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konkordat-anhangI_110620_d
Kanton Zug 721.7-A1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Anhang 1 Begriffe und Messweisen Vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015) bpuk/bau/ivth/konkordat-anhan
721.61 - Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (V GNU)
Ge- suchs öffentlich aufgelegt werden, wobei sie das Interesse der Öffentlichkeit an umfassender Information gegenüber dem Interesse der Gesuchstellenden an der Geheimhaltung abwägt. § 4 Geologische Begl
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
telle der Vereinbarung. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Information der Vereinbarungskantone, b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas- sung
942.43-1-1.de.pdf
der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag. 2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung. 4 Die nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden. 3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
Rechnungs-, Steuer- oder Personalwesen - Qualifizierte Arbeiten im Bereich Doku- mentations- und Informationswesen (z. B. umfangreiche Recherchen, Themendos- siers erstellen und pflegen) - Selbstständiges Erledigen
822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
Kanton Zug 822.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP) Vom 9. Juli 2024 (Stand 20. September 2024) Der Regierungsrat des
414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
ni- sation; k) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; l) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; m) ist
511.2 - Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus. 3 511.2 3. Betrieb und Datenschutz Art. 6 Informationsaustausch 1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeich- neten Daten , Zuständigkeiten Art. 4 Grundsatz Art. 5 Organisation 3. Betrieb und Datenschutz Art. 6 Informationsaustausch Art. 7 Betriebsbewilligung Art. 8 Speicherung und Datenpflege Art. 9 Verantwortlichkeit Art tariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o
414.366 - Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)
die Bestimmungen der Inter- kantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV). 3 Für Teilnehmende, die infolge Nichtbestehens der Eintrittsprüfung den Vorbereitungskurs oder Teile davon wiederholen, beträgt die
722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
Abgassysteme zu reinigen und zu überprüfen. 2 Bauliche Mängel, welche aufgrund der Reinigung oder infolge Kontrollen festgestellt werden, sind der Gebäudeversicherung durch den Kaminfeger oder die Kaminfegerin

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