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811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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regelt das Verfahren auf dem Verordnungsweg. § 5 Information 1 Im kantonalen Zuständigkeitsbereich informiert das Amt für Umwelt- schutz, im kommunalen informieren die Gemeinden die Öffentlichkeit sachgerecht9) aus einem anderen Einzugs- gebiet zugeordnet werden. § 18 Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden informieren und beraten die Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie über die Vermeidung, Verwertung und § 2 Generelle Zuständigkeit § 2a * Regierungsrat § 3 Einführung neuen Rechts § 4 Verfahren § 5 Information § 6 Förderungsmassnahmen und Unterstützungsbeiträge § 6a * Richtlinien und Normen privater Org
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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. August 2021) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
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811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
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innert dreier Monate einen Bericht14) einzureichen. § 5 Information des Bundesamtes 1 Das Amt für Umweltschutz führt einen Risikokataster und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft periodisch deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen kön- nen, koordiniert das Amt für Umweltschutz den Informationsaustausch und die zu treffenden notwendigen Massnahmen. 8. Getränkeverpackungen35) § 11 * Aufgabe des Verfahren) 3. Katastrophenschutz) § 3 Gewährleistung der Vorsorge § 4 Bewältigung von Störfällen § 5 Information des Bundesamtes 4. Luftreinhaltung) § 6 Emissionsbegrenzung § 7 Emissionserklärung § 7a * Flüchtige
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751.221 - Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr (VO GS)
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Verlängerung: Fr. 15.– 1.5. Gebührenfrei sind a) die Einträge von Adressänderungen b) Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand 1) BGS 111.1 2) BGS 751.22 3) BGS 641.1 GS 2025/019 1 751.221 Ziff.
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414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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Sonderschu- lung (IS) und der verstärkten Massnahmen aus. * 2 414.413 § 4 Informationspflicht 1 Die Pädagogische Hochschule Zug informiert die Öffentlichkeit und die vorbildenden kantonalen Schulen über das 2023/045 40 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Ausbildungsziele § 3 Profil * § 4 Informationspflicht 2. Studierende § 5 Studierende § 6 Austauschstudierende der Pädagogischen Hochschule Zug § Anforderungen für das Modul fest; b) * entscheiden über Bestehen oder nicht Bestehen des Moduls. 3 Sie informieren die Studierenden über Abs. 2 Bst. a im Voraus. * § 9 Bachelor- und Masterprüfungen * 1 Die Dozierenden
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414.162 - Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen
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gründen und für vorhersehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen. 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Information 1 Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerin oder den Schüler bzw. die oder den Erziehungsberechtigten 6 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Pflichten 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Information § 4 Begründung und Unterschriften § 5 Absenzen im Fach Sport § 6 Bestätigungen 3. Vorhersehbare
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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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Beurteilung und die Promotion am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis, Zwischenzeugnis gnis und gegebenenfalls Zwischenbe- richt. * 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjähri- ger Schülerinnen und Schüler. 1) BGS 414.11 GS 2015/026 1 414.132 2. Beurteilung 05.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023/041 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Information 2. Beurteilung 2.1. Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2. Zwischenbericht und Zwis
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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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Beurteilung und die Promotion am Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs- stand gemäss Zeugnis, Zwischenzeugnis gnis und gegebenenfalls Zwischenbe- richt. * 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjähri- ger Schülerinnen und Schüler. 1) BGS 414.11 GS 2015/027 1 414.133 2. Beurteilung 05.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023/039 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Information 2. Beurteilung 2.1. Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2. Zwischenzeugnis und Zwis
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152.34 - Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
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Abonnentinnen, Abonnenten 1 Nicht akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten Dokumente und Informationen auf Anfrage. 2 Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug interessieren
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154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
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Kanton Zug 154.120 Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung Vom 16. Juli 2024 (Stand 11. Juli 2025) Die Baudirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Verordnung über die Bewirtschaftung und Zute