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158.1 - Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
anderer Gesetze, die be- stimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz ab- weichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. § 6 Amtliches Dokument 1 bühren erhoben werden. 2 Beabsichtigt die Behörde, wegen besonderen Aufwands eine Gebühr zu erheben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig. 4. Schlussbestimmungen § 18 Übergangsbestimmung 1 Der
413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
Kanton Zug 413.124 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ * Vom 14. Januar 2014 (Stand 21. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 21 Abs.
414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
der Klassenlehrperson zur Kenntnis zu bringen. * 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Abmeldung und Information 1 Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerinnen oder Schüler bzw. die Er- ziehungsberechtigten vor Bestimmungen § 1 Geltungsbereich und Zweck § 2 Pflichten 2. Unvorhersehbare Absenzen § 3 Abmeldung und Information § 4 Begründung und Unterschriften § 5 Absenzen im Fach Sport § 6 Bestätigungen 3. Vorhersehbare
159.11 - Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV)
Kanton Zug 159.11 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV) Vom 21. Juni 2016 (Stand 19. Dezember 2020)
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Therapiezielen, festgestellte Verän- derungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 3 331.11 4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder Überprüfung der Einhaltung des Verbots aufforderungsgemäss die er- forderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. § 9 Bewährungshilfe 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst erarbeitet für Personen
413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
Kanton Zug 413.116 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung Vom 27. März 2018 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 6 des Einführun
153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
GeoIG-ZG) vom 29. März 20122) und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) vom 3. Oktober 19953), verfügt: Ziff. 1 1 Folgende der Direktion des vom 23. September 20118) i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom 3. Oktober 1993 (IT-Grundbuch-Verord- nung)9); b) * die Gewährung des erweiterten Zugangs zu
612.151 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf- gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge- suchsformular geforderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf- gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge- suchformular geforderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige
722.114 - Reglement betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug (Lohneinreihungs- und Entschädigungsreglement GVZG; LER GVZG)
1 Fachbearbeitung in Schätzungs- wesen, Prävention oder Inter- vention, ohne Spezialaufgaben, Informatik / Applikationsbetreu- ung ohne Spezialaufgaben, Im- mobilien-Projektleiter ohne Spe- zialaufgaben g 2 Fachbearbeitung in Schätzungs- wesen, Prävention oder Inter- vention, mit Spezialaufgaben, Informatik / Applikationsbetreu- ung mit Spezialaufgaben, 15 18 722.114-A1 2 Immobilien-Projektleitung mit

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