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158.1 - Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
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anderer Gesetze, die be- stimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz ab- weichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. § 6 Amtliches Dokument 1 bühren erhoben werden. 2 Beabsichtigt die Behörde, wegen besonderen Aufwands eine Gebühr zu erheben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig. 4. Schlussbestimmungen § 18 Übergangsbestimmung 1 Der
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413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
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Kanton Zug 413.124 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ * Vom 14. Januar 2014 (Stand 21. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 21 Abs.
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414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
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der Klassenlehrperson zur Kenntnis zu bringen. * 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Abmeldung und Information 1 Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerinnen oder Schüler bzw. die Er- ziehungsberechtigten vor Bestimmungen § 1 Geltungsbereich und Zweck § 2 Pflichten 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Abmeldung und Information § 4 Begründung und Unterschriften § 5 Absenzen im Fach Sport § 6 Bestätigungen 3. Vorhersehbare
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159.11 - Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV)
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Kanton Zug 159.11 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV) Vom 21. Juni 2016 (Stand 19. Dezember 2020)
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Therapiezielen, festgestellte Verän- derungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 3 331.11 4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder Überprüfung der Einhaltung des Verbots aufforderungsgemäss die er- forderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. § 9 Bewährungshilfe 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst erarbeitet für Personen
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413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
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Kanton Zug 413.116 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung Vom 27. März 2018 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 6 des Einführun
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153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
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GeoIG-ZG) vom 29. März 20122) und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) vom 3. Oktober 19953), verfügt: Ziff. 1 1 Folgende der Direktion des vom 23. September 20118) i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom 3. Oktober 1993 (IT-Grundbuch-Verord- nung)9); b) * die Gewährung des erweiterten Zugangs zu
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612.151 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
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müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf- gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge- suchsformular geforderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf- gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge- suchformular geforderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
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722.114 - Reglement betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug (Lohneinreihungs- und Entschädigungsreglement GVZG; LER GVZG)
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1 Fachbearbeitung in Schätzungs- wesen, Prävention oder Inter- vention, ohne Spezialaufgaben, Informatik / Applikationsbetreu- ung ohne Spezialaufgaben, Im- mobilien-Projektleiter ohne Spe- zialaufgaben g 2 Fachbearbeitung in Schätzungs- wesen, Prävention oder Inter- vention, mit Spezialaufgaben, Informatik / Applikationsbetreu- ung mit Spezialaufgaben, 15 18 722.114-A1 2 Immobilien-Projektleitung mit