKV): a. * den Kanton, der die Ber