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412.116 - Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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Kanton Zug 412.116 Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug Vom 12. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur de
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414.130.1 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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tungen im obligatorischen Fach Informatik in die Note des Schwerpunktfaches ein. 3) Im Übergangskurs fliessen die Leistungsbewertungen im obligatorischen Fach Informatik in die Note des Schwerpunktfaches hes ein. 4) In der 4. Klasse fliessen die Leistungsbewertungen im obligatorischen Fach Informatik in die Note des Faches Mathematik ein. 3 414.130.1 9. Geografie 10. Wirtschaft und Recht 11. Bildnerisches
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161.14 - Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
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3 Die Informationsstelle bzw. die Verfahrensleitung kann die Einsichtnahme nur teilweise gewähren oder von Auflagen abhängig machen. 4 Für die durch die Einsichtnahme erhaltenen Informationen besteht (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. Au- gust 20101), beschliesst: 1. Informationsstellen § 1 1 Es bestehen folgende Informationsstellen der Zivil- und Strafrechtspflege: a) die Medienstelle der Strafver betreffend die Zivil- und Strafrechtspflege. 2 Anfragen sind an die zuständige Informationsstelle zu richten. 3 Die Informationsstelle kann die Anfrage an das in der Sache zuständige Organ der Zivil- und Str
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153.62 - Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
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der Berichterstattung zu den Leistungsaufträgen und der Jahres- rechnung. 3 Die Jahresberichte informieren pro Leistungsauftrag über die Zielerrei- chung und allfällige Zielabweichungen. Die Ämter dokumentieren überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich ver- ändert haben. 2 Der Regierungsrat informiert regelmässig intern und extern über die Stra- tegie. 3 Die Staatskanzlei koordiniert die Erarbeitung überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich verändert haben. 2 Der Regierungsrat informiert intern und extern über die Legislaturziele und legt diese dem Kantonsrat im November, vor Beginn
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Microsoft Word - 531.14-A1.doc
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Institutionen und Einzelpersonen, Aufnahme und Betreuung von auswärtigen Personen) (Spitex) Informationsstelle einrichten Orientierung des Katastrophenstabes über mögliche Probleme bei Auslösung des Allgemeinen aktuellen Wetterdaten Kontrolle der Rückmeldungen von den Gemeinde- Feuerwehren, ev. Nachaufgebote Informationsstelle einrichten Weitergabe der "WARNUNG" an kantonale Institutionen gem. Liste weitere Massnahmen Aufgebot Chemiestab auslösen bei Bedarf: Einrücken ELZ Zupo Auftrag an ELZ Zupo Analyse der Lage Information der Gemeinden über Entwicklung der Lage Kommandogruppe ZSO Kanton Aufgebot TF Gruppe Jodtabletten
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321.21-A1 - Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang) (DNA-Verordnung)
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Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 be- achten (keine Lö- schung bei Frei- spruch oder Ver- fahrenseinstellung infolge Schuldun- fähigkeit) Art. 16 Abs. 1 lit. d: ein Jahr nach der definitiven Ein- stellung des Ver- Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 be- achten (keine Lö- schung bei Frei- spruch oder Ver- fahrenseinstellung infolge Schuldun- fähigkeit) Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug 5 Jah- re nach
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgän- ge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durch- gang über ihren jeweiligen Rang. Art. 24 Dialog 1 Bei komplexen Aufträgen Formel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion. 4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem
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432.2 - Verordnung zur Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze (Heckenverordnung)
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führt ein Inventar der Hecken und Feldgehölze für das ganze Kantonsgebiet. Das Inventar dient der Information von Grundeigen- tümern, Besitzern und Behörden. § 7 Strafbestimmung 1 Wer dieser Verordnung zu
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151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
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Eid oder das Gelöbnis vor dem Amtsantritt an einer Kantonsratssitzung ab. 4 Kann ein Ratsmitglied infolge Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt an der dafür vorgesehenen Kantonsratssitzung nicht teilnehmen ung mit dem Einverständnis beider Ratsmitglieder deren Ge- schäfte. 2 Sofern das Einverständnis infolge Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt nicht eingeholt werden kann und das Geschäft dringend ist,
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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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Informationstelefon; d) Bevölkerungsinformation; e) Sicherheitsfunknetz; f) Lageverbund für den Informationsaustausch zwischen den Führungs- organen und Partnerorganisationen, den Gemeindeführungsstäben und den der Räte 1 Ist der Kantons- oder der Regierungsrat bzw. der Grosse Gemeinderat oder Gemeinderat infolge Ausfalls der Mehrheit seiner Mitglieder auf unbe- stimmte Zeit nicht mehr beschlussfähig, so ist sofern die ordentli- che Durchführung von Gesamterneuerungswahlen9) bzw. Ergänzungswah- len10) infolge eines Notstands als unmöglich oder stark gefährdet erscheint. 2 Die bisherigen Ratsmitglieder bleiben