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632.15 - Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte
kostenlos bei der Geltendmachung bestrittener Forderungen, indem sie der Steuerverwaltung notwendige Informationen und Unterlagen zur Klä- rung der Sach- und Rechtslage liefern. § 4 Verrechnung 1 Die Steuerverwaltung nützlicher Frist erkennen, wird auf eine er- neute Betreibung verzichtet, solange nicht neue Informationen über eine wesentliche Änderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse vor- liegen. §
831.521-A2-1-1.de.pdf
Versicherung bei Krankheit 1 Lohnanspruch: Kann die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Schwanger- schaft, oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach und Versicherung bei Unfall 1 Lohnanspruch bei Unfall. Kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer infolge eines Unfalles, den sie / er weder absichtlich noch grobfahrlässig verschuldet hat, ihren / seinen Arbeitgeber versichert die Ar- beitnehmerin / den Arbeitnehmer gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar-
161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
eingetragenen Per- son, wenn die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und informiert die betroffene Person. 3 Melden die Strafverfolgungsbehörden der Zuger Polizei die Eröffnung ei- auftraggebenden Behörde Hilfspersonen beizie- hen oder den Auftrag Dritten übertragen. * 4 Sie informiert die auftraggebende Behörde umgehend, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
Konzession rechtskräftig ist. 3 Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn die beabsichtigte Nutzung infolge gesetzlicher Vorgaben, aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen über- wiegenden öffentlichen
413.116-A1 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (Anhang 1: Tarifliste)
Personen sind von der Beitragspflicht befreit. 3 Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug, welche eine Infoberatung in An- spruch nehmen, um einen Berufsabschluss für Erwachsene (BAE) zu erwer- ben, werden von ausserhalb des Kantons Zug: Fr. 200.–. 1) BGS 413.116 2) BGS 413.116 GS 2018/015 1 413.116-A1 3 Infoberatung (ca. 45 Min.) pauschal: 1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug: Fr. 75.–; 2. Personen mit Wohnsitz
413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
Bildungsgang / Studiengang im Hinblick auf den Abschluss als dipl. Technikerin HF Informatik bzw. dipl. Techniker HF Informatik mit Vertiefung: a) Applikationsentwicklung b) Systemtechnik c) Elektronik / D Kanton Zug 413.20 Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE) Vom 18. November 2020 (Stand 28. November 2020) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons November 20172), beschliesst: 1. Organisation § 1 Struktur / Übersicht 1 Die Höhere Fachschule für Informatik und Elektronik (HFIE) ist eine Ab- teilung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ)
612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
Gesuchs 1 Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind sämtli- che relevanten Informationen anzugeben sowie die im Gesuchsformular ge- forderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
161.5 - Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG)
die Staatsanwaltschaft dafür, einen Haftantrag oder einen Antrag auf Ersatzmassnahmen zu stellen, informiert sie die bzw. den ge- mäss Pikettplan zuständige Zwangsmassnahmenrichterin bzw. zuständigen Zwa
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
g (BGS 215.23). 34 211.1 2 Die Führung des Grundbuches obliegt dem Amt für Grundbuch und Geo- information (AGG). * § 149a * Veröffentlichung und Sperrung von Personendaten 1 Die nach Art. 970 Abs. 2 ZGB35) 1 § 153g * Rechtsschutz 1 Gegen die Verfügung kann Einsprache beim Amt für Grundbuch und Geo- information (AGG) erhoben werden. * 2 Gegen den Einspracheentscheid des Amts für Grundbuch und Geoinfor- mation
153.754 - Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion
oder eines Abteilungsleiters nach Rücksprache mit der Direktion. § 2 Informationspflichten 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Direktion regelmässig über die Personalgeschäfte des Amtes. 1) GS 2022/028 § 3 Abs. 2 24.05.2022 04.06.2022 geändert GS 2022/028 4 § 1 Zuständigkeit § 2 Informationspflichten § 3 Rücksprache mit dem Personalamt § 4 In-Kraft-Treten 2024-09-12T17:49:54+0200 "6300 Zug"

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