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811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
regelt das Verfahren auf dem Verordnungsweg. § 5 Information 1 Im kantonalen Zuständigkeitsbereich informiert das Amt für Umwelt- schutz, im kommunalen informieren die Gemeinden die Öffentlichkeit sachgerecht9) aus einem anderen Einzugs- gebiet zugeordnet werden. § 18 Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden informieren und beraten die Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie über die Vermeidung, Verwertung und § 2 Generelle Zuständigkeit § 2a * Regierungsrat § 3 Einführung neuen Rechts § 4 Verfahren § 5 Information § 6 Förderungsmassnahmen und Unterstützungsbeiträge § 6a * Richtlinien und Normen privater Org
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. August 2021) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
innert dreier Monate einen Bericht14) einzureichen. § 5 Information des Bundesamtes 1 Das Amt für Umweltschutz führt einen Risikokataster und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft periodisch deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen kön- nen, koordiniert das Amt für Umweltschutz den Informationsaustausch und die zu treffenden notwendigen Massnahmen. 8. Getränkeverpackungen35) § 11 * Aufgabe des Verfahren) 3. Katastrophenschutz) § 3 Gewährleistung der Vorsorge § 4 Bewältigung von Störfällen § 5 Information des Bundesamtes 4. Luftreinhaltung) § 6 Emissionsbegrenzung § 7 Emissionserklärung § 7a * Flüchtige
751.221 - Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr (VO GS)
Verlängerung: Fr. 15.– 1.5. Gebührenfrei sind a) die Einträge von Adressänderungen b) Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand 1) BGS 111.1 2) BGS 751.22 3) BGS 641.1 GS 2025/019 1 751.221 Ziff.
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Sonderschu- lung (IS) und der verstärkten Massnahmen aus. * 2 414.413 § 4 Informationspflicht 1 Die Pädagogische Hochschule Zug informiert die Öffentlichkeit und die vorbildenden kantonalen Schulen über das 2023/045 40 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Ausbildungsziele § 3 Profil * § 4 Informationspflicht 2. Studierende § 5 Studierende § 6 Austauschstudierende der Pädagogischen Hochschule Zug § Anforderungen für das Modul fest; b) * entscheiden über Bestehen oder nicht Bestehen des Moduls. 3 Sie informieren die Studierenden über Abs. 2 Bst. a im Voraus. * § 9 Bachelor- und Masterprüfungen * 1 Die Dozierenden
414.162 - Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen
gründen und für vorhersehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen. 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Information 1 Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerin oder den Schüler bzw. die oder den Erziehungsberechtigten 6 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Pflichten 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Information § 4 Begründung und Unterschriften § 5 Absenzen im Fach Sport § 6 Bestätigungen 3. Vorhersehbare
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
Beurteilung und die Promotion am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis, Zwischenzeugnis gnis und gegebenenfalls Zwischenbe- richt. * 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjähri- ger Schülerinnen und Schüler. 1) BGS 414.11 GS 2015/026 1 414.132 2. Beurteilung 05.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023/041 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Information 2. Beurteilung 2.1. Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2. Zwischenbericht und Zwis
414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
Beurteilung und die Promotion am Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis, Zwischenzeugnis gnis und gegebenenfalls Zwischenbe- richt. * 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjähri- ger Schülerinnen und Schüler. 1) BGS 414.11 GS 2015/027 1 414.133 2. Beurteilung 05.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023/039 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Information 2. Beurteilung 2.1. Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2. Zwischenzeugnis und Zwis
152.34 - Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
Abonnentinnen, Abonnenten 1 Nicht akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten Dokumente und Informationen auf Anfrage. 2 Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug interessieren
154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
Kanton Zug 154.120 Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung Vom 16. Juli 2024 (Stand 11. Juli 2025) Die Baudirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Verordnung über die Bewirtschaftung und Zute

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