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8440 Inhalte gefunden
152.4 - Archivgesetz
verwenden sind. 3 Das Archiv berät die Organe bezüglich Organisation, Aufbewahrung, Si- cherung und Informatisierung der Unterlagen. 4 Die Organe sind gegenüber dem Archiv in archivischen Belangen aus- kunftspflichtig vom In- formationsträger. Dazu gehören auch alle Hilfsmittel, die für das Verständ- nis der Informationen und deren Nutzung nötig sind. 2 Archivwürdig sind Unterlagen, die rechtlich, administrativ, politisch Übergangs- und Schlussbestimmungen § 21 * Strafbestimmung 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut be- kannt gibt, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrück- lich
521.1 - Verordnung über die Militärverwaltung
MG) vom 3. Februar 19951), auf Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die mili- tärischen Informationssysteme (MIG) vom 3. Oktober 20082), auf Art. 198 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni
722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
rechtzeitige zu- mutbare Massnahmen hätte verhindert werden können wie beispiels- weise Schäden infolge schlechten Baugrunds, ungeeigneter Funda- mente, fehlerhafter Ausführung von Bauarbeiten oder Ko
156.1 - Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
und prü- fen, ob und welche Massnahmen zu treffen sind, um dem Anliegen Rechnung zu tragen; e) informieren die Ombudsstelle über die Massnahmen, die sie zu treffen gedenken. § 10 Erledigung 1 Die Ombudsstelle Trägern öffentlicher Aufgaben Auskunft, berät sie im Verkehr mit Trägern öffentlicher Aufgaben und informiert sie über Vorgehensmöglichkeiten; sie weist die Ratsuchenden an die für ihre Sache geeigneten Stellen vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird veröffentlicht. 4 Die Ombudsstelle informiert in geeigneter Weise auch weitere Behörden und die Verwaltung sowie die Öffentlichkeit über ihre
154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
des Ge- brauchs, können Mitarbeitende zur Synchronisation von Exchange-Daten: a) ein vom Amt für Informatik und Organisation (AIO) bestimmtes kantonales Mobiltelefon mit kantonalem Standardabonnement bean-
157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
die Organe in grundsätzlichen Fra- gen der Informationssicherheit von Personendaten. * § 8 Amt für Informatik und Organisation 1 … * 2 Das Amt für Informatik und Organisation berät die Organe des Kantons ist sie nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben anwendbar. § 2 Zweck der Informationssicherheit * 1 Die Informationssicherheit bezweckt den Schutz von Personendaten insbe- sondere gegen: * a) zufällige Kanton Zug 157.12 Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten * (VIP) Vom 16. Januar 2007 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 des Datenschutzgesetzes
213.2 - Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
anzuordnen. 2 Das Begehren um ein öffentliches Inventar ist beim Gerichtspräsidenten zu stellen. 3 Wo infolge Todesfalles ein Inventar bereits aufgenommen wurde, hat die Gerichtskanzlei der Vormundschaftsbehörde
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
gegenstände, neue Lehrmittel und -methoden, Schulversuche und Re- formen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden. 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens betei- ligen und Rahmenbedingungen des Bildungsrates, legt Schwerpunkte fest und überprüft deren Umsetzung. 2 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent- wicklungsstand der Schule. 3 Sie a) erfüllt gsmitgliedern, Lehrperso- nen und Fachpersonen der Schuldienste weitergegeben werden. * 3 Die Information über die Tatsache des Besuchs von Logopädie- oder Psychomotoriktherapien und von Abklärungen beim
412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
* Textiles und Technisches Gestalten i) * … j) * Musik k) * Bewegung und Sport l) * Medien und Informatik (ab der 5. Primarklasse) 2 Die Zeugnisnote in Deutsch setzt sich aus Hören, Lesen, Sprechen, Schrei- Gestalten n) * Textiles und Technisches Gestalten o) Musik p) * Bewegung und Sport q) * Medien und Informatik 1a Die Zeugnisnote in Deutsch setzt sich aus Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus Hauswirtschaft j) Bildnerisches Gestalten k) * Textiles und Technisches Gestalten l) Musik m) * Informatik 3 In den nachstehenden kantonalen Wahlfächern wird im Zeugnis nur der Besuch des entsprechenden
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
* Geometrisches Zeichnen - - kantonales Wahl- fach * Hauswirtschaft - - kantonales Wahl- fach * Informatik - kantonales Wahl- fach * kantonales Wahl- fach * 6 412.112 Fach 3. Zyklus: 1. Klas- se 3. Zyklus:

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